Neue Schutzzonen-Verordnung für Seewasserentnahme bei Sipplingen ab 26. Januar in Kraft

In die neue Verbotszone darf grundsätzlich nicht hineingefahren oder -geschwommen werden. Für den sogenannten Gemeingebrauch gibt es aber einen 50 bis 100 m breiten Korridor entlang des Ufers.

Zum Schutz der Seewasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung (BWV) haben das Landesministerium für Verkehr und Infrastruktur sowie das Landratsamt Bodenseekreis eine Verordnung erlassen. Kern der neuen Regelung ist ein rund 1800 Meter langer und etwa 400 Meter breiter Sperrbereich parallel zum Bodenseeufer ab dem Spetzgarter Hafen bis etwa zum Beginn des Kiesufers westlich des Seepumpwerks. Dieser darf von Wasserfahrzeugen jeglicher Art nicht befahren werden. Auch für Schwimmer und Taucher ist der Bereich tabu. Allerdings fallen ein 50 bis teilweise 100 Meter breiter Wasserstreifen entlang des Ufers und der Uferbereich selbst nicht in die Verbotszone. Baden und Wassersport mit nicht motorisierten Fahrzeugen sind dort weiterhin möglich.

Die Verordnung wird am 25. Januar 2012 im Gesetzblatt für Baden-Württemberg veröffentlicht sowie in den örtlichen Tageszeitungen verkündet und tritt einen Tag später in Kraft. Ihr ging ein entsprechender Antrag des Zweckverbands im April 2010 voraus. Die BWV strebt damit einen besseren Schutz ihrer Wasserentnahmestelle vor Anschlägen an. Mit den täglich bis zu 540 Millionen hier abgepumpten Litern Seewasser werden rund vier Millionen Menschen mit Trinkwasser versorgt.  

Der anfängliche Entwurf der Verordnung hatte vorgesehen, dass die Sperrzone bis zur Uferlinie reichen sollte. Die Verkleinerung der Verbotszone um einen Wasserkorridor entlang des Ufers ist das Ergebnis eines intensiven Abstimmungs- und Moderationsprozesses von April bis August 2011 unter Federführung des Landratsamts Bodenseekreis. „Wir haben mit allen Beteiligten Gespräche geführt und nach Kompromissen gesucht, die den Schutzzweck nicht schmälern aber auch unseren Bürgern und Gästen entgegenkommen“, erklärt Norbert Schültke, Dezernent für Umwelt und Technik im Landratsamt. „Vor allem lag uns am Herzen, dass der Uferbereich weiterhin für die Naherholung nutzbar und erlebbar bleibt“, so der Behördenvertreter.

Insgesamt 174 Einzelpersonen, davon 136 auf Unterschriftenlisten, sowie 10 Vereine und Verbände hatten im Anhörungsverfahren zum Verordnungsentwurf Anregungen und Bedenken vorgebracht. Soweit die Verordnung die Ausübung des sogenannten Gemeingebrauchs - also das Baden, Tauchen und das Befahren mit kleineren unmotorisierten Fahrzeugen - im Bereich der Verbotszone betrifft, ist das Landratsamt zuständig. Die schifffahrtsrechtlichen Regelungen der Verordnung liegen in der Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur.

Die neue Verordnung sieht vor, dass die Verbotszone bei berechtigtem Interesse ausnahmsweise befahren werden darf. Das gilt insbesondere für die Berufsfischer und unter bestimmten Voraussetzungen für Mitglieder der örtlichen Wassersportvereine. Diese müssen sich jedoch vorher bei der BWV-Schaltwarte auf dem Sipplinger Berg telefonisch anmelden (Tel. 07551 8331131). Auch wenn eine Gefahr für Leib und Leben dadurch abgewendet werden kann, gilt das Verbot nicht.

Die Verbotszone endet auf der Seeseite an der Grenze der Schutzgebietsverordnung aus dem Jahr 1987. Diese hatte bereits das Befahren mit motorisierten Fahrzeugen im Bereich der Wasserentnahmeanlagen verboten. Die dort vorhandenen Bojen sollen teilweise auch zur Kennzeichnung der neuen Zone verwendet und deshalb neu beschriftet beziehungsweise ergänzt werden. Weitere Bojen sollen hinzukommen, teilt das Ministerium mit.

Eine Verletzung der Verbotszone stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu mehreren tausend Euro geahndet werden kann. Die Schaltwarte der Bodensee-Wasserversorgung wird die Verbotszone mit Videokameras überwachen.

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