Bekanntmachung vom 13. Dezember 2017
Dem Kreistag wurde am 15.11.2017 in öffentlicher Sitzung gem. § 105 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. § 48 Landkreisordnung für Baden-Württemberg der Beteiligungsbericht 2016 vorgelegt und von diesem zur Kenntnis genommen.
Der Beteiligungsbericht 2016 ist vom 14. bis einschließlich 22. Dezember 2017 während der Sprechzeiten beim Landratsamt in Friedrichshafen, Glärnischstr. 1 - 3, Zimmer G 328, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Friedrichshafen, den 16.11.2017
gez. Lothar Wölfle
Landrat
Bekanntmachung vom 8. November 2017
Die MTU Friedrichshafen GmbH betreibt an ihrem Standort Werk 2, Domänenstraße, Friedrichshafen-Manzell, mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser und Prozesswärme in Verbrennungseinrichtungen.
Am 04.10.2017 hat die Firma die Erweiterung um den Neubau und Betrieb eines zweiten, mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung betriebenen Blockheizkraftwerk mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung von 4,57 MW immissionsschutzrechtlich beantragt. Der eingesetzte Motor verfügt über eine Abgasnachbehandlung. Die Emissionen werden über einen neuen 33m hohen Kamin in die freie Luftströmung abgeführt.
Für das Vorhaben wird gemäß § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Gemäß Nr. 1.2.3.2 des Anhang 1 des UVPG bedarf es für das Vorhaben einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 9 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 7 UVPG.
Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe ist zu prüfen, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Mit dem nahen Landschaftsschutz- und FFH-Gebiet sowie der umgebenden Wohnbebauung ist dies der Fall.
Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele der Gebiete betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die summarische Prüfung hat ergeben, dass die hier relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens im Sinne der Anlage 3 zum UVPG nicht von derartigem Gewicht sind, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind. Hinweise auf erhebliche Eingriffe in relevante Schutzgüter haben sich nicht gezeigt. Die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführten FFH- und UVP-Vorprüfungsgutachten kommen zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine Lebensraumtypen oder Arten bzw. deren Lebensräume erheblich beeinträchtigt werden. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts können aufgrund überschlägiger Prüfung ausgeschlossen werden. Vorkehrungen gegen Leckagen sind getroffen, eine ausreichende Löschwasserrückhaltung gegeben, Abgasnachbehandlungen vorgesehen.
Die Antragsunterlagen mit den Gutachten der Vorprüfungen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1 - 3, Friedrichshafen, im Umweltschutzamt, 4. OG, Raum G 401, während der üblichen Dienstzeiten zugänglich. Um telefonische Voranmeldung (07541 204-5222) wird gebeten.
Friedrichshafen, November 2017
Landratsamt Bodenseekreis
Bekanntmachung vom 26. Oktober 2017
Die Firma Restle Giesstechnik GmbH stellt an ihrem Standort Gottlieb-Daimler-Str. 5 in 88696 Owingen Furan- und Phenolharze her. Bei dem dabei eingesetzten Stoff Furfurylalkohol handelt es sich um einen akut toxischen Gefahrstoff der Kategorie 3. Dies trifft ebenso auf das damit produzierte Furanharz zu. Der derzeitige Betrieb basiert auf der Baugenehmigung vom 14.08.2013.
Am 17.10.2017 hat die Firma die Erhöhung der Lagermenge von akut toxischen Stoffen (Furfurylalkohl) auf kleiner 50t immissionsschutzrechtlich beantragt.
Für das Vorhaben wird gemäß § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Gemäß Nr. 9.3.3 des Anhang 1 des UVPG bedarf es für das Vorhaben einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG.
Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht.
Dies ist hier der Fall, da in der maßgeblichen Umgebung der Lager- und Produktionshalle der Firma Restle keine naturschutz- und wasserrechtlichen Schutzgebiete vorhanden sind, welche vom Anlagenbetrieb betroffen sein könnten.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Restle“. Auf dessen Umweltbericht und die in diesem Zusammenhang erfolgte Umweltprüfung wird mit verwiesen.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts können aufgrund überschlägiger Prüfung ausgeschlossen werden. Vorkehrungen gegen Leckagen sind getroffen, eine ausreichende Löschwasserrückhaltung gegeben.
