Das Entnehmen, Ableiten, Einleiten von Wasser (z. B. für die Bewässerung größerer landwirtschaftlicher Flächen, s. Infobroschüre "Leitfaden Bewässerungen", Speisung von Fischteichen), das Aufstauen und Absenken von Gewässern (z. B. für die Energiegewinnung) und das Entnehmen und Einbringen von Stoffen und alle Maßnahmen, die Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeiführen können (z. B. Nutzung als Hafen), bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Der Gebrauch der Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigenen Antrieb ist ohne Erlaubnis als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Das gilt auch für das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, den Gartenbau und für kleingewerbliche Betriebe.

Amt für Wasser- und Bodenschutz

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