Alkoholverbot an bestimmten öffentlichen Plätzen im Bodenseekreis

An bestimmten öffentlichen Plätzen und Orten im Bodenseekreis gilt ab Samstag, 6. März 2021 ein Alkoholverbot. Das hat das Landratsamt am Freitag, 5. März 2021 per Allgemeinverfügung verfügt und satzungsgemäß auf www.bodenseekreis.de bekannt gemacht. Die Maßnahme dient der Pandemie-Eindämmung. Die betreffenden Plätze und Orte sind in einer Anlage zur Allgemeinverfügung nach Städten und Gemeinden sortiert aufgelistet. An diesen Plätzen und Orten ist es bis auf Weiteres verboten, Alkohol auszuschenken und zu konsumieren. Das gilt auch auf privaten Grundstücken, wenn diese öffentlich zugänglich sind. Weiterhin erlaubt ist es hier aber, Alkohol in verschlossenen Gefäßen mit zu sich zu führen.

Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 22. März 2021. Sie tritt aber vorher außer Kraft, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz des Landkreises je 100.000 Einwohner den Wert 50 an drei aufeinander folgenden Tagen unterschreitet. 

Der vollständige Verfügungstext sowie die Liste der Plätze und Orte, an denen das Alkoholverbot gilt, ist veröffentlicht unter <link de politik-verwaltung bekanntmachungen>www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/bekanntmachungen/. (Siehe unten: Liste der Städte und Gemeinden mit den jeweils betreffenen Plätzen und Orten.)

Die neue Regelung im Bodenseekreis folgt einem Erlass des Sozialministeriums Baden-Württemberg, wonach in einem Landkreis besondere Corona-Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollen, wenn dort der Sieben-Tage-Inzidenzwert je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge bei 50 oder höher liegt. Weiterhin ist es erforderlich, dass das Corona-Infektionsgeschehen diffus ist, also keinen Schwerpunkt an abgrenzbaren Orten oder in bestimmten Lebensbereichen hat. Beide Kriterien sind im Bodenseekreis erfüllt. Die Kreisverwaltung hat sich als Schutzmaßnahme für ein Alkoholverbot und gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen entschieden und damit das gezieltere und mildere Mittel gewählt. Dazu heißt es in der Begründung der Allgemeinverfügung: 

Die Untersagung des Ausschanks und Konsums von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Plätzen trägt erheblich dazu bei, Infektionsrisiken zu verringern, da durch die damit verbundene Kontaktbeschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt wird. Die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen gastronomischen Einrichtungen ist dabei einzukalkulieren. Hierdurch werden bestimmte öffentliche Plätze besonders attraktiv, um Partys o. ä. zu feiern. Des Weiteren dient ein Alkoholausschankverbot dazu, spontanen gemeinschaftlichen (weiteren) Alkoholkonsum zu reduzieren, da eine zunehmende Alkoholisierung der Einhaltung der hier im Zentrum stehenden Kontaktminimierung entgegensteht. 

Neben dem Ziel der Kontaktminimierung soll ein Alkoholverbot auch die Infektionsgefahren eingrenzen, die von einem Alkoholkonsum ausgehen. Der Konsum von Alkohol führt aufgrund der dem Alkohol immanenten enthemmenden Wirkung dazu, dass Infektionsrisiken nicht mehr richtig eingeschätzt und sowohl die AHA-Regeln als auch die Kontaktbeschränkungen nicht mehr eingehalten werden. 

