ch in oder für die Justiz tätige Personen (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) sowie Religionsdiener sollen nicht zu Jugendschöffen gewählt werden [...] interessierte und geeignete Erwachsene, die als Jugendschöffen gewählt werden wollen. Wer diese verantwortungsvolle Aufgabe übernimmt, arbeitet regelmäßig an den Amtsgerichten Tettnang und Überlingen, sowie