Gewerbliche Personenbeförderung ist bis auf wenige Ausnahmen genehmigungspflichtig, wobei zwischen Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr unterschieden wird. Die Straßenverkehrsbehörde ist für den Genehmigung von Gelegenheitsverkehr zuständig. 

Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG)

Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.

Es gibt klare juristische Unterschiede zwischen Taxen und Mietwagen. Taxen sind Teil des öffentlichen Personennahverkehrs. Es besteht eine Pflicht zur Beförderung ebenso wie eine Betriebspflicht. Tarife werden bindend vorgeschrieben. Mietwagen hingegen haben keine Pflicht zur Beförderung, keine festgelegten Tarife und keine Betriebspflicht.

Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen ( § 48 PGefG)

Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.

Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.

Kraftomnibus: Kraftfahrzeuge (Kfz), die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung bestimmt sind und mehr als acht Sitzplätze haben.

Für grenzüberschreitende Beförderungen wird eine EG-Lizenz benötigt.

Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (§ 49 PGefG)

Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.

Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind.

Zuständigkeit

Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Landkreis Bodenseekreis haben oder gründen.

Persönliche Zuverlässigkeit

Das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en gelten als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.

Insbesondere sind der Genehmigungsbehörde zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit folgende Unterlagen vorzulegen:

  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister Flensburg

Fachliche Eignung

Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die Kenntnisse werden grundsätzlich in einer Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachgewiesen.

Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten auch die folgenden bestandenen Abschlussprüfungen:

  • zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit Schwerpunkt Personenverkehr
  • Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
  • als Betriebswirt/in (DVA), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie Bremen
  • als Diplom Betriebswirt/in im Fachbereich Wirtschaft, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
  • als Diplom-Verkehrswirtschaftler/in an der Technischen Universität Dresden
  • Anerkennung einer leitenden Tätigkeit

Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen werden, das den genehmigten Straßenpersonenverkehr betreibt. Die Tätigkeit darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Prüfung dieser Voraussetzung obliegt der Industrie- und Handelskammer. Der/die Bewerber/in hat der Kammer hierzu aussagekräftige Unterlagen vorzulegen.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn das Eigenkapital verfügbar ist, das zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich ist; dieses beträgt für das erste Fahrzeug 2.250,00 Euro und für jedes weitere Fahrzeug zusätzliche 1.250,00 Euro.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung nachzuweisen. Das hierzu erforderliche Formular ist Bestandteil des Antrages. Das Ausstellungsdatum der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Darüber hinaus erfordert die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit die Vorlage folgender Unbedenklichkeitsbescheinigungen:

  • des Finanzamtes
  • der Gemeinde/Stadt
  • der Träger der Sozialversicherung/Krankenkasse
  • der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen

Das Ausstellungsdatum dieser Bescheinigungen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegen. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist der, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

Für Taxen und Mietwagen ist eine besondere Hauptuntersuchung durch TÜV, Dekra, usw. erforderlich. Die Hauptuntersuchungen sind jährlich durchzuführen. Bei Taxen muss eine gültige Eichung des Fahrpreisanzeigers bzw. Wegstreckenzählers nachgewiesen werden (Bescheinigung des Eichamtes). Es besteht grundsätzlich Pflicht zum Einbau einer Alarmanlage. Die Verwendung als Taxi oder Mietwagen ist der Zulassungsstelle anzuzeigen. Die Zulassungsstelle vermerkt die Verwendung im Fahrzeugschein.

Für weitere Informationen, Problemlösungen oder Hilfe bei der Antragstellung steht Ihnen das Team der Straßenverkehrsbehörde gerne beratend zu Seite.

Antragstellung

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag
  • Nur bei Handelsgesellschaften:
    Auszug aus dem Handelsregister bzw. Genossenschaftsregister
  • Bei GbR-Gesellschaften:
    Gesellschaftervertrag
  • Polizeiliches Führungszeugnis als Behördenauskunft (Az.: 1.12 - 112)
    Erforderlich für jeden Vertretungsberechtigten sowie den Verkehrsleiter
    (darf nicht älter als 3 Monate sein)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister als Behördenauskunft (Az.: 1.12 - 112)
    Erforderlich für jeden Vertretungsberechtigten, das Unternehmen sowie den Verkehrsleiter
    (darf nicht älter als 3 Monate sein)
  • Eigenkapitalbescheinigung, ggf. ergänzt durch die Zusatzbescheinigung
    (bestätigt durch den Steuerberater, nicht älter als 1 Jahr)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen von
    • Finanzamt
    • Gemeinde
    • Träger der Sozialversicherungen
    • Berufsgenossenschaft
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Gewerbeanmeldung
  • Bestandsliste Fuhrpark

Gebühren

Verkehr mit Taxen

  • für das 1. Fahrzeug
  • für jedes weitere Fahrzeug

Verkehr mit Mietwagen

  • für das 1. Fahrzeug 
  • für jedes weitere Fahrzeug

 

150,00 Euro

40,00 Euro

60,00 Euro

30,00 Euro

Bescheinigung Ersatzfahrzeug 25,00 Euro
Fahrzeugtausch 25,00 Euro
Gemeinschaftslizenz 375,00 Euro

Weitere Informationen

Infos zur Existenzgründung im Personenverkehr gibt es auf den Internetseiten der IHK: www.weingarten.ihk.de

Straßenverkehrsbehörde

Telefon
+49 7541 204 3226
Fax
+49 7541 204 4226
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G 232, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
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