Vogelgrippe - verschärfte Vorsichtsmaßnahmen

Geänderte Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung

 

Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung wurde von Bundesminister Seehofer mit Wirkung zum 04. März 2006 geändert. Geflügelhalter im Sperrbezirk dürfen keine Fremden in Ihre Geflügelbestände lassen und müssen Desinfektionswannen aufstellen. Darüber hinaus empfiehlt das Veterinäramt diese und weitere Schutzmaßnahmen auch für Geflügelhaltungen im Beobachtungsgebiet.

 

Auf Grund des am 25. Februar 2006 amtlich festgestellten Ausbruchs der Vogelgrippe in Überlingen wurde hier ein Sperrbezirk festgesetzt. Die Geflügelhalter innerhalb des Sperrbezirkes wurden durch das Veterinäramt beim Landratsamt Bodenseekreis bereits angeschrieben und auf ihre verschärften Verpflichtungen sowie weitere Vorsichtsmaßnahmen hingewiesen. Im Beobachtungsgebiet, welches alle Gemeinden des Bodenseekreises mit Ausnahme der Gemeinde Heiligenberg umfasst, werden die gleichen Vorsichtsmaßnahmen dringend empfohlen. Diese sind wie folgt:

 

  1. Geflügelhaltungen sollen nicht von fremden Personen betreten werden (Ausnahme: Tierarzt).
     
  2. An den Eingängen zu den Ställen sollen Desinfektionsmatten ausgelegt werden.
    • Hier einige Tipps für eine wirksame Desinfektion:
       
    • Gegen Viren wirksame Desinfektionsmittel sind von der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft gelistet. Bezogen werden können Sie beim Tierarzt.
       
    • Die Angaben des Herstellers sind unbedingt zu beachten.
       
    • Die mit Desinfektionsmittel getränkte Matte sollte in einer flüssigkeitsdichten Wanne liegen.
       
    • Die Stiefel sollten vor der Desinfektion möglichst sauber sein. Sonst „verbraucht“ das Desinfektionsmittel gewissermaßen seine ganze Kraft an der Grobverschmutzung und eine Desinfektion findet nicht statt. Deshalb müssen auch stark verschmutzte Desinfektionslösungen regelmäßig erneuert werden.
       
    • Manche Desinfektionsmittel sind bei niedrigen Temperaturen nicht mehr so wirksam. Es muss dann ein anderes Mittel eingesetzt oder die Konzentration erhöht werden. (Die Herstellerangaben müssen dabei unbedingt eingehalten werden).
       
    • Wenn davon auszugehen ist, dass die Desinfektionslösung durch Regen oder Schnee verdünnt worden ist, muss Desinfektionsmittel nachgeschüttet werden, um die erforderliche Konzentration wieder herzustellen.

      Wenn es nicht möglich ist, eine Desinfektionsmatte auszulegen, sollte vor Betreten des Stalles das Schuhwerk gewechselt oder Einmalüberzieher verwendet werden.
  3. Der Geflügelhalter soll bei der Versorgung der Tiere Kleidung und Stiefel tragen, die nur zu diesem Zweck verwendet werden.
     
  4. Der Geflügelhalter soll keine anderen Geflügelbestände ohne triftigen Grund aufsuchen.
     
  5. Der Geflügelhalter soll, wenn er auf seinem  Betriebsgelände wilde tote Wasser-, Greif- oder Rabenvögel findet, den direkten Kontakt meiden und das Veterinäramt informieren.
     
  6. Der Geflügelhalter soll die Einstreu, die Futtervorräte und sonstige Gegenstände, mit denen sein Geflügel in Kontakt kommen kann, wildvogelsicher unterbringen - möglichst in einem geschlossenen Raum (Scheune, Schuppen, Futterkammer).
     
  7. Wenn der Geflügelhalter in seinen Geflügelbestand innerhalb kürzerer Zeit bei mehreren Tieren eine Leistungsminderung (verminderte Legeleistung, verminderte Futteraufnahme, veränderte Eierschalen, vermehrtes Auftreten von Windeiern) oder erhöhte Tierverluste (tägliche Verluste von mehr als 3 Tiere bei einer Bestandsgröße von unter 100 Tieren oder mehr als 2 Prozent bei größeren Beständen) feststellt, muss er dies unverzüglich dem Veterinäramt melden.

    Infolge der verschärften Schutzmaßnahmen dürfen Hunde und Katzen im Sperrbezirk und Beobachtungsbezirk nicht frei umherlaufen. Sie sind drinnen zu halten oder an der Leine zu führen.

 

Für Fragen steht das Bürgertelefon (07541 204-5888) bereit. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Bodenseekreises (www.bodenseekreis.de) abrufbar.