Die Antragsunterlagen und das Protokoll der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetz im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1 - 3, Friedrichshafen, im Umweltschutzamt, 4. OG, Raum G 401 während der üblichen Dienstzeiten zugänglich. Um telefonische Voranmeldung (07541 204-5267) wird gebeten.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz sind die Antragsunterlagen derzeit auch bei der Gemeindeverwaltung Owingen, Bauamt, Frau Stocker, einsehbar.
Friedrichshafen, Oktober 2017
Landratsamt Bodenseekreis
Bekanntmachung vom 24. Oktober 2017
I.
Bezüglich der Sperrzeit für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff, nach § 6 Abs. 8 Düngeverordnung vom 26.05.2017 ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgendes an:
Für Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai wird die Sperrfrist zur Ausbringung der oben angeführten Düngemittel für das Gebiet des Bodenseekreises auf 15. November 2017 bis zum Ablauf des 14. Februar 2018 festgelegt.
- Die Verschiebung der Sperrzeit gilt nicht für die Ausbringung auf Flächen innerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten in Wasserschutzgebieten
- Die mögliche Ausbringungsmenge wird auf 60 kg Gesamtstickstoff je ha beschränkt.
- Die ausgebrachten Düngermengen sind zu dokumentieren.
- Die Stickstoffgaben sind mit ihrem anrechenbaren Stickstoffanteil (Werte nach Anlage 3 Düngeverordnung, mindestens jedoch der verfügbare Stickstoff bzw. Ammoniumstickstoff) beim ermittelten Düngebedarf im Folgejahr in Ansatz zu bringen.
- Die Sperrfrist für die Ausbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposten vom 15. Dezember bis 15. Januar bleibt durch diese Verfügung unberührt.
Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren Vorgaben der Düngeverordnung und von wasserrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern und das Ausbringungsverbot von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln bei überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden.
II.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
III.
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis - Landwirtschaftsamt eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind:
Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;
Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen.
- Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.
Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de.
Friedrichshafen, den 13.10.2017
gez. Dr. Gabele (Amtsleiter)
Anlage: Begründung
Die Düngeverordnung (Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen - DüV) vom 26.05.2017 legt in § 6 Abs. 8 ein Ausbringungsverbot für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff für Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai, vom 01. November bis zum 31. Januar fest. Ausgenommen hiervon sind Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposte, für die eine Sperrzeit vom 15. Dezember bis 15. Januar gilt. Auf der Grundlage von § 6 Abs. 10 Satz 1 DüV kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. Die Zuständigkeit des Landratsamtes Bodenseekreis ergibt sich aus § 29 Abs. 1 und 8 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) vom 14. März 1972 in der Fassung vom 23. Februar 2017.
Die besonderen Eigenschaften des Grünlands im Bodenseekreis lassen eine Verschiebung der Sperrfrist für die Ausbringung der oben genannten Düngemittel auf Grünland zu. Der Bodenseekreis stellt im Gesamten eine relativ einheitliche Klimaregion dar. Die als Dauergrünland und zum Feldfutterbau genutzten Ackerflächen sind überwiegend in den seeferneren Gebieten des Kreises zu finden, während die seenahen landwirtschaftlichen Flächen überwiegend für den Anbau von Sonderkulturen und Ackerbau genutzt werden. Die durchschnittliche Jahrestemperatur beträgt 8 - 9 °C (Vergleichsgebiet 4 und 9). Aufgrund der günstigen klimatischen Verhältnisse wird die Grünlandnutzung über Schnitt und Weide erst ca. Ende Oktober abgeschlossen. In der Tendenz verzögert sich im Zuge der Klimaveränderungen der Beginn der Frostperiode in Richtung Dezember. Folglich ist in der Regel im Spätherbst noch eine ausreichende Nährstoffaufnahme bei gleichzeitig guter Befahrbarkeit der Böden zu erwarten.
