Hunde an die Leine

Das Landratsamt Bodenseekreis weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass Hunde in Wald und Feld nur ohne Leine geführt werden dürfen, wenn sie im Einwirkungsbereich ihres Herrn bleiben. Nach dem Bundesjagdgesetz ist es verboten, Wild unbefugt an seinen Nist-, Brut-, und Zufluchtsorten zu stören. Im übrigen dürfen gemäß Naturschutz- und Tierschutzgesetz wildlebende, brütende Tiere nicht beunruhigt bzw. gestört werden.

 

Wer trotzdem seinen Hund frei laufen lässt, ohne dass er im Einwirkungsbereich seines Herrn ist, handelt nach den Bestimmungen des Bundes- und des Landesjagdgesetzes ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße geahndet.

 

Das Landratsamt möchte hiermit freundlich an alle Hundebesitzer appellieren, ihre Hunde in freier Landschaft an die Leine zu nehmen und den Anweisungen der zuständigen Personen (Förster, Jäger) Folge zu leisten.

 

Die freie Landschaft darf von jedermann zum Zwecke der Erholung betreten werden.

Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung.

 

Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten- Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

 

Die ausgewiesenen Natur- und Wildschutzgebiete und deren Bestimmungen sind zu beachten.