Land zahlt Hilfen bei Hochwasserschäden

Das Land Baden-Württemberg gewährt landwirtschaftlichen Betrieben sowie Privathaushalten, die durch das Hochwasserereignis im Mai und Juni 2013 geschädigt wurden, finanzielle Hilfen. Die Frist für Schadensmeldungen und Anträge endet für Landwirte bereits am 31. Juli, für Privathaushalte am 30. September dieses Jahres. Die jeweiligen Antragsformulare und Hinweise können im Internet heruntergeladen werden:

Landwirte: hier

Hilfen für landwirtschaftliche Betriebe

Entschädigt werden können hochwasserbedingte Schäden in Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, inklusive Gartenbau. Hierzu gehören Schäden, die durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Druckwasser infolge des Hochwassers entstanden sind. Die hochwasserbedingten Schäden müssen durch geeignete Dokumentation nachgewiesen werden.

Um die Schäden möglichst zeitnah zu erfassen, werden die Landwirte in einem ersten Schritt aufgefordert, Schadensmeldungen beim jeweils zuständigen Landratsamt abzugeben. Zur Schadensmeldung sind Vordrucke mit dem Titel „Meldung von Hochwasserschäden, die zwischen dem 30.05. und 26.06.2013 entstanden sind“ zu verwenden.
Der Meldevordruck kann über das Internet hier abgerufen werden und ist auch beim Landwirtschaftsamt des Bodenseekreises erhältlich.

Die Schadensmeldungen inklusive der Nachweise müssen bis spätestens Mittwoch, 31. Juli 2013 beim Landwirtschaftsamt vorliegen. Nur dann können Schäden im Antragsverfahren, das zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird, berücksichtigt werden.

Hilfen für Privathaushalte

Landeshilfen werden nur gewährt, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen bei Ledigen 25.000 Euro und bei Verheirateten 50.000 Euro nicht übersteigt. Für Kinder, für die Kindergeld gewährt wird, erhöhen sich die Einkommensgrenzen um jeweils 3.000
Euro. Die Landeshilfen sind gegenüber Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungen, nur subsidiär. Grundsätzlich sollen zudem versicherbare, aber unversichert gebliebene Schäden nicht berücksichtigt werden. Sofern jedoch in einem hochwassergefährdeten Gebiet extrem hohe Versicherungsprämien oder Selbstbehalte zu tragen sind, kann gegebenenfalls im Ausnahmefall eine Landeshilfe gewährt werden. Landeshilfen sind gegebenenfalls zurückzuzahlen, wenn die Schäden zu einem späteren Zeitpunkt durch Versicherungsleistungen abgedeckt werden.

Zur Schadensmeldung sind spezielle Vordrucke mit dem Titel „Antrag auf Gewährung von Landeshilfe für Hochwasserschäden, die zwischen dem 30.05. und 26.06.2013 entstanden sind“ zu verwenden. Diese können  beim Rechts- und Ordnungsamt des Bodenseekreises angefordert werden. Die Landeshilfe kann bis zum 30. September 2013 beantragt werden.