Die Nitratwerte in den Wasserschutzgebieten im Bodenseekreis bewegen sich langjährig auf gleichbleibendem Niveau. Die Wasserbehörde erwartet deshalb nicht, dass durch die mit Allgemeinverfügung vorgesehene Verschiebung der Sperrfrist auf den bereits bisher geltenden Zeitraum eine Verschlechterung der Nitratwerte zu besorgen ist. Die Beurteilung des Landwirtschaftsamts zur Nährstoffaufnahme und zur besseren bodenschonenden Befahrbarkeit wird mitgetragen.
Aktuell sind im Bodenseekreis von den insgesamt 38 Wasserschutzgebieten folgende 4 als Wasserschutzproblemgebiete ausgewiesen:
435004 Owingen-Gertholzbreite
435128 Meckenbeuren-Liebenau (Teileinzugsgebiet)
435155 Owingen-Hohefuhren
435173 Tettnang-Tannau
Die untere Wasserbehörde des Bodenseekreises hat mit Schreiben vom 12.10.2017 ihr Einvernehmen zur Verschiebung der Sperrzeitfrist erteilt.
Bekanntmachung vom 21. Oktober 2017
Der Kreiswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 28. September 2017 gem. §§ 41 BWG und 76 BWO das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis 293 wie folgt festgestellt:
I | Wahlberechtigte | 172.782 | |
II | Wähler | 137.146 | |
III | Ungültige Erststimmen | 1.352 | |
IV | Gültige Erststimmen | 135.794 | |
V | Von den gültigen Erststimmen entfielen auf | ||
1 | Riebsamen, Lothar | CDU | 56.165 |
2 | Hahn, Leon | SPD | 24.451 |
3 | Böhlen, Markus | GRÜNE | 18.811 |
4 | Steffen-Stiehl, Christian | FDP | 11.999 |
5 | Weidel, Alice | AfD | 14.079 |
6 | Haydt, Claudia | DIE LINKE | 7.185 |
7 | Falla, Antonio | FREIE WÄHLER | 1.338 |
8 | Hiß-Petrowitz, Sylvia | ÖDP | 1.412 |
9 | Rosenacker, Martin | garantiert ohne Gruppenzwang | 230 |
10 | Schuler, Elfriede | Internationalisitische Liste | 124 |
VI | Ungültige Zweitstimmen | 1.195 | |
VIII | Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf | ||
1 | Christlich Demokratische Union Deutschlands | CDU | 50.428 |
2 | Sozialdemokratische Partei Deutschlands | SPD | 19.321 |
3 | BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | GRÜNE | 20.015 |
4 | Freie Demokratische Partei | FDP | 17.954 |
5 | Alternative für Deutschland | AfD | 14.164 |
6 | DIE LINKE | DIE LINKE | 8.316 |
7 | Piratenpartei Deutschland | PIRATEN | 462 |
8 | Nationaldemokratische Partei Deutschlands | NPD | 265 |
9 | PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ | Tierschutzpartei | 919 |
10 | FREIE WÄHLER | FREIE WÄHLER | 1.001 |
11 | Ökologisch-Demokratische Partei/Familie und Umwelt | ÖDP | 726 |
12 | Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands | MLPD | 58 |
13 | Allianz für Menschenrechte, Tier- und Naturschutz | Tierschutzallianz | 260 |
14 | Bündnis Grundeinkommen, Die Grundeinkommenspartei | BGE | 286 |
15 | Demokratie in Bewegung | DiB | 208 |
16 | Deutsche Kommunistische Partei | DKP | 16 |
17 | Deutsche Mitte | DM | 278 |
18 | DIE RECHTE | DIE RECHTE | 42 |
19 | Menschliche Welt – für das Wohl und Glücklich-Sein aller | MENSCHLICHE WELT | 239 |
20 | Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Eliten-Förderung und basisdemokratische Initiative | Die PARTEI | 794 |
21 | V-Partei³ - Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer | V-Partei³ | 199 |
IX | Es wird festgestellt, dass der Bewerber LOTHAR RIEBSAMEN als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist. |
Friedrichshafen, 21. Oktober 2017
Joachim Kruschwitz
Kreiswahlleiter
Bekanntmachung vom 7. September 2017
Die Firma MTU Friedrichshafen GmbH hat im Zusammenhang mit dem Pilotwerk Überlingen in der Nußdorferstraße 50 (Kramer-Werkgelände) am 1. April 2010 einen Serienmotorenprüfstand in Betrieb genommen. Die dafür erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz wurde mehrfach befristet beantragt und genehmigt. Eine Abgasnachbehandlung mittels Rußfilter findet statt.
