Hinweis zur Borkenkäferbekämpfung nach § 68 Landeswaldgesetz

An alle privaten Waldbesitzer mit Waldbesitz im Bodenseekreis

 

Das Landratsamt Bodenseekreis, Forstamt weist darauf hin, dass nach den Bestimmungen des Landeswald- und Pflanzenschutzgesetzes die Waldbesitzer verpflichtet sind, zur Abwehr von Waldschäden, insbesondere der Ausbreitung von rindenbrütenden Borkenkäfern folgende Maßnahmen durchzuführen sind:

 

Unverzüglicher Einschlag und Aufarbeitung aller Fichten mit Anzeichen von

Borkenkäferbefall (abblätternde Rinde)

Dürreschäden (braunverfärbte Kronen)

sowie Bäume, die durch die Stürme angeschoben oder umgestürzt sind.

 

 

Zur Ausführung dieser Maßnahmen setzt das Forstamt gemäß § 68 Abs. 1 LWaldG eine

Frist bis spätestens 15. April 2006

 

Bei Nichtbeachtung dieses Hinweises müssen Waldbesitzer mit einer forstaufsichtlichen Anordnung rechnen, deren Umsetzung erzwungen werden kann.