Das Landratsamt Bodenseekreis - Rechts- und Ordnungsamt - informiert:

Aufgrund einiger Anfragen teilt das Landratsamt Bodenseekreis mit, dass das Schießen an Silvester und Neujahr mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb des befriedeten Besitztums, d. h. auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie von Balkonen, nicht gestattet ist. Das Verschießen von pyrotechnischen Gegenständen ohne die hierfür erforderliche Schießerlaubnis nach dem Waffengesetz stellt einen Verstoß dar und wird mit einem Bußgeld im Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet.

 

Das Abbrennen und Verschießen von pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk) ist nur am 31. Dezember sowie am 1. Januar eines jeden Jahres und nur durch Personen ab 18 Jahren erlaubt. In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist das Abbrennen und Verschießen verboten.

 

Das Landratsamt Bodenseekreis weist zudem darauf hin, dass die illegale Einfuhr und Verwendung von nicht in Deutschland zugelassenen Feuerwerkskörpern ohne Erlaubnis einen Straftatbestand nach § 40 Sprengstoffgesetz darstellt.