Die Ausländerbehörde ist zuständig für aufenthaltsrechtliche und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und nach anderen ausländerrechtlichen Bestimmungen. Dazu gehören z. B. die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln, die Fallbearbeitung im Asylverfahren, die Beteiligung am Visaverfahren sowie die Ausstellung von Passersatzpapieren.

Neben dem Landratsamt gibt es im Bodenseekreis noch die Ausländerbehörden der Großen Kreisstädte Überlingen und Friedrichshafen, die zusätzlich auch für die Gemeinden Immenstaad bzw. Owingen und Sipplingen zuständig sind.

Das Landratsamt Bodenseekreis ist für die gelb markierten Gemeinden zuständig:

Antworten auf häufige Fragen (FAQ)

Nachfolgend finden Sie häufig gestellte Fragen zu den Dienstleistungen der Ausländerbehörde Bodenseekreis (Stand: November 2025) Bevor Sie uns eine Nachricht schreiben oder anrufen, prüfen Sie bitte, ob Ihre Frage hier bereits beantwortet wird. Beachten Sie bitte auch die Zuständigkeit der Ausländerbehörde Bodenseekreis.

Besitz eines Aufenthaltstitels

Auf der Vorderseite des elektronischen Aufenthaltstitels sind die Gültigkeitsdauer der Karte mit Datum und eventuelle Anmerkungen zu Nebenbestimmungen vermerkt. Die Gültigkeitsdauer der Karte richtet sich nach der Gültigkeit Ihres befristeten Aufenthaltstitels.

Besitzen Sie hingegen einen unbefristeten Aufenthaltstitel, hat die Karte dennoch eine maximale Gültigkeit von zehn Jahren und muss dann neu ausgestellt werden. Dabei ist der elektronische Aufenthaltstitel in jedem Fall nur so lange gültig, wie der auf der Vorderseite der Karte ebenfalls eingetragene, dazugehörige Reisepass oder Passersatz. Achten Sie daher bitte darauf, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Reisepass oder Passersatz beantragen.

Ja, der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels kann und sollte bereits vor Ablauf der Gültigkeit Ihres aktuellen Aufenthaltstitels beantragt werden.

Auf Grund der aktuell langen Bearbeitungszeiten empfehlen wir eine Verlängerung mindestens 3 Monate vor Ablauf des Gültigkeitsdatums (siehe „Wo finde ich das Ablaufdatum meines elektronischen Aufenthaltstitels („eAT‐Karte“)?“ zu beantragen.

Beachten Sie bitte, dass eine verspätete Antragstellung zu einem Bußgeldverfahren führen kann. Außerdem kann eine verspätete Antragstellung im Einzelfall Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland negativ beeinflussen.

Grundsätzlich reisen Sie jedes Mal auf eigenes Risiko. Die Ausländerbehörde übernimmt keine Haftung für etwaige Probleme bei der Ein- und Ausreise. Die rechtzeitige Antragstellung auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels liegt daher in Ihrem Interesse.

Informieren Sie sich in jedem Fall vor Ihrer Ausreise über die Ein- und Ausreisebestimmungen des Ziel- sowie etwaiger Transitstaaten.

  • Allgemeine Reisen: Bei Buchungen von allgemeinen Reisen oder Urlaubsreisen, die über die Gültigkeit eines bestehenden Aufenthaltstitels hinausgehen, ist keine beschleunigte Bearbeitung des Antrags auf Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich.
  • Reisen aus dringendem Grund: Ist eine Reise etwa wegen familiärem Notfall, dringender Geschäftsreisen oder Todesfall notwendig und ist aus diesem Grund eine vorzeitige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich, müssen im Vorfeld entsprechende Nachweise darüber vorgelegt werden. Ein Nachweis ist zum Beispiel ein ausführliches ärztliches Attest oder eine Sterbeurkunde auf Deutsch oder Englisch. Zudem wird ein Nachweis über den Grad der Verwandtschaft benötigt, zum Beispiel in Form einer Kopie aus dem Geburtenregister mit entsprechender Übersetzung.
  • Reisen mit Niederlassungserlaubnis: Inhaber einer Niederlassungserlaubnis können den alten und den neuen Reisepass mit sich führen und damit reisen.
  • Reisen mit einer Fiktionsbescheinigung: Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz kann von deutscher Seite problemlos eine Ausreise und Wiedereinreise erfolgen. Die meisten Staaten akzeptieren diese Fiktionsbescheinigung für eine Reise, allerdings ist eine vorherige Abklärung mit dem jeweiligen Zielstaat und etwaigen Transitstaaten empfehlenswert.

Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz entfaltet diese Wirkung nicht. Das gleiche gilt für eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung.

Weitere allgemeine Informationen können auch auf der Seite des Auswärtigen Amtes eingesehen werden: FAQ Auswärtiges Amt

Bitte reisen Sie ein, solange das Aufenthaltsdokument noch gültig ist.

Ist dies nicht möglich, nehmen Sie Kontakt zur deutschen Auslandsvertretung an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort auf und stellen Sie einen Antrag auf ein Visum zur Wiedereinreise, zu dem von Ihnen beabsichtigten Aufenthaltszweck. Sie benötigen dafür Ihren gültigen Nationalpass und Ihren bisherigen Aufenthaltstitel.

Wenn Sie sich im Ausland befinden, liegt die Zuständigkeit für Ihr Anliegen bei den deutschen Auslandsvertretungen (§ 71 Abs. 2 AufenthG).

Zulassung zum Arbeitsmarkt

Wenn Sie vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels bereits die Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt haben, dann bleibt Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung über Ihren Antrag gültig.

Soweit Sie Ihren Antrag online gestellt haben, erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung. Damit können Sie zum Beispiel Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Sie den Antrag rechtzeitig gestellt haben.

Sie dürfen also zum Beispiel weiterhin arbeiten, wenn dies vorher auch erlaubt war. Gültig bleiben in diesem Zeitraum auch die gleichen Auflagen, die in Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel oder Ihrer bisherigen Fiktionsbescheinigung definiert sind.

Das so erworbene Aufenthaltsrecht („Fiktionswirkung“) besteht nur so lange, bis die Ausländerbehörde über Ihren Antrag entschieden hat.

Hinweis: Wenn Sie mit Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel arbeiten dürfen, gilt das auch für die ausgestellte Fiktionsbescheinigung. Die Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 (4) AufenthG gilt immer in Verbindung mit dem bisherigen Aufenthaltstitel und den darin festgelegten Rechten und Pflichten.

Die Aufenthaltserlaubnis (§ 16a AufenthG) berechtigt nur zur Ausübung einer vom Zweck unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche.

Die Aufenthaltserlaubnis (§ 16f AufenthG) zur Teilnahme an einem Sprachkurs berechtigt zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche.

Die Aufenthaltserlaubnis (§ 16d AufenthG) berechtigt zur Ausübung einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche.

Die Aufenthaltserlaubnis (§ 17 Abs. 1 und 2 AufenthG) berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen. 

Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG dürfen 140 Tage im Jahr arbeiten (Arbeitstagekonto). Die Ausübung einer Tätigkeit hängt von den entsprechenden Auflagen ab.

Hinweis: Die Ausübung studentischer Nebentätigkeiten muss nicht gesondert durch die Ausländerbehörde genehmigt werden und fällt auch nicht unter die 140 Tage‐Regelung. Das gilt auch für immatrikulierte wissenschaftliche Hilfskräfte an der jeweiligen Universität oder Hochschule sowie zum Beispiel am Fraunhofer IPA (Landesrecht BW § 57).

Wenn Sie in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels zum Studium oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung sind, dürfen Sie 140 Tage im Jahr arbeiten (Arbeitstagekonto). Diese Regelung gilt auch, wenn Sie nach dem erfolgreich abgeschlossenen Studium auf Jobsuche sind oder einen Aufenthaltstitel zum Arbeiten beantragen möchten. 

Sobald Sie Ihre Ausbildung beendet haben, können Sie online einen  Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stellen

Wir melden uns bei Ihnen, sobald der Antrag abschließend geprüft werden konnte und die ggf. erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt. 

Sofern in Ihrer Nebenbestimmung eine Arbeitgeberbindung eingetragen ist und Sie Ihren Arbeitgeber wechseln möchten, können Sie online einen Antrag auf Änderung Ihrer aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen stellen.

Wir melden uns bei Ihnen, sobald der Antrag abschließend geprüft werden konnte und die ggf. erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.

Die Antwort darauf hängt von der Besitzdauer Ihrer Blaue Karte EU ab:

  • Wenn Sie eine Blaue Karte EU seit weniger als zwölf Monaten besitzen, müssen Sie die Ausländerbehörde über Ihren Arbeitsplatzwechsel informieren. Der Zeitraum von zwölf Monaten beginnt mit Aufnahme der Beschäftigung. In diesen Zeitraum von zwölf Monaten können Beschäftigungszeiten einbezogen werden, die außerhalb der Geltungsdauer der Blauen Karte EU bereits erworben wurden. Die Ausländerbehörde kann den Wechsel des Arbeitsplatzes auch im Nachhinein ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Blauen Karte EU nicht vorliegen. 
  • Wenn Sie eine Blaue Karte EU seit länger als zwölf Monaten besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis der Ausländerbehörde bei einem Arbeitsplatzwechsel. Sie müssen die Ausländerbehörde auch nicht informieren. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Blaue Karte EU müssen bei jedem Arbeitsplatzwechsel erfüllt sein. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist weiterhin nicht erlaubt.

Wird die Beschäftigung vor Ablauf der Blauen Karte EU beendet, sind Sie innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung verpflichtet, dies der Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen.

Niederlassungserlaubnis

Die Bearbeitung erfolgt nach Eingangsdatum. Aufgrund des hohen Antragsaufkommens und der begrenzten personellen Kapazitäten ist aktuell mit sehr langen Bearbeitungszeiten zu rechnen. Außerdem sind für die Prüfung auch Anfragen bei den deutschen Sicherheitsbehörden erforderlich.

Wir bitten von Anfragen zum Sachstand abzusehen. Ihre Anfragen haben keinen Einfluss auf die Dauer der Prüfung und verkürzen die Zeit der Bearbeitung nicht. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Informationen zur Stellung eines Antrages finden Sie unter Niederlassungserlaubnis.

Inhaber einer Niederlassungserlaubnis besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Das bedeutet: Auch nach Ablauf des elektronischen Aufenthaltstitels („eAT‐Karte“) bestehen das unbefristete Aufenthaltsrecht und die Berechtigung zur Ausübung einer Arbeit fort. Es muss lediglich eine neue eAT‐Karte ausgestellt werden. Die Karte ist immer so lange gültig wie der eigene Reisepass.

Inhabern einer Niederlassungserlaubnis wird daher im Falle einer abgelaufenen eAT-Karte keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.

Familienzusammenführung

Gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG benötigen Drittstaatsangehörige für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet ein nationales Visum. Dieses muss vor der Einreise erteilt werden. Kraft Gesetzes sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich.

Somit müssen Sie einen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen deutschen Botschaft im Ausland stellen. Auf der Internetseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erhalten Sie Informationen über das Visumverfahren und die bei Beantragung des Visums vorzulegenden Unterlagen.

Rückmeldung vereinbaren

Sie haben eine Frage an Ihren Sachbearbeiter? Vereinbaren Sie bitte eine Rückmeldung unter 

Telefon: +49 7541 204-3330
oder
E-Mail: auslaenderwesen@bodenseekreis.de 

Sekretariat

Tel.: +49 7541 204-5463
auslaenderwesen@bodenseekreis.de 

Weitere Ausländerbehörden im Bodenseekreis

Stadt Friedrichshafen
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen 
 
Tel.: 07541 203-52162
Fax: 07541 203-52169

www.friedrichshafen.de

Stadt Überlingen
Christophstraße 1
88662 Überlingen

Tel.: 07551 99-1055
Fax: 07551 99-1466

www.ueberlingen.de