Seit 2011 werden der bisherige Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in Papierform durch den neuen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) abgelöst:

  • Der eAT ist ein eigenständiges Dokument im praktischen Kreditkartenformat.
  • Der eAT enthält einen kontaktlosen Chip im Karteninnern, in dem zum Schutz gegen Missbrauch und zur Herstellung einer verlässlichen Verbindung zwischen dem Inhaber des eAT und diesem Dokument ein digitales Lichtbild und zwei Fingerabdrücke gespeichert sind. Zudem werden die persönlichen Daten des Inhabers sowie evtl. Nebenbestimmungen (Auflagen) auf dem Chip gespeichert.
  • Der eAT enthält eine Online-Ausweisfunktion, mit der Transaktionen, zum Beispiel im Internet oder an Verkaufsautomaten, einfach und schnell durchgeführt werden können.
  • Der eAT ist für die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur für das rechtsverbindliche Unterzeichnen digitaler Dokumente vorbereitet.

Informationen für Antragsteller

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU
  • Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
  • Blaue Karte-EU

Alle Aufenthaltstitel in bisheriger Form behalten bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Reisepasses ihre Gültigkeit. Erst bei der Beantragung der Verlängerung beziehungsweise des Übertrages des Aufenthaltstitels wird ein eAT bestellt.

Da auf dem Chip des Elektronischer Aufenthaltstitels auch die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist künftig zur Antragstellung grundsätzlich eine persönliche Vorsprache beim Ausländeramt erforderlich. Dies gilt für Antragsteller ab dem 6. Lebensjahr!

Das für die Ausstellung benötigte Lichtbild muss generell biometrietauglich sein.
Die Gültigkeit des elektronischen Aufenthaltstitels ist an die Passgültigkeit gebunden, d. h. dass mit Ablauf des Reisepasses auch die Beantragung eines neuen Aufenthaltstitels fällig wird. Allerdings beträgt die maximale Gültigkeit der Chipkarte zehn Jahre. Auch wenn der Reisepass eine längere Gültigkeit besitzt, ist daher nach zehn Jahren ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel zu beantragen.

Die Kosten können ab dem § 44 ff Aufenthaltsverordnung eingesehen werden.

Der eAT wird ausschließlich durch die Bundesdruckerei Berlin ausgestellt und anschließend an die jeweils zuständige Ausländerbehörde versandt. Hierdurch ist mit Wartezeiten von ca. vier bis sechs Wochen zu rechnen.

Der Ausländerbehörde ist es nicht möglich, einen Aufenthaltstitel direkt bei Antragstellung zu verlängern oder zu übertragen.

Informationen für Arbeitgeber

Nebenbestimmungen, die einem Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen sowie evtl. Beschränkungen werden direkt in dem im elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) enthaltenen Chip gespeichert. Zusätzlich werden die enthaltenen Nebenbestimmungen auf ein gesondertes Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel in gedruckter Form ausgegeben. Anhand des Zusatzblattes können die Besitzer des Aufenthaltstitels gegenüber Arbeitgebern und anderer Institutionen nachweisen, dass sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Ausländerbehörde

Telefon
+49 7541 204 5410
Fax
+49 7541 204 7410
E-Mail
leona.ibrahimi@bodenseekreis.de
Zimmer
A E30, Albrechtstraße 75, Friedrichshafen
Telefon
+49 7541 204 5463
Fax
+49 7541 204 7463
E-Mail
ramona.wesle@bodenseekreis.de

Infoblatt für Arbeitgeber

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat auf seiner Internetseite www.bamf.de unter der Rubrik „Infothek" eine Reihe weiterführender Informationen zur Verfügung gestellt.