Zu berücksichtigen sind zudem die jetzt im Frühjahr steigenden Temperaturen. Entsprechend halten sich auch umso mehr Personen im Freien auf. Diese nehmen nicht nur Spaziergänge vor, sondern halten sich auch für längere Zeiträume an bestimmten Örtlichkeiten auf. Dadurch steigen die oben beschriebenen Gefahren rasant. Mit diesen ist also ohne eine Festlegung, wie sie durch diese Allgemeinverfügung erfolgt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Bei den in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung aufgeführten Örtlichkeiten handelt es sich um öffentliche Orte, an denen sich erfahrungsgemäß Personen entweder auf engem Raum und bzw. oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Zum Beispiel sind bestimmte Bereiche des Bodenseeufers erfasst. Aber auch andere Örtlichkeiten, an denen Personen verweilen, wie Parkplätze oder Bahnhofsgelände, sind erfasst. An all diesen Örtlichkeiten besteht die Gefahr des Alkoholkonsums mit den oben genannten Gefahren. Alle in der Anlage genannten Örtlichkeiten sind Teil des öffentlichen Raums (vgl. Begründung zur 5. Änderungsverordnung zur 5. CoronaVO vom 23.01.2021, S. 7). Es handelt sich um öffentlichen (Verkehrs-) Raum, der jedermann zugänglich ist. Nicht erfasst sind also Flächen, die dies durch Abschrankung, Einzäunung, Einfriedung etc. verhindern und damit auch nicht als öffentlicher (Verkehrs-) Raum gelten.

 

Anlage

zur Allgemeinverfügung des Landratsamts Bodenseekreis zur Festlegung von Verkehrs- und Begegnungsflächen für das Alkoholverbot nach § 1e CoronaVO vom 05.03.2021 

 

Bermatingen

 

-        Bahnhof Bermatingen, Grundschule und öffentlicher Spielplatz Bermatingen:

Gesamter Bereich zwischen Bahnlinie, Ahausener Str. und Schulstraße, im Norden und Nordwesten begrenzt durch die Bahnhofstraße

 

-        Außengelände der Begegnungsstätte Mesnerhaus, Schulstr. 16, Flst.-Nr. 56

 

-        Sportgelände und Skaterplatz Bermatingen Flst.-Nrn. 712/25, 716/67, 712/4 und 715

 

Daisendorf

 

-        Dorfplatz, bei Ortsstraße 22, Flst.-Nr. 36

 

-        Freizeitanlage, bei Schützenstraße 2, Flst.-Nr. 133

 

-        Grillhütte am Neuweiher, Flst.-Nr. 258

 

-        REWE-Parkplatz, Brühl 5, Flst.-Nrn. 192/2, 192/3

 

 

Eriskirch

 

-        Öffentlicher Platz und Freifläche „Neue Mitte Eriskirch“ zwischen der Greuther Straße, Kreisverkehrsplatz und Lindauer Straße, im Osten begrenzt durch die bestehende Bebauung

 

-        Skater-Anlage und Bolzplatz an der Lindauer Straße hinter der Sporthalle, Flst.-Nr. 1677

 

-        Schulgelände der Irisschule, Mariabrunnstraße 14, 88097 Eriskirch, Flst.-Nr. 1694

 

-        Grillhütte mit Freigelände am Aspenweg, Flst.-Nr. 1622/1 

 

-        Freier Seezugang mit Strand-Grillplatz und Aussichtsplattform auf der Nordseite des Strandbades Eriskirch, auf Flst.-Nr. 737/1

 

-        Freigelände des Strandbades Eriskirch mit Parkplatz, Flst.-Nrn. 736, 733, 727, 729, 728/2

 

Frickingen

-        Festplatz hinter der Graf-Burchard-Halle bzw. Grundschule, Lippertsreuter Straße 10 und 12, Flst.-Nr. 710/1

Friedrichshafen

 

-        Haldenbergkapelle, Flst.-Nr. 590 der Gemarkung Ailingen; ausgenommen ist der Höhlerhof

 

-        Freizeitgelände Weilermühle, Flst.-Nr. 1374/1

 

-        Riedlepark, Flst.-Nr. 719/1: Begrenzt im Norden durch Straße „Am Sportpark“, begrenzt im Süden durch Margaretenstraße, begrenzt im Westen durch Colsmanstraße, begrenzt im Osten durch Siedlung „Am Riedlewald“

 

-        Fildenplatz bis Freizeitgelände Alter Campingplatz/MTU Werk 2 Flst.-Nrn. 14/7, 148, 148/3, 148/4, 162/2, 164, 164/1, 164/2  

                                                                                                  

-        Uferbereich und Innenstadt: Begrenzt im Norden durch Lindauer Straße, Eckenerstraße, Friedrichstraße, begrenzt im Süden durch den Bodensee, begrenzt im Westen durch die Olgastraße/Werastraße, begrenzt im Osten durch die Lindauer Straße/Zweite Aussichtsplattform im Eriskircher Ried

 

Ausgenommen sind „konzessionierte Flächen“ ansässiger Gastronomiebetriebe.