Mit Schreiben vom 24.07.2017 hat die MTU erneut den Weiterbetrieb bis 31.12.2018 beantragt.
Für dieses Vorhaben war eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 e Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 c Abs. 1, Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Dabei wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörden aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Nr. 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien sowie der Standortgegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Die Antragsunterlagen und das Protokoll der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetz im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1 - 3, Friedrichshafen, im Umweltschutzamt, 4. OG, Raum G 401 während der üblichen Dienstzeiten zugänglich. Um telefonische Voranmeldung (07541 204-5267) wird gebeten.
Friedrichshafen, September 2017
Landratsamt Bodenseekreis
Bekanntmachung vom 18. August 2017
Amtliche Bekanntmachung über die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Änderung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben 1996 durch Neuabgrenzung der Regionalen Grünzüge im östlichen Uferbereich des Bodensees (Gebiet des Gemeindeverwaltungsverbands Eriskirch-Kressbronn a. B.-Langenargen) gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 12 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes (LplG) in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 103)
Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben hat am 21. Juli 2017 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben 1996 durch Neuabgrenzung der Regionalen Grünzüge im östlichen Uferbereich des Bodensees (Ge-biet des Gemeindeverwaltungsverbands Eriskirch-Kressbronn a. B.-Langenargen) beschlossen.
Der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen liegen vom 28. August 2017 bis einschließlich 29. September 2017 zur kostenlosen Einsicht für jedermann bei folgenden Stellen während der Sprechzeiten aus:
Regionalverband Bodensee-Oberschwaben
Hirschgraben 2, 88214 Ravensburg
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8:30 - 12:00 Uhr; Montag bis Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr;
sowie nach Terminvereinbarung
Landratsamt Bodenseekreis
Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen, Raum Z 611
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr; Donnerstag 14:00 - 17:00 Uhr
Rathaus der Gemeinde Eriskirch
Schussenstraße 18, 88097 Eriskirch, Rathaus (Obergeschoss Zimmer 14/15)
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr; Dienstag 15:30 - 18:30 Uhr;
Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr
Rathaus der Gemeinde Kressbronn a. B.
Hauptstraße 19, 88079 Kressbronn a. B., Rathaus (Flur Dachgeschoss)
Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8:00 - 12:00 Uhr;
Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr und Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Rathaus der Gemeinde Langenargen
Obere Seestraße 1, 88085 Langenargen, Rathaus (Zimmer 28)
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr; Mittwoch 14:00 -17:00 Uhr;
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen können während des genannten Zeitraums auch im Internet unter www.rvbo.de eingesehen und abgerufen werden.
Zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht sowie weiteren zweckdienlichen Unterlagen kann jedermann gegenüber dem Regionalverband Bodensee-Oberschwaben bis spätestens 29. September 2017 schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch unter info@rvbo.de Stellung nehmen.
Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben prüft die vorgebrachten Stellungnahmen und teilt das Ergebnis der Prüfung den Absendern mit. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis beim Regionalverband oder einem Landkreis der Region während der Sprechzeiten ermöglicht wird. Darauf wird gegebenenfalls durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
Ravensburg, 18. August 2017
gez.
