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Schifffahrtsamt


Dipl. Ing. (FH) Claudia Bucher
Zimmer: G E 21a
Tel.: 07541 204-5352
Fax.: 07541 204-7352
claudia.bucher(at)bodenseekreis.de

Gebäude
Glärnischstraße 1-3

Thomas Burger
Zimmer: G E 21b
Tel.: 07541 204-5351
Fax.: 07541 204-7351
thomas.burger(at)bodenseekreis.de

Gebäude
Glärnischstraße 1-3

Oliver Kloth
Zimmer: G E 21b
Tel.: 07541 204-5411
Fax.: 07541 204-7411
oliver.kloth(at)bodenseekreis.de

Gebäude
Glärnischstraße 1-3

Antrag auf Registrierung / Zulassung

Welche Boote müssen zugelassen werden?

Alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Segelboote, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder Sanitärer Einrichtung ausgerüstet sind, sind zulassungspflichtig.

Voraussetzungen für die Zulassung

Die Zulassung ist beim Landratsamt zu beantragen. Boote ab dem Baujahr 1998 fallen unter die Vorschriften der Europäischen Sportbootrichtlinien.

Für die Zulassung muss das Eignerhandbuch in deutscher Sprache sowie die CE-Konformitätserklärung des Bootes vorgelegt werden.

Für Boote mit Baujahr vor 1998 gelten diese Vorschriften noch nicht. Bei der Zulassung wird die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) uneingeschränkt angewandt.

Ottomotoren bis einschließlich 74 kW Leistung (100 PS) müssen für die Neuzulassung oder den Ersatz entweder die Grenzwerte gemäß BSO Stufe 1, BSO Stufe 2 oder der EU-Sportbootrichtlinie für 4-Takt-Motoren erfüllen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Abgastypenprüfzertifikates (Motoren BSO Stufe 1 oder 2) oder einer CE-Konformitätserklärung.

Ottomotoren mit einer Leistung über 74 kW (100 PS) und Dieselmotoren müssen für die Zulassung die Grenzwerte gemäß BSO Stufe 2 erfüllen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eins Abgastypenprüfzertifikats.

Eine Liste der nach BSO Stufe 1 und Stufe 2 zugelassenen Motoren finden Sie --> hier

Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem ergebnis einer amtlichen Untersuchung den Vorschriften entspricht. Die Behörde bestimmt dann Zeit und Ort der Untersuchung. Der Antragsteller hat das zu untersuchende Fahrzeug an dem bestimmten Ort vorzuführen und die zur Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten. Das Schiff muss in allen Teilen zugänglich sein, auf Verlangen ist eine Probefahrt zu machen.
Die Untersuchung erstreckt sich auf die Tauglichkeit, Betriebssicherheit und Ausrüstung des gesamten Fahrzeugs Das Boot muss zur Abnahme im Wasser liegen.