Drittstaatsangehörige müssen grundsätzlich für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland nachweisen, dass sie über ausreichende Einkünfte verfügen, um ihren Lebensunterhalt selbstständig zu finanzieren. Falls Einreisenden dies nicht möglich ist, können sich im Inland lebende Personen verpflichten für etwaig anfallende Kosten durch Abgabe einer sogenannten Verpflichtungserklärung aufzukommen. 

Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich für alle Kosten aufzukommen, die Ihr Gast in Deutschland verursacht und nicht selbstständig zahlen kann. 

Dies beinhaltet, dass Sie alle öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit anfallen, auch wenn die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- bzw. Abschiebungskosten). 

Die Verpflichtungserklärung gilt grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Verpflichtungserklärung erlischt weder durch die Anerkennung als Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz noch durch Erteilung einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis.

Voraussetzung für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist nur bei ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit (Bonitätsprüfung) möglich. Um die finanzielle Leistungsfähigkeit bestätigen zu können, benötigen wir das vollständig ausgefüllte Formular „Angaben zur Ausstellung gemäß § 68 AufenthG“ und zusätzlich bei 

  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern: die letzten 3 Lohnabrechnungen 
  • Rentnerinnen/Rentnern: Rentennachweis 
  • Selbständigen: Steuerbescheid des jeweiligen Vorjahres 

sowie 

  • Kopie des Reisepasses oder Personalausweises der Gastgeberin/des Gastgebers sowie des Gastes 
  • Miet- oder Kaufvertrag der aktuellen Wohnung 

Bitte beachten Sie hierzu, dass wir unsere Berechnungsmaßstäbe zum 1. April 2026 dem bundeseinheitlichen Merkblatt des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) unter Bezugnahme der Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung (ZPO) angepasst haben. 

Das Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung können Sie hier als PDF herunterladen.

Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen finden Sie hier.

Das erforderliche Einkommen richtet sich nach der Anzahl der hier lebenden Familienangehörigen, denen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind und die über kein eigenes oder kein ausreichendes Einkommen verfügen und nach der Anzahl der eingeladenen Gäste. Wenn sich mehrere Personen (auch Eheleute) für einen Gast verpflichten möchten, ist jeweils eine eigene Verpflichtungserklärung mit eigenem Formular und Nachweisen erforderlich. Dies kann insbesondere dann notwendig sein, wenn die Bonität eines Verpflichtungsgebers allein nicht ausreicht. Eventuell werden von den zuständigen Auslandsvertretungen zusätzliche Unterlagen verlangt.

Sollten Sie über kein ausreichendes Einkommen verfügen aber Vermögen besitzen, kann ein Sperrkonto eingerichtet werden. Die Höhe des auf das Sperrkonto einzuzahlenden Betrages ermittelt die Ausländerbehörde im Rahmen der Bonitätsprüfung. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der eingeladenen Personen und der beabsichtigten Dauer des Aufenthaltes. 

Informationen zu Sperrkonten bietet das Auswärtige Amt.

Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, können eine Verpflichtungserklärung nur abgeben, wenn sie über ein verfestigtes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen. 

Dies ist der Fall wenn sie 

  • eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG),
  • eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem AufenthG, 
  • eine Blaue Karte EU nach AufenthG, deren Gültigkeit die geplante Besuchsdauer übersteigt, 
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG, deren Gültigkeit die geplante Besuchsdauer übersteigt, 
  • eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), deren Gültigkeit die geplante Besuchsdauer übersteigt, oder 
  • eine Daueraufenthaltskarte nach dem FreizügG/EU besitzen. 

Kein verfestigtes Aufenthaltsrecht liegt vor bei 

  • einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz, 
  • einer Duldung nach dem AufenthG, 
  • einer Fiktionsbescheinigung 
  • einem Visum nach dem Visakodex oder dem AufenthG.

Bei juristischen Personen ist die Verpflichtungserklärung durch einen handlungsbevollmächtigten Vertreter abzugeben. Die Handlungsvollmacht muss nachgewiesen werden (z. B. Handels-/Vereinsregisterauszug).

Zum Nachweis der Bonität ist in diesem Fall zusätzlich die aktuelle Bilanz oder ein Auszug aus Firmen- oder Vereinskonto notwendig.

Die Gebühr beträgt 29,00 Euro. Die Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn die Bonität nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft gemacht und deshalb keine Verpflichtungserklärung abgegeben werden kann. 

Die Erteilung oder Ablehnung eines Visums steht in der alleinigen Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretung unabhängig von einer positiven Verpflichtungserklärung. Der Antrag auf Erteilung eines Visums kann daher auch bei Vorliegen einer Verpflichtungserklärung abgelehnt werden.

Ausländerbehörde

Telefon
+49 7541 204-3330

E-Mail
auslaenderwesen@bodenseekreis.de 

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