 

 

Hagnau

 

-        Wilhelmshöhe, Flst.-Nrn. 1203/1, 1186

 

-        Badestelle an der Strandbadstraße, Flst.-Nr. 899

 

-        Uferpark zwischen Seestraße und Strandweg inklusive Torkelgelände und Konzertplatz, Flst.-Nrn. 1215, 854/2, 123

 

-        Ufer- und Landbereich entlang der Meersburger Straße bis zum Westhafen inklusive des Bereichs der Schiffslandestelle, Flst.-Nrn. 29, 38, 1208, 41, 1204 ab dem Bereich Flst.-Nr. 1204/1

 

 

 

Immenstaad

 

-        Landesteg, ab Zutritt Landesteg (Höhe Seehof), Flst.-Nrn. 3004, 3006

 

-        Grillhütte, Flst.-Nr. 2385

 

-        Skaterplatz, Flst.-Nrn. 784, 799

 

Kressbronn

 

-        Nonnenhorner Straße (Flst.-Nr. 2086):

 

Hausnummer 36 (bei bayerischer/baden-württembergischer Grenze) bis Einmündung in die Seestraße Höhe Seestraße 47

 

-        „Künstlereck Nonnenhorner Straße“ (Flst.-Nr. 2099):

 

das Grundstück zwischen Nonnenhorner Straße 34 (Flst.-Nr. 2101/2), Nonnenhorner Straße 32 (Flst.-Nr. 2101), Nonnenhorner Straße 28 (Flst.-Nr. 2102/5), Andreas-Brugger-Weg 4 (Flst.-Nr. 2096) und dem Bodensee

 

-        „Seegarten“ (Nonnenhorner Straße einschließlich Landungssteg (Flst.-Nrn. 2094/1, 2094, 2098, 1937, 1910)):

 

die Parkanlage zwischen dem Bodensee und der Nonnenhorner Straße (Abschnitt nach Einmündung Ernst-Lehmann-Straße Höhe Hausnummer 14 und Seestraße 14) sowie Nonnenhorner Straße 18, den Grundstücken Seestraße 47, 49, 50 und 50/1 und dem Grundstück Flst.-Nr. 1909/1

 

-        „Seepark“ an der Bodanstraße (Flst.-Nrn. 1892, 1890):

 

die Parkanlage zwischen Bodensee und Bodanstraße (Abschnitt zwischen Bodanstraße 16 und Rosenstraße 2) sowie den Grundstücken Bodanstraße 13 und Bodan-Werft 1, 2, 3, 4

 

-        Bodan-Werft-Areal einschließlich Bodanplatz (Flst.-Nrn. 1775, 1773/11, 1773/15, 1773/1):

 

der Ufer- und Seepromenadenbereich zwischen Bodensee und Bodanstraße (Abschnitt zwischen Einmündung Rosenstraße/Bodanstraße und Strandbad Bodanstraße 67), ausgenommen die Flurstücke 1773/14 (Bodan-Werft 9), 1773/2 (Bodan-Werft 5, 6, 7, 8, 12, 13, 14, 15), 1773/13 (Bodan-Werft 16) und 1773/10 (Bodan-Werft 1, 2, 3 und 4)

 

-        Bodanstraße (Flst.-Nrn. 1893, 1916):

 

der Abschnitt zwischen Einmündung Seestraße/Bodanstraße und Bodan-Werft 9

 

Langenargen

 

-        Untere Seestraße, DLRG-Strand/Seewiesen im Sand Flst.-Nrn.: 403, 386, 385, 377

 

