Generalhinweis bodennahe Ausbringung

Düngeverordnung – Pflicht zur bodennahen Ausbringung von flüssigen Wirtschafsdüngern/Ausnahmen

Nach § 6 Absatz 3 Düngeverordnung dürfen flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Dünge¬mittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten die Vorgaben nach Satz 1 ab dem 1. Februar 2025.

Im Bodenseekreis wird im Jahr 2021 zu Ausnahmen von der bodennahen Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern keine Allgemeinverfügung erlassen. Zur Beantragung von Ausnahmen ist eine einzelbetriebliche Antragsstellung erforderlich.

Weitere Hinweise siehe unter der Rubrik Ackerbau und Düngung/Formulare