Anträge für gemeinnützige Sammlungen neu geregelt

Für die Durchführung gemeinnütziger Sammlungen wie zum Beispiel von Altpapier, Altkleidern sowie Schrott, gelten ab dem 1. Juni 2012 neue Vorschriften. Künftig müssen solche Sammlungen drei Monate vorher beim Umweltschutzamt des Landratsamtes Bodenseekreis angezeigt werden. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

- Größe und Organisation des Trägers der Sammlung (zum Beispiel Verein, Feuerwehr) sowie gegebenenfalls des Dritten (zum Beispiel gewerblicher Betrieb), wenn dieser mit der Durchführung der Sammlung beauftragt wird.
- Art und Umfang der Sammlung.
- Dauer der Sammlung.

Je nach Art der Sammlung können von der Behörde weitere Informationen verlangt werden.

Bereits geplante gemeinnützige Sammlungen, die schon seit einigen Jahren durchgeführt werden und im Müllkalender des Abfallwirtschaftsamtes aufgeführt sind beziehungsweise schon beim Abfallwirtschaftsamt angekündigt worden sind, müssen nicht noch einmal angemeldet werden.

Für Fragen stehen im Bodenseekreis das Umweltschutzamt (Tel.: 07541 204-5222) sowie das Abfallwirtschaftsamt (Tel.: 07541 2045489) zur Verfügung.