Corona-Regeln im Bodenseekreis: Ab Donnerstag für Ungeimpfte Beschränkungen im Einzelhandel und bei nächtlichem Ausgang

Ab Donnerstag, 25. November 2021, 0:00 Uhr gelten gemäß § 17a der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg im gesamten Bodenseekreis zusätzliche Einschränkungen für Personen ohne vollständigen Corona-Impfschutz oder ohne gültigen Genesenen-Status. Das Gesundheitsamt des Landratsamts Bodenseekreis hat am Mittwoch (24. November 2021) offiziell festgestellt und amtlich bekanntgemacht, dass die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 500 Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohner überschritten hat.
 
Damit ist nicht-immunisierten Personen, also ohne vollständigen Corona-Impfschutz oder ohne gültigen Genesenen-Status, der Zutritt zu Einzelhandel und Märkten nicht gestattet. Ausgenommen sind Geschäfte und Märkte der Grundversorgung, zum Beispiel Lebensmitteleinzelhandel, Getränkehandel, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Bau- und Raiffeisenmärkte oder Blumengeschäfte. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich Online-Handel sind ohne Einschränkung zulässig.
 
Zudem ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetags nur mit triftigem Grund gestattet. Triftige Gründe sind beispielsweise die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten sowie die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen oder Notfälle.

Die Regeln der aktuell gültigen Alarmstufe II hat das Land auf seinen Internetseiten zusammengefasst: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/verschaerfung-der-corona-verordnung-zum-24-november-2021/
 
Die landkreisspezifischen Regelungen gelten nicht mehr, sobald nach Feststellung des Gesundheitsamtes die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Wert von 500 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner liegt.

www.bodenseekreis.de/corona

 

Zur Grundversorgung zählen:
Lebensmitteleinzelhandel einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien, Ausgabestellen der Tafeln, Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Geschäfte für Futtermittel und Tierbedarf.

In diesen Fällen ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetags nur mit triftigem Grund gestattet:

  1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4, 6 und 7,
  3. Versammlungen im Sinne des § 12,
  4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,
  5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
  7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
  8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
  10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
  11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.