Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von

  • Wohngebäuden
  • sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
  • sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3,

ausgenommen Sonderbauten.
 

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Baurechtsbehörde

  • die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens (§§ 29 bis 38 BauGB),
  • die Abstandsflächenvorschriften (§§ 5 bis 7 LBO),
  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nur, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt.
     

Hinweis:

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist keine vollumfängliche Prüfung des Bauvorhabens vorgesehen. Zu beachten ist, dass Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren dennoch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
  • Bauvorlagen (dreifache Ausfertigung):
    • Lageplan (§§ 4 und 5 LBOVVO)
    • Bauzeichnungen (§ 6 LBOVVO)
    • Baubeschreibung (§ 7 LBOVVO)
    • Technische Angaben zu Feuerungsanlagen (§ 7 Abs. 1 LBOVVO
    • Angaben zu gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (§ 7 Abs. 2 LBOVVO)
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8 LBOVVO)
    • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 1 LBOVVO)
    • Bauleitererklärung (§ 42 LBO)
    • statistischer Erhebungsbogen bzw. Abgangsbogen

Verfahren

Der Antrag auf Baugenehmigung ist zusammen mit den Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung bei der Baurechtsbehörde im Amt für Bauen, Klima und Mobilität einzureichen.

Das Amt für Bauen, Klima und Mobilität prüft den Antrag sowie die Bauvorlagen auf Vollständigkeit. Soweit es für die Behandlung des Antrags erforderlich ist, hört das Amt für Bauen, Klima und Mobilität die Träger öffentlicher Belange an, deren Aufgabenbereich durch das Bauvorhaben berührt wird. Ebenso wird die Gemeinde zu dem Bauvorhaben gehört.

Nach Eingang aller Stellungnahmen der beteiligten Stellen entscheidet das Amt für Bauen, Klima und Mobilität unter Berücksichtigung möglicher im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung erhobenen Einwendungen über den Antrag auf Baugenehmigung.

Gebühren

  • Genehmigungsgebühr:
    4,0 Promille der Baukosten, mindestens jedoch 112,00 Euro.
  • Gebühr für Bauüberwachung und bis zu zwei Abnahmen:
    1,5 Promille der Baukosten, mindestens jedoch 56,00 Euro.
  • Gebühr für die Erteilung von Befreiungen, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen des Bebauungsplans:
    56,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Befreiung, Ausnahme oder Abweichung
  • Gebühr für einzutragende Baulasten:
    71,00 Euro bis 112,00 Euro pro Baulast

Baubeginn

Mit der Ausführung des genehmigungspflichtigen Vorhabens darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheins (Roter Punkt) begonnen werden. Der Baufreigabeschein ist zu erteilen, wenn die in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. Enthält die Baugenehmigung keine solchen Auflagen oder Bedingungen, so wird der Baufreigabeschein mit der Baugenehmigung erteilt.

Der Bauherr hat den Baubeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorher dem Baurechtsamt schriftlich mitzuteilen.