Alle haben das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen. Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel müssen nach dem Versammlungsgesetz spätestens 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe angemeldet werden (nicht zu verwechseln mit dem mit dem Versammlungsbeginn). Die öffentliche Bekanntgabe sind z. B. Plakate, Handzettel, Zeitungsanzeigen oder Internetankündigungen.

Für jede Versammlung muss eine Person als Versammlungsleitung bestimmt sein. Um die Ordnung aufrechtzuerhalten, kann die Versammlungsleitung während der Veranstaltung Ordner einsetzen.

Sowohl für Versammlungen in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel gilt ein generelles Uniformverbot.

Anmeldung einer Versammlung

Die Anmeldung kann formlos bei der zuständigen Versammlungsbehörde des Bodenseekreises erfolgen. Für Versammlungen im Bereich Friedrichshafen und Immenstaad ist die zuständige Versammlungsbehörde die Stadtverwaltung Friedrichshafen und für den Bereich Überlingen, Owingen und Sipplingen die Versammlungsbehörde der Stadtverwaltung Überlingen.

Eine Anmeldepflicht besteht, wenn:

  • drei oder mehr Personen in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zur gemeinsamen Meinungsbildung und/oder -äußerung zusammenkommen sollen,
  • die Versammlung öffentlich ist und 
  • sie unter freiem Himmel stattfinden soll.

Dabei ist ohne Bedeutung, ob sie an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs (also sich fortbewegend) stattfindet.
 

Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten: 

  • Name des Veranstalters 
  • Name und Anschrift der verantwortlichen versammlungsleitenden Person
  • Tag, Zeit, Ort der Versammlung und bei einem Aufzug zusätzlich Angaben über den Marschweg 
  • Thema
  • beabsichtigter Einsatz von Ordnungspersonal
     

Für folgende Veranstaltungsarten gibt es keine Anmeldepflicht: 

  • Versammlungen in geschlossenen Räumen
  • Spontanversammlungen 
  • die meisten kulturellen, wissenschaftlichen, religiösen, sportlichen oder gewerblichen öffentlichen Veranstaltungen wie z. B. Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte.
     

Für diese gelten andere Bestimmungen.

Die Anmeldung ist kostenfrei. Bei Verboten oder wenn mit dem Bescheid Auflagen verbunden sind können Verwaltungsgebühren anfallen, die sich nach der kommunalen Gebührenregelung richten.