Jobcenter Bodenseekreis akzeptiert höhere Unterkunftskosten

Seit April 2019 gelten im Bodenseekreis höhere Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft. Bedeutsam ist das für Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld II und von Sozialhilfe, wenn es um die Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten geht. Sie können nun höhere Wohnkosten gegenüber der Sozialbehörde geltend machen.

Damit reagiert der Landkreis auf die vielerorts angespannte Lage am Wohnungsmarkt. Die Angemessenheitsgrenzen werden jeweils für insgesamt sieben Wohnregionen im Landkreis (Vergleichsräume) festgestellt. Auch die Anzahl der Mitbewohner spielt eine Rolle. Die Werte wurden auf der Grundlage von qualifizierten Mietwertspiegeln berechnet, die in den Gemeinden des Bodenseekreises im Jahr 2018 neu erhoben worden sind. Letztmalig sind die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft im Jahr 2017 angepasst worden.

Für Haushalte, die bereits Leistungen beziehen, werden die Erstattungsbeträge mit dem neuen Bewilligungsabschnitt automatisch überprüft und bei Bedarf angepasst. Es muss also kein extra Antrag beim Jobcenter oder Sozialamt gestellt werden.

Die neuen Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft sind auf der Website des Bodenseekreises veröffentlicht.
Darüber hinaus geben die Ansprechpartner im Jobcenter sowie den Gemeinden gerne Auskunft.