OEW: Verfassungsbeschwerde gegen Nachhaftungsgesetz

Die Oberschwäbischen Elektrizitätswerke (OEW) haben heute (12. Dezember 2017) eine Verfassungsbeschwerde gegen das Nachhaftungsgesetz beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Das Gesetz weitet nach Einschätzung der OEW die Haftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich rechtsstaatswidrig auf bisher nicht haftende Gesellschafter wie die OEW aus. Damit verstößt es gegen das Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) sowie die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Artikel 28 Absatz 2 GG).

„Wir halten die Intention des Nachhaftungsgesetzes für vollkommen legitim. Es soll verhindern, dass sich Energiekonzerne ihrer finanziellen Verantwortung für den deutschen Atomausstieg entziehen können und der Staat und seine Steuerzahler für die Folgekosten aufkommen müssen. Gut gedacht ist aber nicht automatisch gut gemacht. Das Gesetz dehnt die Haftung de facto auf bisher nicht haftende Gesellschafter wie die OEW aus. Das halten wir für verfassungswidrig“, so Lothar Wölfle, Vorsitzender des Zweckverbands OEW und Landrat des Bodenseekreises. „Als Interessenvertreter der im Zweckverband OEW zusammengeschlossenen Landkreise kommen wir mit der Verfassungsbeschwerde unserer treuhänderischen Pflicht gegenüber den Landkreisen und ihren Bürgerinnen und Bürgern nach – auch wenn das Haftungsrisiko aufgrund der stabilen Entwicklung der EnBW aus heutiger Sicht sehr theoretischer Natur ist.“

Der Zweckverband OEW ist ein Zusammenschluss von neun oberschwäbischen Landkreisen (Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Freudenstadt, Ravensburg, Reutlingen, Rottweil, Sigmaringen, Zollernalbkreis), der über die OEW Energie-Beteiligungs GmbH mit 46,75 Prozent an der EnBW AG beteiligt ist. Als Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht treten der Zweckverband OEW, die OEW Energie-Beteiligungs GmbH sowie der Landkreis Alb-Donaukreis auf.

Nachhaftungsgesetz schießt über sein eigentliches Ziel hinaus

Das Nachhaftungsgesetz (Gesetz zur Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich) wurde am 27. Januar 2017 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Es ist mit der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission im Juni 2017 in Kraft getreten. Das Gesetz hat zum Ziel, die finanziellen Risiken für öffentliche Haushalte im Zusammenhang mit der Stilllegung, dem Rückbau und der Entsorgung von radioaktiven Abfällen von Kernkraftwerken zu reduzieren. Energieunternehmen sollten sich über eine Restrukturierung oder den Verkauf ihres Kernkraftgeschäfts nicht von der Haftung befreien können. Die ursprüngliche Haftungssituation sollte konserviert werden. Faktisch hat der Gesetzgeber die Haftung aber mit dem Nachhaftungsgesetz auf bisher nicht haftende Gesellschafter erweitert. Mehrheitsaktionäre – also herrschende Unternehmen – verlieren im Fall einer Insolvenz eines Energiekonzerns nicht mehr nur ihre Kapitaleinlagen. Sie sollen künftig auch für dessen Verbindlichkeiten haften. Diese Regelung ist aus Sicht der OEW grundgesetzwidrig.

Das Nachhaftungsgesetz hebt damit nämlich einen für das Kapitalgesellschaftsrecht tragenden Grundsatz auf: die Trennung von Privat- und Gesellschaftsvermögen. Aktionäre haften nicht mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten von Kapitalgesellschaften. Für die OEW wird dieses Trennungsprinzip nun rückwirkend außer Kraft gesetzt. Dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die Erweiterung der Haftung auf nicht haftende Gesellschafter war nicht erforderlich, um das eigentliche Ziel – die Konservierung der Haftungsmasse – zu erreichen.

„Eine Ungleichbehandlung, die wir nicht hinnehmen können“

De facto stellt das Nachhaftungsgesetz eine existenzielle Bedrohung für den Zweckverband OEW und die neun oberschwäbischen Landkreise dar. Aufgrund der mangelnden Insolvenzfähigkeit des Zweckverbands OEW wären die Landkreise – und damit ihre Bürgerinnen und Bürger – im theoretischen Fall einer Insolvenz der EnBW AG in der Nachschusspflicht. Das widerspricht dem Leitgedanken des Nachhaftungsgesetzes und hebelt die Selbstverwaltungsgarantie der Landkreise aus.

„De facto ist das Nachhaftungsgesetz ein Lex EnBW“, so Lothar Wölfle. „Zwar hat das Nachhaftungsgesetz vier Adressaten. Faktisch trifft die Haftungserweiterung aber ausschließlich die beiden EnBW-Hauptgesellschafter. Das ist eine Form der Ungleichbehandlung, die wir nicht hinnehmen können – erst recht vor dem Hintergrund, dass E.ON seine Haftungsmasse durch eine Lücke im Gesetz sogar reduzieren konnte.“

Wölfle weiter: „Es ist ein absolutes Novum, dass Mehrheitsaktionäre rückwirkend in die Haftung einer Kapitalgesellschaft einbezogen werden. In diesem spezifischen Fall ginge das letzten Endes sogar zu Lasten der Steuerzahler in Baden-Württemberg. Dabei könnte man die handwerklichen Fehler des Gesetzes mit nur geringfügen Korrekturen beseitigen und das Gesetz somit verfassungskonform gestalten.“

Aktionärsvereinbarung Ende 2015 aufgelöst

In den ersten Referentenentwürfen des Nachhaftungsgesetzes bezog sich die Haftungserweiterung auf „herrschende Unternehmen“. Die OEW haben den Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass man die Aktionärsvereinbarung mit der Neckarpri-Beteiligungsgesellschaft mbH unter diesen Umständen auflösen müsse. Erst danach wurde die Gesetzesbegründung um die Passage ergänzt, die auch Minderheitsgesellschaftern ohne Aktionärsvereinbarung einen beherrschenden Einfluss unterstellt. Zur Sicherheit  haben die Neckarpri-Beteiligungsgesellschaft mbH und die OEW Energie-Beteiligungs GmbH ihre Aktionärsvereinbarung Ende 2015 dennoch aufgelöst. Es bleibt aber unklar, ob sich eine Haftung der OEW tatsächlich vermeiden lässt. Gerichte könnten das Gesetz so auslegen, dass auch zwei Großaktionäre ohne Aktionärsvereinbarung einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Mit dem Nachhaftungsgesetz ist somit eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden.

„Die EnBW ist ein gesundes Unternehmen, das die Energiewende erfolgreich meistert“, sagt Barbara Endriss, Geschäftsführerin des Zweckverbands OEW. „Aber der Unternehmensumbau ist noch lange nicht abgeschlossen. Wir können uns jedoch bei wichtigen strategischen Entscheidungen mit dem EnBW-Gesellschafter Baden-Württemberg nicht mehr abstimmen. Das ist absolut kontraproduktiv. Auch deshalb wehren wir uns mit dieser Verfassungsklage.“

Beraten und vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten werden die Kläger von den Stuttgarter Anwälten Dr. Gert Brandner (Haver & Mailänder Rechtsanwälte) und Dr. Thomas Würtenberger (Wuertenberger Rechtsanwälte).

 

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