Das Veterinäramt informiert

Die Stichtagsmeldung muss von allen Schweinehaltern abgegeben werden. Ausgenommen sind Viehhändler, Sammelstellenbetreiber, Schlachtstätten und Transportunternehmen. Nur diese Schweinehalter sind zur Stichtagsmeldung rechtlich nicht verpflichtet. Alle anderen Tierhalter, auch solche, die lediglich einzelne Schweine für einen kurzen Zeitraum, beispielsweise zum Eigenverzehr halten, fallen unter die Meldepflicht. Betroffen sind auch Hobbyhaltungen. Gesetzliche Grundlage für die Meldeverpflichtung ist die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2003. Termine und Fristen Schweinehalter müssen zum Stichtag 1. Januar 2004 die Anzahl der an diesem Tag im Bestand vorhandenen Schweine melden. Die Meldung muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Stichtag erfolgen. Die Stichtagsmeldung muss künftig immer zum 1. Januar eines jeden Jahres abgegeben werden. Meldeinhalte Anzugeben sind neben der Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung und dem Stichtag die jeweilige Anzahl der vorhandenen Schweine. Bei der Stichtagsmeldung werden zwei Kategorien erfasst: - Zuchtschweine einschließlich Saugferkel - Mastschweine Saugferkel sind zahlenmäßig unter der Kategorie Zuchtschweine zu erfassen. Wenn keine Schweine zum Stichtag 1. Januar im Bestand sind, künftig aber wieder Schweine gehalten werden sollen, dann muss ein Bestand von "0" gemeldet werden. Bei Aufgabe der Schweinehaltung ist das zuständige Veterinäramt zu benachrichtigen. Meldewege Für die Stichtagsmeldung stehen zwei Meldewege zur Verfügung: 1. Meldung mit vorgedruckter Meldekarte über den LKV. Die Karte kann auf dem Postweg verschickt werden oder per Fax. Sowohl die Postadresse als auch die Faxnummer sind auf der Karte vorgedruckt. 2. Meldung mit dem Computer unter der Internetadresse www.hi-tier.de Die Anmeldung erfolgt mit Ihrer Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung und der PIN (persönliche Identifikationsnummer). Die Meldekarten wurden den Schweinehaltern im April 2003 vom LKV zugestellt. Die PIN wurde mit den Registrierdaten vom Landesamt für Flurneuordnung verschickt. Meldekarten oder PIN verlegt Sollten die Meldekarten für die Stichtagsmeldung verlegt worden sein, können diese beim LKV erneut angefordert werden. Postanschrift: LKV Baden-Württemberg Abt. Tierkennzeichnung Postfach 130915 70067 Stuttgart Fax: 0711 92547 310 E-Mail: tierkennzeichnung@lkvbw.de Die PIN wird zusammen mit der Registriernummer für die Internetmeldung benötigt. Ist die PIN nicht mehr auffindbar, kann eine neue PIN beim Landesamt für Flurneuordnung bestellt werden. Fax: 07154 139 482 Bitte geben Sie bei allen Bestellungen die genaue Adresse und die Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung an. Noch nicht als Schweinehalter registriert oder Schweinehaltung aufgegeben Sollten Sie bisher keine Unterlagen zur Schweinekennzeichnung und zur Schweinedatenbank vom LKV erhalten haben, könnte es sein, dass noch keine Registrierung als Schweinehalter vorliegt. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das zuständige Veterinäramt um die Registrierung nach zu holen. Waren Sie bisher als Schweinehalter registriert und wurde die Schweinehaltung aufgegeben, dann melden Sie dies bitte ebenfalls dem zuständigen Veterinäramt. Die Landratsämter (Veterinäramt) sind für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Viehverkehrsverordnung zuständig. Verstöße gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden