Der Verkehrssicherheitsrat Bodenseekreis informiert ...

Wird in einer Tempo-30-Zone durch das Verkehrsschild "Kinder" (Zeichen 136 StVO) auf die besondere Gefahrensituation hingewiesen, kann ein Autofahrer verpflichtet sein, seine Geschwindigkeit auch deutlich unter die zulässigen 30 km/h bei gleichzeitiger ständiger Bremsbereitschaft zu verringern. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf insbesondere dann, wenn die nur 5,5 Meter breite Straße von einem schmalen Gehweg gesäumt wird, auf beiden Seiten zugeparkt ist und zu der Tageszeit (hier 13:00 Uhr) jederzeit mit dem Auftauchen von Kindern zu rechnen ist.

 

Läuft bei einer solchen Verkehrssituation ein Kind zwischen zwei parkenden Autos auf die Straße und wird dabei von einem Pkw erfasst, so haftet der Fahrer auch dann für den entstandenen Schaden, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht überschritten hat, so das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 19.06.2000 (Aktenzeichen 1 U 213/99).

 

Von daher ist in Tempo-30-Zonen und in Wohngebieten konzentriertes und aufmerksames Fahren angezeigt. Und die Gesundheit von Kindern sollte – unabhängig von jeglichen Rechtsfragen – ohnehin immer oberstes Gebot und im Interesse aller Verkehrsteilnehmer sein.