Der Wald spielt auch im Bodenseekreis eine zunehmend größere Rolle für Sport, Erholung und für die Gesundheit der Menschen. Daraus ergeben sich aber auch Zielkonflikte der Erholungssuchenden und Sporttreibenden untereinander wie auch mit denjenigen, denen der Wald gehört und ihn bewirtschaften, wie auch mit Naturschützern und Jägern. Diesen Zielkonflikten wollen wir mit respektvollem Verhalten begegnen. Respekt vor der Natur und Umwelt im Allgemeinen. Respekt vor den Mitmenschen, die gleichermaßen ein Recht auf ungestörte Erholung im Wald haben. Respekt vor dem Lebensraum Wald mit der ganzen Vielfalt von Pflanzen und Tieren. Respekt vor dem Eigentum Anderer, welche ihren Wald den Besuchenden unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Um diesem gerecht zu werden und ein konfliktarmes Miteinander aller Waldnutzenden unterschiedlichster Beweggründe zu ermöglichen, gibt es klar definierte Regeln für alle Waldbesuchenden. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Landeswaldgesetz Baden-Württemberg § 37 Abs. 3 und im Bundesnaturschutzgesetz §§ 39 ff geregelt:

Danach ist das Radfahren im Wald grundsätzlich erlaubt, wenn Sie sich auf befestigten Wegen mit einer Breite von mindestens zwei Metern bewegen.

Auf nicht legalen Trails bewegen Sie sich:

  • abseits aller Wege bzw. querfeldein,
  • auf unbefestigten Trassen,
  • auf Wegen unter zwei Metern Breite,
  • auf Fußwegen,
  • auf Sport- und Lehrpfaden.

Hier ist das Radfahren nicht erlaubt und wird mit Bußgeld geahndet.

Für den Waldbesuchenden gilt immer das Gebot der Rücksichtnahme. Das Radfahren im Wald muss so erfolgen, dass Sicherheit und Erholung anderer Waldbesuchenden nicht beeinträchtigt werden.

Folgende Regeln gelten:

  • Es werden nur legale Trails befahren.
  • Die Geschwindigkeit ist den Verhältnissen anzupassen.
  • Fußgänger haben Vorrang, insbesondere beim Begegnungsverkehr.
  • Bei Dämmerung und Dunkelheit ist das Radfahren im Wald zu unterlassen, denn es besteht eine deutlich erhöhte Unfallgefahr.
  • Die Lautstärke ist bei allen Handlungen zu minimieren.
  • Den Absperrungen und Anweisungen von Forstarbeitenden ist Folge zu leisten.