Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig
- Getränke und/oder zubereitete Speisen
- zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht,
- wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Wer ein stehendes Gaststättengewerbe (z. B. Restaurant, Café) betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 14 Absatz 1 GewO mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs bei dem Rathaus, in dessen Bezirk das Gaststättengewerbe ausgeübt wird, anzuzeigen. Die Betriebsart und eine etwaige Außenbewirtschaftung sind anzugeben.
Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.
Bei der Gewerbeanzeige ist von der gastgewerbetreibenden Person durch die Vorlage einer Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer die Unterrichtung für das Gaststättengewerbe nachzuweisen.
Ausnahmen von der Nachweispflicht bestehen für gastgewerbetreibende Personen, die bei der Gewerbeanzeige nachweisen, dass sie eine wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Abschlusszeugnisses.
Gastgewerbetreibende, Vereine oder Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe bereits regelkonform betreiben, müssen keine neue Anzeige machen.
Ein besonderer Anlass ist ein Ereignis oder eine Veranstaltung, welches keine gastronomische Tätigkeit darstellt. müssen Sie dies anzeigen.
Besondere Anlässe sind zum Beispiel
- Straßenfeste,
- Hochzeitsfeiern,
- Schulfeste,
- Jubiläumsfeste,
- Schützenfeste,
- Sportveranstaltungen,
- Volksfeste,
- Vereinsveranstaltungen,
- Märkte
und ähnliches.
Verfahren:
Wenn Sie aufgrund des besonderen Anlasses Speisen und Getränke verabreichen möchten, müssen Sie dies anzeigen.
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des vorübergehenden Gaststättengewerbes beim Rathaus der Gemeinde, in dessen Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt wird, eingehen.
Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur, wenn sie alkoholische Getränke anbieten.
Die Anzeige wird von der Gemeinde an die Gaststättenbehörde, an die Baurechtsbehörde des Landratsamtes Bodenseekreis, an die Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Polizeivollzugsdienst und die zuständige Finanzbehörde weitergeleitet.
Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe aus besonderem Anlass ist eine Reisegewerbekarte erforderlich.
Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Reisegewerbes aus besonderem Anlass ist dieses beim Rathaus der Gemeinde, in dessen Bezirk es ausgeübt wird, anzuzeigen.
Die Anzeige wird von der Gemeinde an die Gaststättenbehörde, an die Baurechtsbehörde des Landratsamtes Bodenseekreis, an die Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Polizeivollzugsdienst und die zuständige Finanzbehörde weitergeleitet.
Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat der Gaststättenbehörde mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs Folgendes anzuzeigen:
- Name der Betreiberin oder des Betreibers mit
- Ladungsfähige Adresse (Wohnanschrift)
- Ort und Zeitraum des Ausschanks,
- hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben oder Äpfel stammen, sowie den Ort an dem die Trauben oder Äpfel gekeltert worden sind und der Wein oder der Apfelwein ausgebaut worden ist.
Die Anzeige wird von der Gaststättenbehörde geprüft sowie an die Baurechtsbehörde des Landratsamtes Bodenseekreis, an die Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Polizeivollzugsdienst, die örtlich betroffene Gemeinde und die zuständige Finanzbehörde weitergeleitet.
Vereine, die kein Gaststättengewerbe betreiben oder im vorübergehenden Gaststättengewerbe keine alkoholischen Getränke anbieten
sind von den Anzeigepflichten ausgenommen. Sie haben jedoch u. a. die örtlich geltende Sperrzeit zu beachten.
Das Landesgaststättengesetz gilt nicht für die
- Ausübung des Gaststättengewerbes in Kantinen für Betriebsangehörige sowie in Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei,
- Ausübung des Gaststättengewerbes in Luftfahrzeugen, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffen und Reisebussen, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden,
- Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb und
- Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen als unentgeltliche Kostproben.
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