Kugler
Verbandsvorsitzender
Bekanntmachung vom 8. Juli 2017
Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S.99, 100) sowie von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) hat der Kreistag am 31. Mai 2017 folgende Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege beschlossen:
§ 1 Satzungszweck
(1) | Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlichkeit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Tagespflegeperson und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. |
(2) | Der Landkreis Bodenseekreis, Jugendamt erhebt in Fällen der von ihm vermittelten und finanzierten Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII monatlich gestaffelte öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung. |
§ 2 Beitragspflicht
(1) | Beitragspflichtig sind die Eltern und das Kind. Lebt das Kind nachweislich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. |
(2) | Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Tag, für den die laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson bewilligt wird. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid. Der Kostenbeitrag wird zum 10. eines Monats fällig. |
(3) | Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Tages, für den letztmalig eine laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson erbracht wird. |
(4) | Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- und Krankheitszeiten des Kindes oder Urlaubs- und Krankheitszeiten der Tagespflegeperson, die durch eine durch das Jugendamt vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen werden, nicht berührt. |
(5) | Bei Personensorgeberechtigten bzw. Kindern mit einkommensabhängigem Sozialleistungsbezug nach SGB II, SGB XII und AsylbLG, sowie mit Bezug von Wohngeld wird auf eine Erhebung eines Kostenbeitrages verzichtet. |
§ 3 Höhe des Kostenbeitrages
(1) | Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der Anzahl der monatlichen Betreuungsstunden (Betreuungszeit) und der Anzahl der Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. |
(2) | Betreuungszeit ist die Zeit, in der das Kind von der Tagespflegeperson betreut wird und die Voraussetzungen für die Förderung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII gegeben sind. |
(3) | Leben mehrere Kinder in einer Familie, so kann eine Geschwisterermäßigung gewährt werden. Berücksichtigungsfähig sind die Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in einer Familie ist 77 % des maßgeblichen Kostenbeitrages je Kind zu entrichten, bei drei Kindern 51 %, bei vier und mehr Kindern 17 % (Sozialstaffelung). |
(4) | Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages stellen die Beträge der beigefügten Kostenbeitragstabelle dar, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Multiplikation der monatlichen Betreuungsstunden mit dem jeweiligen Faktor X je Betreuungsstunde aus der Kostenbeitragstabelle. |
(5) | Der Kostenbeitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. |
(6) | Zuweisungen des Landes nach § 29 c Finanzausgleichsgesetz werden gem. § 8 b Absatz 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) beim Kostenbeitrag berücksichtigt. |
§ 4 Festsetzung
(1) | Nach Antragstellung auf Förderung der Kindertagespflege und Bewilligung der Leistung nach §§ 23, 24 SGB VIII erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrages mittels Bescheid (Verwaltungsakt). Für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sind das Alter des betreuten Kindes und die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ausschlaggebend. |
(2) | Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die maßgeblich für die Bemessung des Kostenbeitrages sind, sind unverzüglich mitzuteilen. |
(3) | Sofern sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben, werden die Änderungen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ab dem Folgemonat der Veränderung berücksichtigt. |
§ 5 Erlass
(1) | Auf Antrag können die Kostenbeiträge vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Die zumutbare Belastung und damit das maßgebliche Einkommen richtet sich nach § 90 Abs.4 SGB VIII bzw. den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB XII, der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, ergänzt um die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales in der jeweils gültigen Fassung. |
(2) | Mit der Antragstellung auf Erlass der Kostenbeiträge haben die Eltern dem Jugendamt zur Prüfung des Antrages schriftlich die Einkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft nachzuweisen. Werden die Nachweise nicht oder nur unvollständig vorgelegt, erfolgt die Erhebung des Kostenbeitrages gemäß §§ 3,4 der Satzung. |
(3) | Änderungen in den persönlichen und/ oder Einkommensverhältnissen, die maßgeblich für die Prüfung des Antrages auf Erlass sind, sind unverzüglich mitzuteilen. |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege zum 31. August 2017 außer Kraft.
§ 7 Übergangsvorschrift
entfallen
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Bodenseekreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kostenbeitragstabelle – Anlage zur Satzung vom 31. Mai 2017 zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis
Sozialstaffelung | prozentuale Staffelung des Kostenbeitrags | Faktor X je Betreuungsstunde | |
Alter des betreuten Kindes | Unter 3 Jahre | Ab 3 Jahre | |
SGB II, SGB XII, Wohngeldgesetz, AsylbLG | 0 % | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
1 Kind in der Familie | 100 % | 2,51 Euro | 0,86 Euro |
2 Kinder in der Familie | 77 % | 1,93 Euro | 0,66 Euro |
3 Kinder in der Familie | 51 % | 1,28 Euro | 0,44 Euro |
4 und mehr Kinder in der Familie | 17 % | 0,43 Euro | 0,15 Euro |
Friedrichshafen, 31. Mai 2017
gez.
Lothar Wölfle
Landrat
Bekanntmachung vom 4. Juli 2017
Die Firma MTU Friedrichshafen GmbH verfügt für ihre Energieerzeugungsanlagen im innerstädtischen Industriegebiet der Stadt Friedrichshafen (Maybachplatz, Werk 1) über Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Im nördlichen Betriebsbereich plant die Firma den Neubau eines zweiten, erdgasbetriebenen Blockheizkraftwerkes mit ca. 5 Megawatt Feuerungswärmeleistung. Der vorgesehene Motor wird mit einem Oxidationskatalysator betrieben werden, die Abgase über einen 27 m hohen neuen Kamin in die freie Luftströmung abgeleitet. Die MTU Friedrichshafen GmbH hat für den Neubau und Betrieb dieses Blockheizkraftwerkes als Erweiterung der bestehenden Energieerzeugungsanlagen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung inkl. Baugenehmigung beantragt.
Für dieses Vorhaben wurde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben über die Prüfung im Genehmigungsverfahren hinaus keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörden aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Die Antragsunterlagen und das Protokoll der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetz im Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, Friedrichshafen, im Umweltschutzamt, 2. OG, Zimmer 224 während der üblichen Dienstzeiten bis 4. August 2017 zugänglich. Um telefonische Voranmeldung (07541 204-5267) wird gebeten.
Friedrichshafen, Juni 2017
Landratsamt Bodenseekreis
Bekanntmachung vom 12. Mai 2017
I.
Um das Risiko von Abdrift captanhaltiger Pflanzenschutzmittel auf benachbarte Hopfenflächen zu minimieren, ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG Folgendes an:
Wird ein captanhaltiges Pflanzenschutzmittel entgegen der Beratungsempfehlung im Zeitraum vom 01. Juni 2017 bis zum 30. September 2017 angewendet, so ist die folgende Maßnahme zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinsichtlich Abdriftminderung zu treffen:
Das Gerät zur Ausbringung eines captanhaltigen Pflanzenschutzmittels muss eine Abdriftminderungsklasse von mindestens 99 % (Tunnelsprühgerät) gemäß des vom Julius Kühn Institut (JKI) herausgegebenen Verzeichnisses verlustmindernder Geräte aufweisen (https://www.julius-kuehn.de/at/ab/geraetepruefung/verzeichnis-verlustmindernde-geraete/).
II.
Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen des Altkreises Tettnang, also auf den Gemarkungen der Gemeinden Eriskirch, Friedrichshafen, Kressbronn a. B., Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch, Oberteuringen und Tettnang.
III.
Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet.
IV.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
V.
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen eingesehen werden.
Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind:
Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen; Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen.
- Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de.
Friedrichshafen, 11.05.2017
gez.
Lothar Wölfle
Bekanntmachung vom 28. April 2017
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Diese Erörterung findet am 11. Mai 2017 um 14:30 Uhr im Landratsamt Bodenseekreis, Zi. 711 – Säntissaal, Albrechtstrasse 77, 88045 Friedrichshafen, statt. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich (§ 68 LVwVfG).
Friedrichshafen, 28. April 2017
Landratsamt Bodenseekreis
Untere Wasserbehörde
Bekanntmachung vom 29. März 2017
Der Bundespräsident hat durch Anordnung vom 23.01.2017 (BGBl. I S. 74) den 24. September 2017 als Wahltag bestimmt. Die Durchführung der Bundestagswahl richtet sich nach dem Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1289, ber. S. 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) geändert worden ist, sowie der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1377), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1255), geändert worden ist. Aufgrund von § 32 BWO wird hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen im Gebiet des Wahlkreises 293 Bodensee aufgefordert. Gleichzeitig wird Folgendes bekannt gegeben:
1. | Wahlvorschlagsrecht |
1.1 | Kreiswahlvorschläge können eingereicht werden von |
1.1.1 | Parteien Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 19. Juni 2017, bis 18:00 Uhr, dem Bundeswahlleiter beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden, Anschrift des Bundeswahlleiters: Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden (Postanschrift) bzw. Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden (Hausanschrift), unter Beachtung der Vorschriften des § 18 Abs. 2 BWG ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. |
1.1.2 | Wahlberechtigten (Andere Kreiswahlvorschläge) |
1.2 | Der Kreiswahlvorschlag (nach dem Muster der Anl. 13 BWO) darf nur den Namen eines/einer Bewerbers/Bewerberin enthalten. Jede/r Bewerber/in kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/Bewerberin kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat (Anl. 15 BWO); die Zustimmung ist unwiderruflich. |
1.3 | Dem Kreiswahlvorschlag ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anl. 16 BWO beizufügen, dass der/die vorgeschlagene Bewerber/in wählbar ist. |
1.4 | Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands, darunter dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. |
1.5 | Kreiswahlvorschläge von Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anl. 14 BWO). |
1.6 | Andere Kreiswahlvorschläge (vgl. oben Nr. 1.1.2) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anl. 14 BWO). Dabei haben die drei ersten Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (Anl. 13 BWO, gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts für diese Unterzeichner auf der noch Anlage 14 BWO). Die Wahlvorschläge müssen ein Kennwort enthalten. |
1.7 | Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sind die Unterschriften sowie die Bescheinigung des Wahlrechts des jeweiligen Unterstützers durch die zuständige Gemeindebehörde auf den amtlichen Formblättern nach Anl. 14 BWO zu erbringen. |
1.8 | Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. |
1.9 | Die ergänzenden Regelungen in den §§ 20 BWG und 34 BWO sind zu beachten. |
2. | Aufstellung von Parteibewerbern/Parteibewerberinnen |
2.1 | Als Bewerber/Bewerberin einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Ergänzend ist § 21 BWG zu beachten. |
2.2 | Mit dem Kreiswahlvorschlag (Anl. 13 BWO) sind eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers nach dem Muster der Anl. 17 BWO und die Versicherung an Eides statt des Leiters der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmern über die Beachtung der rechtlichen Anforderungen nach dem Muster der Anl. 18 BWO einzureichen (§ 21 Abs. 6 BWG). |
2.3 | Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. |
3. | Frist für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge |
3.1 | Kreiswahlvorschläge sind spätestens bis zum 17. Juli 2017, 18:00 Uhr, schriftlich beim Kreiswahlleiter (Anschrift des Kreiswahlleiters: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen) einzureichen. Die Kreiswahlvorschläge werden auch während der Dienststunden bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 133 (Herr Grube) entgegengenommen. |
3.2 | Später eingehende und unvollständige Kreiswahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden. Es genügt nicht, wenn sie vor diesem Zeitpunkt zwar zur Post aufgegeben, dem Kreiswahlleiter aber noch nicht zugegangen sind. |
4. | Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen |
4.1 | Nach Einreichung können Kreiswahlvorschläge durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch persönliche handschriftliche Erklärung zurückgenommen werden. |
4.2 | Für die Änderung von Kreiswahlvorschlägen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist nur bei Tod oder Wählbarkeitsverlust des Bewerbers möglich ist, gilt Nr. 4.1 Satz 1 entsprechend. Mängel können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch bei an sich gültigen Wahlvorschlägen, nicht jedoch bei Mängeln nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 – 5 BWG, behoben werden. |
4.3 | Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, die am 28. Juli 2017 erfolgen wird, ist jede Zurücknahme, Änderung oder Mängelbeseitigung ausgeschlossen. |
5. | Sonstiges |
5.1 | Es wird empfohlen, mit der Einreichung der Kreiswahlvorschläge nicht bis zum letzten Tag der Einreichungsfrist zu warten, damit bei eventuellen Mängeln der Kreiswahlvorschlag nach Möglichkeit noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden kann. |
5.2 | Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters, 88045 Friedrichshafen, Glärnischstraße 1 - 3, Zimmer G 133, Herr Grube, Telefon 07541 204-5232, Fax 07541 204-7232, E-Mail: michael.grube@bodenseekreis.de. |
Friedrichshafen, 29. März 2017
gez.
Joachim Kruschwitz
Kreiswahlleiter
Bekanntmachung vom 1. