Erlaubnis für Immobilienmakler/Immobilienmaklerinnen, Darlehensvermittler/Darlehensvermittlerinnen, Bauträger/Bauträgerinnen, Baubetreuer/Baubetreuerinnen und Wohnimmobilienverwalter/Wohnimmobilienverwalterinnen

Unter die Erlaubnispflicht fällt, wer gewerbsmäßig

  • den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume, Darlehen, (nicht Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § 34 i Gewerbeordnung und Bauspardarlehen) vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist.
  • Bauvorhaben als Bauherr/Bauherrin im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will.
  • als Baubetreuer/Baubetreuerin im fremden Namen und für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.

Geänderter § 34 c Gewerbeordnung (GewO) ab 01.08.2018

Neue Erlaubnispflicht für gewerbsmäßig tätige Wohnimmobilienverwalter/Wohnimmobilienverwalterinnen (Verwalter/Verwalterin von Wohnungseigentum und Verwalter/Verwalterin von Mietwohnungen)

Voraussetzungen:

  • Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung

Die Erlaubnispflicht besteht nur für die sog. gewerbsmäßige Fremdverwaltung von Wohnimmobilien, nicht jedoch für die ausschließliche Verwaltung eigener Wohnimmobilien.

Berufshaftpflichtversicherung:

Zu beachten: Nur erforderlich für Wohnimmobilienverwalter/Wohnimmobilienverwalterinnen

Umfang der Versicherung:

  • Die vorgesehene Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden
  • Die Mindestversicherungssumme beträgt 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1 000 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

Versicherungsbestätigung:

  • Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.

Zur Verwaltungstätigkeit gehören insbesondere:
Organisation, Durchführung und Nachbearbeitung von Eigentümerversammlungen und die Korrespondenz mit Eigentümern/Eigentümerinnen und Mietern/Mieterinnen. Mit der Verwaltung sind darüber hinaus vielfältige Aufgaben wie die technische Planung, Vergabe und Überwachung von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten und die kaufmännischen Aufgaben einschließlich Verwaltung, Abrechnung und Eintreibung von Geldern verbunden.

Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung für Immobilienmakler/Immobilienmaklerinnen und Wohnimmobilienverwalter/Wohnimmobilienverwalterinnen

  • Umfang von 20 Stunden
  • innerhalb von drei Jahren
    (der dreijährige Weiterbildungszyklus beginnt für bereits tätige Immobilienmakler/Immobilienmaklerinnen und Wohnimmobilienverwalter/Wohnimmobilienverwalterinnen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes und für später „Einsteigende“ mit Betriebsbeginn.)
  • Die Pflicht zur Weiterbildung besteht auch für Beschäftigte, die unmittelbar bei der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirken.
  • Die regelmäßige Weiterbildungsverpflichtung aus dem neuen § 34c Abs. 2 a) GewO stellt keine Erlaubnisvoraussetzung und auch keinen Sachkundenachweis dar. Die Weiterbildungsverpflichtung gilt ab dem 1. August 2018 und beginnt erst mit der Ausübung der Tätigkeit (= i.d.R. nach erfolgter Erlaubniserteilung).

Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 Nachweise und Unterlagen zu sammeln über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben.

Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 3 der MaBV über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.Wir empfehlen Ihnen auch die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen zu lesen:

  • § 34 c Gewerbeordnung
  • Makler- und Bauträgerverordnung, insbesondere die Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 vom 15. Mai 2018

Die IHK Bodensee-Oberschwaben ist seit 01.03.2019 für den gesamten Bodenseekreis zuständig.

Ansprechpartnerin:
Frau Laura Fechtig
Telefon 0751 409-146
E-Mail:
fechtig@weingarten.ihk.de

Als Einheitlicher Ansprechpartner können wir Ihnen bei der Antragstellung aufgrund unserer langjährigen Erfahrung weiterhin unterstützend behilflich sein. Sie können beispielsweise den Antrag bei uns einreichen. Wir können für Sie bei der Beschaffung der Unterlagen unterstützend tätig sein, die für die Antragsbearbeitung erforderlich sind (z. B. Auskunft aus dem Vollstreckungsportal, Auskunft des Insolvenzgerichts, Handelsregisterauszug, etc.). Sie sparen sich dadurch Zeit und Aufwand. Für diesen Service fallen keine Kosten an. Wenn Sie daran Interesse haben, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

Rechts- und Ordnungsamt

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