Kinderschutz: Erweitertes Führungszeugnis von Ehrenamtlichen erforderlich

Wer ehrenamtlich Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt zu ihnen hat, muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. So verlangt es das Bundeskinderschutzgesetz bereits seit dem Jahr 2012. Damit diese gesetzliche Vorgabe in die Praxis umgesetzt werden kann, hat das Jugendamt des Bodenseekreises eine alltagsnahe Regelung erarbeitet und bittet die ehrenamtlich Aktiven sowie die Vereine der Jugendarbeit dabei um Mithilfe.

Um einerseits Kinder und Jugendliche in Zukunft noch besser zu schützen und andererseits die Ehrenamtlichen fachlich zu stärken, ist es Anliegen des Gesetzgebers, das erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zu etablieren. Es geht hierbei nicht um einen „Generalverdacht“ gegen die in Vereinen, Verbänden, kirchlicher Jugendarbeit, Kunst und Kultur und anderswo tätigen Personen. Ihr Engagement ist essenziell für die Kinder- und Jugendhilfe und daher nicht hoch genug zu schätzen. Vielmehr ist die Regelung des § 72 a Sozialgesetzbuch VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines flankierenden Präventionskonzeptes zu verstehen.

Um zu erreichen, dass die ehrenamtlich Tätigen im Bodenseekreis ihr erweitertes Führungszeugnis einer geeigneten Stelle unkompliziert vorlegen können, schließt das Landratsamt mit den Trägern der freien Jugendhilfe - insbesondere den Vereinen und Verbänden - Vereinbarungen ab. Darin ist das Verfahren geregelt:

Zunächst stellt der Verein eine kurze Bestätigung aus, dass die betreffende Person ehrenamtlich oder nebenberuflich tätig ist. Mit dieser Bescheinigung beantragt die Person dann bei der Wohnsitzgemeinde die Ausstellung ihres erweiterten Führungszeugnisses. Für ehrenamtlich Tätige ist das gebührenfrei. Das Zeugnis wird dann dem Antragsteller persönlich zugestellt. Nun hat die oder der Betreffende die Wahl, welcher offiziellen Stelle sie oder er das Führungszeugnis vorlegt. Zur Auswahl stehen der Vorstand des Vereins, das Rathaus und das Landratsamt. Dabei unterliegen natürlich alle diese Stellen dem Datenschutz. Gemeinde beziehungsweise Landratsamt stellen dann eine Bescheinigung über die Einsichtnahme aus, die dann dem Verein übergeben werden kann. Eventuelle Einträge aus dem Führungszeugnis sind darin nicht wiedergegeben, lediglich der positive oder negative „Befund“. Auf diese Weise haben die ehrenamtlich Aktiven die Kontrolle darüber, welcher Personenkreis das Führungszeugnis lesen kann. Sollte darin tatsächlich ein Eintrag enthalten sein, der entsprechend dem Gesetz einer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entgegensteht, werden die betroffene Person und der Vereinsvorstand darüber informiert. Auch hier soll der Datenschutz gewahrt bleiben. Es ist Aufgabe der jeweiligen Vereine und Einrichtungen, darauf zu achten, dass nur Personen in der Kinder- und Jugendarbeit aktiv sind, die ein erweitertes Führungszeugnis ohne kritische Einträge vorgelegt haben. 

Das Landratsamt bittet die ehrenamtlich und nebenberuflich Aktiven darum, diese Vorgehensweise aktiv zu unterstützen, damit auch weiterhin die wertschätzende und gewaltfreie Betreuung, Erziehung und Ausbildung der Kinder und Jugendlichen im Vordergrund steht.

Ansprechpartner im Landratsamt Bodenseekreis ist Werner Feiri, E-Mail: werner.feiri@bodenseekreis.de, Tel.: 07541 204-5308.

Alle Infos und Formulare zur Umsetzung des Kinderschutzgesetzes im Bodenseekreis unter www.bodenseekreis.de/kindeswohl