Hinweise zur Vergabe von Schornsteinfeger-Arbeiten an EU-Dienstleister

Seit dem 29. November 2008 gilt für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten ein neues Schornsteinfegerrecht. Für die Eigentümer von Grundstücken und Wohnungen bringt das neue Recht die Verpflichtung mit sich, künftig selbst die notwendigen Arbeiten zu veranlassen. Außerdem fällt nach einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2012 das Kehrmonopol weg. Das bedeutet, dass sich Haus- und Wohnungseigentümer ab dem 1. Januar 2013 den Schornsteinfeger für die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten selbst aussuchen und den Preis frei verhandeln können.

Welche Arbeiten wann durchzuführen sind, wird in einem gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid geregelt. Dieser Feuerstättenbescheid wird dem Haus- oder Wohnungseigentümer bis spätestens 31. Dezember 2012 vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausgestellt werden.
Das neue Schornsteinfegerrecht bietet den Eigentümern die Möglichkeit, bereits jetzt einen Schornsteinfegerbetrieb eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Kehr- und Überprüfungsarbeiten nach dem Schornsteinfegerrecht zu beauftragen. Daher kann die Ausstellung des Feuerstättenbescheides auch jederzeit beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister beantragt werden.

Dies gilt allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der ausländische Betrieb muss seine Tätigkeit gemäß §§ 7 bis 9 EU/EWR-HwV bei einer Handwerkskammer angezeigt haben.
  • Beim Betriebsinhaber muss es sich um einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz handeln.
  • Der Betrieb darf keine gewerbliche Niederlassung im Inland haben.
  • Die Arbeiten dürfen nur vorübergehend und gelegentlich durchgeführt werden.
  • Der Schornsteinfeger, der die Arbeiten durchführen soll, ist festangestellter Mitarbeiter dieses Betriebes und nicht als Subunternehmer oder freier Mitarbeiter tätig.

Damit sind deutsche Staatsangehörige oder Betriebe, die häufig Arbeiten in Deutschland ausführen, von der Privilegierung ausgenommen.

Das Landratsamt Bodenseekreis weist ausdrücklich darauf hin, dass Nachweise über durchgeführte Arbeiten von Betrieben, die sich nicht im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bewegen, nicht anerkannt werden. In solchen Fällen wird die erneute Ausführung der Arbeiten durch einen rechtskonform arbeitenden Betrieb verlangt werden.

Um den ursprünglich ausführenden Betrieb in Regress für die dadurch entstehenden Kosten nehmen zu können, empfiehlt das Landratsamt Bodenseekreis, sich von dem beauftragten EU-Dienstleister schriftlich bestätigen zu lassen, dass das Unternehmen alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt.

Für Auskünfte steht im Landratsamt Frau Daub gerne unter Tel.: 07541 204-5457 zur Verfügung.