Das Land Baden-Württemberg gewährt nach der Landschaftspflegerichtlinie 2015 Zuschüsse zu Maßnahmen der Biotop- und Landschaftspflege der Biotopgestaltung und des Artenschutzes, wie auch für Investitionen und Dienstleistungen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sind Verbesserungsmaßnahmen ohne entsprechenden Grunderwerb nicht möglich, wird auch der Grunderwerb vom Land mitgefördert.


Es werden nur Maßnahmen in Schutzgebieten gefördert:

  • Naturschutzgebiet (NSG),
  • Landschaftsschutzgebiet (LSG),
  • Natura 2000-Gebiet,
  • Gebiet mit Vorkommen den Lebensraumtypen und Arten nach der FFH- oder nach der       Vogelschutzrichtlinie,
  • Naturdenkmal (flächenhaft oder Einzelschöpfung),
  • Biotop nach § 30 BNatSchG und in ihrem Umfeld,
  • Amphibienschutzmaßnahmen,
  • Der Grunderwerb in Schutzgebieten als Voraussetzung für Verbesserungsmaßnahmen oder zum Artenschutz,
  • Investitionen und Dienstleistungen für Naturschutzzwecke (Erstellen von Umweltplanungen, Konzepten etc.).

Antragsschluss ist der 15. November für Maßnahmen im Folgejahr.

Bitte machen Sie im Antrag folgende Angaben und legen Sie folgende Unterlagen bei:

  • Antrag in 2-facher Ausfertigung (Bitte die nebenstehenden amtlichen Formulare verwenden),
  • Kostenaufschlüsselung (Eigenleistung, Fremdleistung, Auslagen etc.),
  • Angabe zu Fremdleistungen und/oder zur Eigenleistung,
  • Angabe des Flurstücks und der Gemarkung,
  • Lageplan, aus dem die zu pflegenden Grundstücke hervorgehen,
  • Größe der Pflegefläche pro Flurstück und die Besitzverhältnisse,
  • Angebote von geeigneten Unternehmen/Landwirte für Fremdleistungen über 5.000 Euro netto (ohne Mehrwertsteuer). Darunter aussagekräftige Unterlagen zur Plausibilitätsprüfung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Zu Flurstücken/Besitzverhältnissen

Bitte achten Sie darauf, dass jeder Maßnahme eine Karte bzw. ein Plan beigefügt ist, aus dem die Lage der zu pflegenden Grundstücke hervorgeht. Sollten Sie als Träger/Trägerin der Pflegemaßnahme nicht Eigentümer/Eigentümerin oder Pächter/Pächterin des Grundstücks sein, geben Sie bitte Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer bzw. Grundstückseigentümerinnen an und fügen Sie deren Einverständniserklärung bei.

Zur Kostenkalkulation

Bei der Vergabe nach Stundensätzen an Landwirte bilden die aktuellen Maschinenringsätze die Obergrenze. Sonstige Leistungen Dritter sind ab einem Wert von 5.000 Euro netto auf der Grundlage von Angeboten zu kalkulieren. Im Regelfall sind drei Angebote ausreichend. Hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.


Wird in einem Antrag eines Vereins, Verbands, oder einer Privatperson die Pflegeleistung nach Stundensätzen kalkuliert, wird die Arbeitsleistung (Handarbeit) ehrenamtlicher Helfer mit einer Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 8,40 Euro pro Helferstunde abgegolten, sofern die aufgewendete Zeit dokumentiert ist. Der Einsatz von Maschinen mit Bedienpersonal (Motormäher, Motorsense, Motorsäge, Schlepper etc.) soll nach Richtsätzen des Maschinenrings kalkuliert werden. Der Fördersatz hängt von der Art der Maßnahme, vom Antragsteller und der Berechnung des Pflegeaufwands ab.

Angebote/Ausschreibungen (nach VOL)

Bei Vergabe eines Auftrags nach Stundensätzen ist bis 5.000 € (ohne Mwst.) eine freihändige Vergabe ohne Vergleichsangebote möglich. Jedoch sind aussagekräftige Unterlagen für eine Plausibilitätsprüfung notwendig.
Ansonsten sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • Zuwendungshöhe bis 50.000 Euro  mind. 3 Vergleichsangebote (freihändige Vergabe)
  • Zuwendungshöhe bis 100.000 € begrenzte Anzahl an Bietern/3 - 8 Teilnehmer (beschränkte Ausschreibung)

Eine Zuwendung kann nur erfolgen, wenn die Maßnahme nicht nach anderen Richtlinien der EU, des Bundes, des Landes (z. B. FAKT, Interreg, LIFE, SchALVO), oder der Kommunen bezuschusst wird (Doppelförderung).

Im Übrigen darf mit der Maßnahme nicht vor Bewilligung durch die untere Naturschutzbehörde begonnen worden sein, es sei denn, die untere Naturschutzbehörde hat dem Vorhaben auf Grund der Dringlichkeit vorab zugestimmt. In diesem Falle muss in dem Antrag die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit beantragt werden (Beispiel: Amphibienschutz an Straßen oder sonstige zeitige Frühjahresmaßnahmen).