Impfpflicht bei Hühnern und Puten gegen Newcastle-Erkrankung

Zum Jahresbeginn erinnert das Veterinäramt des Landratsamts die Geflügelhalter im Bodenseekreis an die routinemäßige Impfpflicht bei Hühner- und Truthühnerbeständen gegen die Newcastle-Krankheit (Newcastle Disease, ND). Die ND ist eine hochansteckende Viruskrankheit von Hühnern und Truthühnern (Puten). Aber auch andere Vogelarten sind für ND empfänglich und können das Virus in sich tragen, verbreiten und unter Umständen auch selbst erkranken.

Die Infektion eines gesunden Geflügelbestandes erfolgt meist über den direkten Kontakt mit infizierten Tieren, beispielsweise beim Zukauf von Tieren mit unbekanntem Gesundheits- beziehungsweise Impfstatus. Weitere Übertragungsmöglichkeiten sind auch Geflügelabfälle, Geräte, Futter, Einstreu und Personen. Die ND kann im Falle eines Tierseuchenausbruchs nicht nur bei den erkrankten Tieren großen Schaden anrichten. Auch für den Tierhalter und ganze Regionen können schwerere wirtschaftliche Folgen entstehen. Für den Menschen ist das Virus nicht ernsthaft gefährlich, bei engem Kontakt kann es aber zu grippeähnlichen Symptomen kommen, die in der Regel nach einigen Tagen wieder abklingen.

Prophylaktisch müssen deshalb alle Besitzer eines Hühner- oder Truthühnerbestandes - auch in Kleinbeständen - ihre Tiere regelmäßig durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität aller Tiere gewährleistet wird. Die Impfhäufigkeit wird vom Impfstoffhersteller vorgegeben. So kann zum Beispiel bei Verabreichung des Impfstoffes über das Tränkwasser eine Wiederholung der Impfung alle drei Monate erforderlich sein. Wird neben Hühnern und Truthühnern noch anderes Geflügel gehalten, so ist auch dieses in die Impfungen mit einzubeziehen. Über die durchgeführten Impfungen ist ein Nachweis zu führen.

Das Veterinäramt prüft die Einhaltung der Impfpflicht stichprobenartig. Zuwiderhandlungen gegen die Impfpflicht und fehlende Nachweisführung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden. Darüber hinaus können bei Auftreten eines Tierseuchenausbruchs auch Regressforderungen anfallen, wenn die Tierhalter ihrer Impfpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Ergänzend weist die Behörde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass neben Hühnern, Puten und Tauben auch Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Wachteln und Laufvögel beim Veterinäramt registriert werden müssen. Dies schließt auch Kleinbestände mit ein. Weitere Informationen beim Veterinäramt unter Tel.: 07541 204-5177.