-        Marktplatz, Uferanlagen, Bouleplatz und Schlosspark Flst.-Nr.: 202

 

-        Obere Seestraße, Uferanlagen Flst.-Nr.: 58

 

-        Malerecke Flst.-Nrn.: 1/2, 1734

 

Markdorf

 

-        Grillhütte Schweppenen nordöstlich von Markdorf an der K 7750, Flst.-Nr. 1107/0

 

-        Wasserhochbehälter nördlich von Möggenweiler, Flst.-Nr. 1034/2

 

-        Bahnhofsgelände, Flst.-Nr. 3537/20, und Bahnsteig, Flst.-Nr. 3537 (Teilfläche)

 

-        Fläche zwischen Bahnhofsgebäude, Parkplatz neben dem Bahnhof und Eisenbahnstraße, begrenzt durch Eisenbahnstraße, Parkplatz neben dem Bahnhof, Bahnsteig, Bahnhofsgebäude und Kiosk neben dem Bahnhof (inklusive Gehweg vor und auf beiden Seiten des Kiosks), Flst.-Nrn. 3537/24 (Teilfläche), 3537/33 (Teilfläche), 3537 (Teilfläche)

 

-        Stadtpark am Weiher, Flst.-Nrn. 483, 482, 672

 

-        Pestalozzischule, Flst.-Nr. 672/3

 

-        Jakob-Gretser-Schule, Flst.-Nr. 760/1

 

Meckenbeuren

 

-        Oskar-von-Miller-Platz Flst.-Nr. 180/4

 

-        Bahnhofsplatz Flst.-Nrn. 192, 95/7-9, 95/13, 95/21

 

Meersburg

 

-        Kriegsgräber- und Gedenkstätte Lerchenberg, Egelseeweg, Flst.-Nrn. 405/2, 408, 409, 410, 411, 412/1

 

-        Aussichtspunkt Am Wetterkreuz, Höhenweg, Flst.-Nr. 487/3

 

-        Töbeleparkplatz, Töbelestraße, Flst.-Nrn. 531/8, 5350, 5360

 

-        Hämmerleparkplatz, Uferpromenade, Flst.-Nr. 331/1

 

-        Liegewiese, Uferpromenade, Flst.-Nr. 226/5

 

-        Stadtgarten, Uferpromenade, Flst.-Nrn. 226, 226/4

 

-        Bundesbahnhafen einschließlich Mole, Unterstadtstraße, Flst.-Nrn. 84/3, 224

 

-        Burgweganlage, Unterstadtstraße, Flst.-Nr. 181

 

-        Bismarckplatz, Bismarckplatz, Flst.-Nr. 57

 

-        Fähreparkplatz/Parkhaus West am See, Unteruhldinger Straße, Flst.-Nrn. 51/6, 1217/4

 

-        Dr.-Moll-Platz, Stettener Straße, Flst.-Nrn. 50, 50/1

 

-        Marktplatz, Marktplatz, Flst.-Nrn. 59, 174

 

-        Schlossplatz, Schlossplatz, Flst.-Nrn. 174, 179

 

-        Aussichtspunkt Känzele, Seminarstraße, Flst.-Nr. 228

 

-        Bleicheparkplatz, Daisendorfer Straße 2-4, Flst.-Nrn. 743, 742/6, 742/7

 

-        Aussichtspunkt Am Ödenstein, Droste-Hülshoff-weg, Flst.-Nr. 1196

 

-        Aussichtspunkt Friedrichshöhe, Von-Laßberg-Straße, Flst.-Nr. 730/1

 

-        Sommertalparkplatz, Schützenstraße, Flst.-Nr. 1170

 

-        Vorplatz beim Dorfgemeinschaftshaus in Baitenhausen, Grasbeurer Straße, Flst.-Nr. 105

 

Neukirch

 

-        Schulhof, Schulstraße 6, Flst.-Nr. 27 (vorderer und hinterer Schulhof)

 

-        Bushaltestelle Schulstraße, Flst.-Nr. 30/1

 

-        Tiefgarage Mehrzweckhalle, Schulstraße 17, Flst.-Nr. 47/3

 

