Amtliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung:

 

  1. Aufgrund des am 9. März 2006 amtlich festgestellten Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem Wildvogel in Meersburg wird ein Sperrbezirk festgelegt.
     
    Zum Sperrbezirk wird erklärt:
     
    Das Gesamtgebiet der Stadt Meersburg, der Gemeinden Stetten und Daisendorf sowie das Teilgebiet der Gemeinde Hagnau westlich einer Linie vom Seeufer der Dr. - F. - Zimmermann – Str. und der Ittendorfer Str. folgend bis zur Gemeindegrenze Markdorf und das Teilgebiet der Stadt Markdorf westlich einer Linie der K 7746, der B 33 in westlicher
    Richtung und dem Gemeindeverbindungsweg Richtung Breitenbach folgend bis zur Gemeindegrenze Stetten.
     
  2. Um den oben genannten Sperrbezirk wird ein Beobachtungsgebiet mit neuem Fristlauf gebildet, welches folgende Gemeinden umfasst:
     
    Bermatingen, Daisendorf, Deggenhausertal, Eriskirch, Frickingen, Stadt Friedrichshafen, Hagnau, Immenstaad, Kressbronn, Langenargen, Stadt Markdorf, Meckenbeuren, Stadt Meersburg, Neukirch, Oberteuringen, Owingen, Salem, Sipplingen, Stetten, Stadt Tettnang, Stadt Überlingen und Uhldingen-Mühlhofen.
     
  3. Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 und 2 genannten Maßnahmen wird hiermit angeordnet.
     
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

 

Die Begründung zu dieser Allgemeinverfügung kann während der Dienstzeiten eingesehen werden bei

 

  • Landratsamt Bodenseekreis – Veterinäramt -, Albrechtstraße 67, 88045 Friedrichshafen, Zimmer Nr. B 212,
  • Bürgermeisteramt Meersburg, Marktplatz 1, 88709 Meersburg
  • Bürgermeisteramt Stetten, Schulstr. 12, 88719 Stetten
  • Bürgermeisteramt Daisendorf, Ortsstrasse 22, 88718 Daisendorf
  • Bürgermeisteramt Hagnau, Im Hof 5, 88709 Hagnau
  • Bürgermeisteramt Markdorf, Rathausplatz 1, 88677 Markdorf
  • sowie jederzeit unter www.bodenseekreis.de.

 

Begründung:

 

Am 9. März 2006 wurde vom Landratsamt Bodenseekreis der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem Wildvogel in Meersburg amtlich festgestellt.

 

Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) vom 19. Februar 2006 (BAnz. AT 8/2006 V 1 vom 20.02.2006) geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 2. März 2006 das Gebiet um den Ort der amtlichen Feststellung mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt die zuständige Behörde die Struktur des Handels und der örtlichen Gegebenheiten,

das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, ökologische  Gegebenheiten sowie Überwachungsmöglichkeiten.

 

Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt die zuständige Behörde die Struktur des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, ökologische Gegebenheiten sowie Überwachungsmöglichkeiten. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. Aufgrund der topographischen Verhältnisse am Bodensee umfasst das Beobachtungsgebiet einen zehn Kilometergürtel vom Bodenseeufer landeinwärts, das sich im Wesentlichen an den  Gemeindegrenzen der betroffenen Gemeinden orientiert und in der Ziffer 2 des Tenors umschrieben ist.

 

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Krankheit, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen verursacht. Um eine Weiterverbreitung des Erregers wirksam zu verhindern, ist es daher angemessen und erforderlich, einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet in der genannten Größe festzulegen, wodurch die unter den Hinweisen aufgeführten Sperrmaßnahmen in diesen Gebieten wirksam werden konnten. Die Festlegung eines kleineren Sperrbezirks und eines kleineren Beobachtungsgebietes kam im Interesse einer wirkungsvollen Seuchenbekämpfung nicht in Betracht.

 

Zur Sicherstellung der Versorgung mit gesundem Geflügel von außerhalb - auch im grenzüberschreitenden Verkehr - wurden die Bundesstraßen von den Verboten ausgenommen. Die vorstehend genannten Beschränkungen gelten daher nicht für den Transit, d. h. das bloße Durchfahren von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel auf den Bundesstraßen B 30, B 31, B 31 neu, B 33 und B 467 in überdachten oder geschlossenen Fahrzeugen. Eine Infektionsgefahr wird beim bloßen Transport von Geflügel durch die Sperrgebiete unter den genannten Transportbedingungen als gering bis unwahrscheinlich erachtet.

 

Die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung für die Einrichtung von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet ist im öffentlichen Interesse geboten. Zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche ist es erforderlich, dass in den betreffenden Gebieten liegende Geflügelhaltungen sofort der Sperre unterliegen. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche

Schaden ist höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs.

 

Nach § 41 Abs. 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann als ein hiervon abweichender Tag jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen, wurde von dieser Regelung Gebrauch gemacht.

 

Hinweise:

 

Nach § 4 Absatz 2 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 19. Februar 2006 (BAnz. AT 8/2006 V 1 vom 20.02.2006) geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 2. März 2006 unterliegt der Sperrbezirk nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

 

Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks

 

  1. hat die zuständige Behörde gewerbliche Geflügel haltende Betriebe regelmäßig klinisch zu untersuchen und erforderlichenfalls Proben für eine virologische Untersuchung zu entnehmen,
  2. dürfen von Geflügel stammende tierische Nebenprodukte,  ausgenommen Erzeugnisse nach Nummer 5, aus oder in Geflügel haltende Betriebe nicht verbracht werden,
  3. dürfen Geflügel, Bruteier und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus einem Geflügel haltenden Betrieb nicht verbracht werden,
  4. dürfen frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten und von freilebendem Federwild aus dem Sperrbezirk nicht verbracht werden,
  5. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden,
  6. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel
    getränkt und stets damit feucht gehalten werden.

 

Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit der Dung oder die flüssigen Stallabgänge verbracht werden, um nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung behandelt zu werden.

 

Nach § 4 Absatz 5 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung darf, ein innerhalb eines Sperrbezirkes gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Geflügel gehalten wird, von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

 

Nach § 4 Absatz 3 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung unterliegt das Beobachtungsgebiet nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

 

Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes darf Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten sowie Bruteier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde innerhalb des Beobachtungsgebietes verbracht werden. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen Geflügel und in Gefangenschaft

gehaltene Vögel anderer Arten nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht

werden.

 

Nach § 4 Absatz 4 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung hat, wer einen Hund oder eine Katze hält, sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

 

Das Landratsamt Bodenseekreis darf weitere Ausnahmen von den o. g. Sperrmaßnahmen nach den §§ 5 bis 7 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung erteilen, wenn auf der Grundlage einer Risikobewertung der zuständigen Behörde und, soweit sichergestellt ist,

dass die dort genannten Erzeugnisse von Erzeugnissen, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr erfüllen, getrennt gewonnen, behandelt, gelagert und befördert werden. Die vorstehend genannten Beschränkungen gelten daher nicht für den Transit, d. h. das bloße Durchfahren von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel auf den Bundesstraßen B 30, B 31, B 31 neu, B 33 und B 467 in

überdachten oder geschlossenen Fahrzeugen.

 

Wer in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Landratsamt Bodenseekreis – Veterinäramt - anzuzeigen.

 

Verstöße gegen die im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet einzuhaltenden Maßnahmen können nach § 9 Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landratsamt Bodenseekreis – Veterinäramt – Albrechtstr. 67 in 88045 Friedrichshafen schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

 

Friedrichshafen, den 10. März 2006

Gez.

Siegfried Tann

Landrat