Denkmalschutzrechtliche Genehmigung

Ziel des Denkmalschutzes ist die möglichst weitgehende Erhaltung der originalen Bausubstanz und des historischen Erscheinungsbildes. Maßnahmen an einem Kulturdenkmal, die in die Substanz eingreifen oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen können, bedürfen daher der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Denkmalschutzbehörden. Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gilt dies auch für bauliche Maßnahmen in der Umgebung eines Denkmals.

Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich bei Vorhaben, die einer Baugenehmigung bedürfen. Hier tritt die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde an die Stelle der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung
  • Bauvorlagen: dem Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind (z. B. Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung). Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Verfahren

Der Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist zusammen mit den Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde oder direkt beim Amt für Bauen, Klima und Mobilität (untere Denkmalschutzbehörde) einzureichen. Die Gemeinde leitet den Antrag an das Amt für Bauen, Klima und Mobilität weiter.

Das Amt für Bauen, Klima und Mobilität (untere Denkmalschutzbehörde) hört das Regierungspräsidium Tübingen (höhere Denkmalschutzbehörde) an.

Nach Eingang der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen (höhere Denkmalschutzbehörde) entscheidet das Amt für Bauen, Klima und Mobilität (untere Denkmalschutzbehörde) über den Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Amt für Bauen, Klima und Mobilität

Sekretariat
Tel.: 07541 204-5241 oder -5455
Fax: 07541 204-5456
baurecht@bodenseekreis.de