-        Marktplatz zwischen Rathaus und Teba Gebäude, Kirchstraße 7, Flst.-Nrn. 36, 36/2, 29/1

 

Oberteuringen

 

-        Skaterplatz vor der Sporthalle, Jahnweg 14, Flst.-Nr. 43

 

-        Grillplatz an der Rotach auf Flst.-Nr. 220/1

 

Owingen

 

-        Schulgelände Auentalschule Owingen, Schulstraße 3, Grundstück Flst.-Nr. 560 der Gemarkung Owingen

 

-        Ortsmitte Owingen im Bereich Rathausplatz (Hauptstraße 35), Bürgerhaus kultur|o (Mühlenstraße 10), Sporthalle (Mühlenstraße 8) und Feuerwehrgerätehaus, begrenzt durch die Hauptstraße, Nikolausstraße, Mühlenstraße und Schulstraße, Grundstücke Flst.-Nrn. 23, 42, 42/7, 558, 559, 559/11, 559/12, 559/4, 560, 560/3, 564/4 der Gemarkung Owingen

 

-        Skaterplatz Owingen an der Straße „Rebhalde“ auf der nordwestlichen Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 701 der Gemarkung Owingen

 

-        Grillplatz Owingen an der Straße „Rebhalde“ auf der südöstlichen Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 701 der Gemarkung Owingen

 

-        Ortsmitte Billafingen im Bereich Dorfplatz Billafingen, begrenzt durch die Kirchstraße und die Raiffeisenstraße, Grundstücke Flst.-Nrn. 20, 27, 28, 20/4 der Gemarkung Billafingen

 

-        Ortsmitte Billafingen im Bereich Rathaus und Dorfgemeinschaftshaus Neue Gerbe, Kirchstraße 6, Grundstücke Flurstücke Nr. 13, 20, 491 der Gemarkung Billafingen

 

-        Ortsmitte Hohenbodman im Bereich des Spielplatzes an der Lindenstraße, Grundstücke Flst.-Nrn. 14, 14/3, 22 der Gemarkung Hohenbodman

 

-        Grillplatz am Aussichtsturm Hohenbodman an der Turmstraße samt zugehörigem Parkplatz, Grundstücke Flst.-Nrn. 26, 28, 35/1 der Gemarkung Hohenbodman

 

-        Ortsmitte Taisersdorf im Bereich Ringerhalle und Dorfplatz, begrenzt durch den Steinweg und die Straße „Säntisblick“, Grundstücke Flst.-Nrn. 43, 204/4, 204/13, 204/11 der Gemarkung Taisersdorf

 

Salem

 

-        Schulgelände des Bildungszentrums Salem, Schlossseeallee 45 (Flst.-Nr. 1274, Gemarkung Neufrach und Flst.-Nr. 250, Gemarkung Mimmenhausen)

 

-        der Bereich um die an das Schulgelände des Bildungszentrums Salem angrenzende Sporthalle, Schlossseeallee 43 mit den dahinterliegenden Sportanlagen (Flst.-Nr. 250, Gemarkung Mimmenhausen)

 

-        das Gelände des Busbahnhofes in der Schlossseeallee (Flst.-Nr. 1274, Gemarkung Neufrach)

 

Sipplingen

 

-        Grillstelle am Westhafen östlich des Clubheimgebäudes des Yachtclubs Sipplingen

 

-        Bereich Bahnhof sowie Parkplätze für Kurzparker, Flst.Nrn. 2664/7, 2664-Teil  

 

-        Teilbereich des direkt an den Bahnhof angrenzenden westlichen Parkplatzes, Flst.Nr. 2664/12

 

-        Landungsplatz Höhe Kronengarten bis Höhe Zufahrt zum Westhafen, Flst.-Nrn. 131-Teil, 2664/15

 

Stetten

 

-        Bereich Dorfplatz, Flst.-Nrn. 43, 44: Abgrenzung nordöstlich Kirchstraße, südwestlich Schulstraße, nordwestlich Friedhof, südöstlich Schulstraße 20

