Neue Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft im Bodenseekreis ab dem 1. April 2021

Ab April 2021 gelten im Bodenseekreis neue Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft. Das betrifft Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II und von Sozialhilfe, wenn es um die Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten geht. Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit des Kreistages des Bodenseekreises hat am 8. März 2021 die neuen Angemessenheitsgrenzen beschlossen.

Für Haushalte, die bereits laufende Leistungen beziehen, erfolgt mit dem neuen Bewilligungsabschnitt eine automatische Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung. Die neuen Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft können direkt beim Jobcenter oder den Gemeinden erfragt beziehungsweise auf der Internetseite des Bodenseekreises (<link fileadmin arbeitslosigkeit downloads arbeitslosengeld_ii tabelle_angemessene_mieten_bodenseekreis_2021.pdf>www.bodenseekreis.de/fileadmin/01_soziales_gesundheit/arbeitslosigkeit/downloads/arbeitslosengeld_II/tabelle_angemessene_mieten_bodenseekreis_2021.pdf) eingesehen werden.

Nach einer Anpassung zum 1. April 2019 reagiert der Bodenseekreis erneut auf die veränderte Wohnungsmarktlage. In allen Vergleichsräumen gibt es Steigerungen der Angemessenheitsgrenzen, während es umgekehrt keine Absenkungen gibt. Basis der Ermittlung sind die aktuelle Rechtsprechung der Sozialgerichte und qualifizierte Mietwertspiegel, die in allen Gemeinden des Bodenseekreises im Jahr 2020 neu erhoben wurden.
 
Dargestellt werden die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft in einer Tabelle, die die Gemeinden des Bodenseekreises in insgesamt sieben Vergleichsräume (Wohnregionen) einteilt. Innerhalb eines Vergleichsraumes wird dabei wiederum nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen unterschieden.