Welche Angebote zur Unterstützung im Alltag können anerkannt werden?

Nach § 6 Abs. 1 Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) können Angebote anerkannt werden, in denen ehrenamtlich Engagierte oder aus der Bürgerschaft Tätige unter fachlicher Anleitung die allgemeine Beaufsichtigung, Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen übernehmen. Angehörige und vergleichbar Nahestehende können in ihrer Eigenschaft als Pflegende beratend unterstützt und entlastet werden.

Die Angebote werden in Gruppen oder im häuslichen Bereich erbracht.

Nach § 6 Abs. 2 UstA-VO können Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen zur ergänzenden Unterstützung hauswirtschaftlicher Versorgung und Bewältigung von sonstigen Alltagsanforderungen mit beschäftigtem Personal unter fachlichen Anleitung anerkannt werden.

Welche Voraussetzungen für die Anerkennung müssen gegeben sein?

Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind im § 10 der Verordnung verfügt (siehe UstA-VO im Info-Kasten).

  • Es können keine Einzelpersonen anerkannt werden.
  • Unterstützungsangebote im Alltag werden erbracht durch persönlich geeignete:
    • Für Angebote nach § 6 Abs. 1 UstA-VO
      • Ehrenamtlich Engagierte (Erstattung des tatsächlichen Aufwandes)
      • Aus der Bürgerschaft Tätige (Aufwandsentschädigung in den Grenzen des § 3 Nr. 26 EStG, derzeit bis max. 3.000 Euro/Jahr)
    • Für Angebote nach § 6 Abs. 2 UstA-VO
      • Angestellte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Einsatz bei Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen (Gewährleistung des Mindestlohns)
  • Die fachliche Eignung der ehrenamtlich Engagierten und der aus der Bürgerschaft Tätigen ist durch die Teilnahme an Schulungen mit einem Mindestumfang von 30 Unterrichtsstunden nachzuweisen. Bei angestellten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen) gilt ein Mindestumfang von 160 Unterrichtsstunden. Die Schulungen müssen folgende Inhalte vermitteln:
    • Basiswissen über Krankheitsbilder und Behinderungsarten, Behandlungsformen und Pflege
    • Psychosoziale Situation der zu betreuenden Personen, Wahrnehmung des sozialen Umfeldes
    • Umgang mit den Pflegebedürftigen und deren Verhaltensauffälligkeiten, Umgang in akuten Krisen und Notfallsituationen
    • Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung
    • Kommunikation und Gesprächsführung
    • Reflektion zur eigenen Rolle
    • Bei Angeboten zur Entlastung im Haushalt: hauswirtschaftliche Inhalte und Möglichkeiten der Unterstützung in der Versorgung
    Im Bodenseekreis gibt es ein Fortbildungsprogramm speziell für bürgerschaftlich Engagierte bzw. Ehrenamtliche. Nach erfolgreicher Teilnahme gibt das Landratsamt einen Zuschuss von 50 % der Kursgebühr, den Ehrenamtsbonus.
  • Für die fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter steht eine qualifizierte Fachkraft kontinuierlich verantwortlich zur Verfügung (insbesondere Pflegefachkraft, Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin/Heilpädagogen, Dorfhelferin/Dorfhelfer, Sozialpädagogin/Sozialpädagogen, Familienpflegerin/Familienpfleger, Hauswirtschafterin/Haushaltswirtschafter).

Weitere Voraussetzungen (§ 10, § 11 UstA-VO)

  • Das Angebot muss regelmäßig und verlässlich angeboten werden.
  • Für die Angebote in Gruppen müssen angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
  • Es muss ein angemessener Versicherungsschutz für entstehende Schäden vorliegen.
  • Es ist jährlich bis zum 30. April ein formularmäßiger Tätigkeitsbericht über den Vorjahreszeitraum und eine Erklärung für das laufende Jahr zu erstellen mit Auskunft über die (erwartete) Zahl der Nutzerinnen/Nutzer, die Art der Unterstützungen, eine Übersicht über die eingesetzten Kräfte, die Maßnahmen der Qualitätssicherung und durchgeführten (geplanten) Fortbildungsmaßnahmen.

Wie beantragen Sie die Anerkennung?

Einzureichen sind:

  • Schriftlicher Antrag an das Landratsamt Bodenseekreis (siehe Antragsformular im Info-Kasten)
  • Für jedes Angebot ist ein gesonderter Antrag erforderlich
  • Vorlage eines Konzepts mit Angaben zu
    • Inhalte und Leistungen
    • Verhältnis der Anzahl der Betreuenden zur Anzahl der Betreuten
    • Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit des Angebots (wann, wie oft)
    • Maßnahmen der Qualitätssicherung (Schulungen, fachliche Begleitung)
    • Preise

Förderungsmöglichkeit von anerkannten Unterstützungsangeboten mit ehrenamtlich Engagierten oder aus der Bürgerschaft Tätigen

Angebote zur Unterstützung im Alltag können zum Zwecke ihres Auf- und Ausbaus nach § 45c Abs. 1 Nr. 1 SGB XI gefördert werden.

Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen mit beschäftigtem Personal (§ 6 Abs. 2 UstA-VO) können keine Förderung nach § 13 Abs. 2 UstA-VO erhalten.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Sozialplanung des Landratsamts Bodenseekreis oder bei der Fach- und Koordinierungsstelle Unterstützungsangebote.

Sozialplanung

Telefon
+49 7541 204 5640
Fax
+49 7541 204 7640
E-Mail
wiltrud.bolien@bodenseekreis.de
Zimmer
A 411, Albrechtstraße 75, Friedrichshafen

Fachstelle UstA

Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg e. V.
Fachstelle Unterstützungsangebote

Tel.: 0711 248496-73

Webseite:
www.usta-bw.de