 

-        Bereich Grillplatz, Flst.-Nrn. 190/2 (Teilbereich), 191 (Teilbereich): Abgrenzung Haslacherweg im Süden, Flurstück 190 im Westen, Teilbereich Flurstück 191 (Beachvolleyballplatz und Bolzplatz) angrenzend an Privatweg, nördlich angrenzend an Flurstück Gartencenter Schupp

 

-        Bodenseeufer / Naturstrand: Abgrenzung nordöstlich Seestraße, nordwestlich Gemarkungsgrenze Stadt Meersburg, südöstlich Gemarkungsgrenze Gemeinde Hagnau, sowie durch den Bodensee

 

Tettnang

 

-        Schlosspark – Neues Schloss Tettnang – Montfortplatz 1, Flst.-Nrn. 18, 22

 

Überlingen

 

-        Seepromenade aus Richtung Westen ab Gondelehafen über Landungsplatz bis Mantelhafen.

 

-        Grünanlage Mantelkopf (zwischen Mantelhafen und Seestraße)

 

-        Uferpromenade entlang Seestraße anschließend über Seeuferweg, Ostbadgelände bis Hafen Ost

 

-        Zentraler Omnibusbahnhof und Bahnhof Mitte (Bereich zwischen Wiestorstraße und Schlachthausstraße)

 

-        Schulgelände Wiestorschule

 

-        Schulcampus Überlingen (Gymnasium, Realschule, berufliche Schulen) zwischen St.-Johann-Straße, Rauensteinstraße, Obertorstraße, Untere St.-Leonhard-Str., Johann-Kraus-Straße.

 

-        Stadtgarten zwischen Bahnhofstraße, Breitlestraße und Kneippweg

 

-        Bereich „Zum Gallerturm“ (Aussichtsfläche beim Gallerturm) einschließlich Bereich „Uhlandhöhe“

 

Uhldingen-Mühlhofen

 

-        Grundschule Mühlhofen, Jahnstraße 5, gesamtes Schulgelände, Flst.-Nr. 274/2

 

-        Aachinsel Mühlhofen, Grünanlage mit Spielplatz zwischen Kanalweg, Daisendorfer Straße und Hallendorfer Straße, Flst.-Nr. 305

 

-        Grillplatz am Apfelberg, Flst.-Nrn. 141, 140/2, 140/3, am Ende der Unteren Apfelbergstraße

 

-        gesamter öffentlicher Bereich des Bahnhofsgeländes, Flst.-Nr. 580, in der Bahnhofstraße inklusive Busbahnhof Flst.-Nr. 580/15

 

-        Marktplatz zwischen Linzgaustraße und Aachstraße, Flst.-Nr. 821 und 822

 

-        Öffentlicher Parkplatz Ecke Aachstraße/Im Öschle, Flst.-Nr. 83/9

 

-        Öffentlicher Parkplatz in der Aachstraße zwischen Seefelder Aach und Edekamarkt, Flst.-Nr. 56

 

-        Sport- und Funpark in der Bodenseestraße, gesamtes Gelände inklusive des Jugendtreffs, Flst.-Nrn. 308/15, 307, 308/13, 307/3, 308/12

 

-        Spielplatz im Reishaldenweg an der Seefelder Aach, Flst.-Nr. 879

 

-        gesamtes Gelände der Lichtenbergschule, Flst.-Nr. 385/59, und des Kindergartens Max und Moritz, Flst.-Nr. 818, insbesondere auch der Spielplatz

 

-        B31 Unterführung Im Öschle, Flst.-Nr. 55 (Teil)

 

-        gesamter Hafen- und Promenadenbereich, Flst.-Nrn. 592, 611, 613, 596, 28, 28/2, 43, 44, 45 einschließlich Strandbad mit Spielplatz, Flst. 572/19 (ausgenommen Betriebsgelände des Kiosks Seegarten)

 

-        frei zugängliches Bodenseeufer Flst.-Nr. 50/5, verläuft zwischen der Seestraße 14a und der Meersburger Straße 18