Vorsorgevollmacht oder rechtliche Betreuung?

Praktisch kann jeder Mensch in seinem Leben auf Grund des Abbaus geistiger, körperlicher Kräfte, psychisch labiler Zustände, durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung mehr oder weniger schnell, bzw. überraschend in die Lage kommen, seine persönlichen Angelegenheiten auf Dauer oder auf bestimmte Zeit selbst nicht mehr regeln zu können. Das kann in jedem Alter passieren.
 
Öfters müssen dann relativ rasch Entscheidungen über ärztliche Behandlungen, Operationen, Heimaufenthalt, Wohnungsauflösung, finanzielle Dinge o.ä. rechtsverbindlich getroffen werden.
Entgegen immer noch weit verbreiteter Auffassung können auch nahestehende Familienangehörige/ Ehepartner für den Betroffenen nur dann rechtswirksam handeln, wenn eine schriftliche  Willenserklärung vorliegt, die dazu ausdrücklich ermächtigt.

Die Betreuungsbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis, die nach dem Betreuungsgesetz auch den gesetzlichen Auftrag hat, rechtliche Betreuungen zu vermeiden, weist erneut darauf hin, dass über eine rechtzeitig, d.h. noch zu Zeiten voller Geschäftsfähigkeit erteilte sogenannte Vorsorgevollmacht  für die angesprochenen Eventualitäten Vorsorge getroffen werden kann. Das ist dann eine rein privatrechtliche Entscheidung ohne staatliches Mitwirken.
Erfolgt das aber nicht rechtzeitig, ist bei Eintritt der o.a. Handlungsunfähigkeit ein/e Betreuer/in zu bestellen, was mit erheblich mehr formalem, bürokratischem Aufwand, Kontrollen oder Genehmigungen verbunden ist. 

Die Anordnung einer Betreuung erfolgt im Rahmen eines förmlichen Betreuungsverfahrens auf entsprechende Anregung nach Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses und Anhörung durch den zuständigen Vormundschaftsrichter, je nach Wohnsitz beim Amtsgericht Überlingen, bzw. bei den Notariaten Friedrichhafen, Kressbronn, Tettnang, Meckenbeuren.

Sofern für die Übernahme der Betreuung kein Familienangehöriger bereit oder geeignet ist, die Betreuung zu übernehmen (die Geeignetheit wird überprüft), wird zumeist auf Vorschlag der Betreuungsbehörde ein geeigneter familienfremder ehrenamtlicher Betreuer oder in schwierigeren, aufwändigen Fällen ein Berufsbetreuer bestellt.

Der Betreuer hat zu Beginn der  Betreuung ein umfassendes Vermögensverzeichnis zu erstellen und dem aufsichtsführenden Vormundschaftsgericht jährlich einen Bericht über die Vermögensverhältnisse und die persönliche Situation  des Betreuten vorzulegen. Ein familienfremder Betreuer hat ferner über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Gewisse Handlungen bedürfen zusätzlich einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht setzt  allerdings volles Vertrauen in die zu bevollmächtigende Person voraus, da diese im Gegensatz zum rechtlichen Betreuer nach dem Betreuungsgesetz nicht/ bzw. nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen überwacht und kontrolliert wird.

Die Betreuungsbehörde ist neben den Notaren befugt, Vollmachten zu beglaubigen, wodurch die eigenständige Unterschrift bestätigt und vor allem die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr erhöht wird. Für die Beglaubigung wird eine Gebühr in Höhe von 10 € erhoben.  
Wenn ein Wohngrundstück oder eine Eigentumswohnung vorhanden ist, erfolgt die Beglaubigung nur durch den Notar. ´


Nähere Informationen über die Vorsorgevollmacht und eine Broschüre mit einem Mustervordruck sind über das
Landratsamt Bodenseekreis
- Betreuungsbehörde - ( Herr Degen) unter der
Tel. Nr. 07541 2045287 oder direkt in Zimmer Z 105, 1. Stock,
Gebäude Albrechtstr. 77, FN (Neubau) erhältlich.