Um ein motorisiertes Schlauchboot erstmals für den Bodensee zuzulassen ist folgendes zu beachten:

  • Die Bootslänge darf 2,50 m nicht unterschreiten
     
  • Die Zulassung ist beim Landratsamt zu beantragen, die Vordrucke liegen aus oder können im PDF-Format heruntergeladen werden.
     
    Boote ab dem Baujahr 1998 fallen unter die Vorschriften der Europäischen Sportbootrichtlinien. Für die Zulassung muss ein Eignerhandbuch in deutscher Sprache sowie die Konformitätserklärung vorgelegt werden. Für Boote mit Baujahr vor 1998 gelten diese Vorschriften noch nicht. Bei der Zulassung wird die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung uneingeschränkt angewandt!
     
  • Die maximale Motorisierung bzw. das maximale Motorengewicht wird vom Hersteller vorgegeben.

    Ottomotoren (2- und 4-Takt-Motoren) bis einschließlich 74 kW Leistung müssen für die Neuzulassung oder deren Ersatz entweder die Grenzwerte gemäß:
    • BSO Stufe 1: Nachweis durch Vorlage eines Abgastypenprüfzertifikats oder
    • EU-Sportbootlinie (Stage 1 Grenzwerte für 4-Takt-Motoren - RL 2003/44) erfüllen. Nachweis durch Vorlage einer CE-Konformitätserklärung nach RL 2003/44 mit dem Vermerk, dass die Motoren die Grenzwerte von 4-Takt-Motoren erfüllen.
    • 2-Takt-Außenbordmotoren bis 59 kW Leistung mit Direkteinspritzung und 4-Takt-Außenbordmotoren bis 59 kW Leistung gemäß EU-Sportbootrichtlinie (Stage 2 - RL 2013/53); eine Anerkennung für 4-Takt-Außenbordmotoren und 2-Takt-Außenbordmotoren bis 74 kW ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Motor die Anforderungen gemäß EU-Sportbootrichtlinie (Stage 1 - RL 2003/44) erfüllt. Nachweis durch Vorlage einer CE-Konformitätserklärung mit dem Hinweis auf die Richtlinie 2013/ 53 und eventuell dem Nachweis der Anforderung an Stage 1 für 4-Takt-Motoren.
       
  • Die Beleuchtung muss wie folgt aussehen:
    • bei einer Motorleistung bis 4,4 kW (6 PS): Es muss ein weißes Rundumlicht mitgeführt werden (es kann auch fest angebaut sein); Mindestsichtweite 2 km.
    • bei einer Motorleistung über 4,4 kW (6 PS)
      • Hecklicht: weiß, Abstrahlwinkel: 135°, Sichtweite 2 km
      • Buglicht: weiß, Abstrahlwinkel: 225°, Sichtweite 2 km
      • Seitenlichter: rot (Backbord) bzw. grün (Steuerbord), Abstrahlwinkel: 112,5°, Sichtweite 1,5 km
      • Heck- und Buglicht können zu einem weißen Rundumlicht zusammengefasst werden.
      • Die Seitenlichter können in einer Zweifarbenlaterne zusammengefasst werden. Diese ist in der Mittellängsebene im vorderen Bereich des Fahrzeugs anzubringen.
      • Die Beleuchtung ist zwingend vorgeschrieben.
         
  • Zwingend vorgeschriebene Ausrüstung:  
    • Ruder/Paddel (mit zwei Paddeln oder Ruder geht es einfacher)  
    • ein Anker mit Leine (am Bodensee eignet sich wegen seiner Sand- und Lettenböden am besten ein Plattenanker, Danforth oder ähnliches. Das Mindestankergewicht beträgt 5 kg.
    • ein Kompass, es kann auch ein Taschenkompass sein  
    • ein Verbandskasten, kann aus Platzgründen auch aus dem Motorradzubehör- oder Freizeitsektor stammen   
    • ein Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähige Wurfleine von mindestens 10 m Länge für Fahrzeuge, deren Maschinenleistung 30 kW übersteigt
    • eine ohnmachtsichere Rettungsweste EN ISO 12402-4 oder höherwertig für jede an Bord befindliche Person (automatische Rettungswesten nehmen am wenigsten Platz ein; Regatta-, Wasserski- Tauch-Tarierwesten und halbautomatische Rettungswesten werden nicht akzeptiert!)  
    • ein Feuerlöscher (ABC) mit mindestens 2 kg Füllgewicht, nur bei einer Motorleistung des Außenborders über 7,4 kW (10 PS) vorgeschrieben. Achtung: Alle zwei Jahre prüfen lassen  
    • ein kleiner Werkzeugsatz für Kerzen-, Propellerwechsel und Kleinreparaturen  
    • ein Mundsignalhorn (klein), ein Presslufthorn gilt nicht  
    • eine rote Notflagge mit einer Kantenlänge von 60 x 60 cm  
    • eine zusätzliche Notlampe als Rundumlicht mit ca. 2 km Sichtweite. Achtung: eine Taschenlampe ist keine Notbeleuchtung  
    • eine Lenzeinrichtung z. B. Eimer, Schöpfkelle oder Handpumpe
       

Die Anmeldung Ihres Schlauchbootes erfolgt immer über das Schifffahrtsamt Bodenseekreis oder das für Ihren Liegeplatz zuständige Schifffahrtsamt.

Schifffahrtsamt

Glärnischstraße 1 - 3, Raum G E17
88045 Friedrichshafen

Tel.: 07541 204-0
oder wählen Sie die
Behördennummer 115 (ohne Vorwahl)
Fax: 07541 204-8838
schifffahrtsamt@bodenseekreis.de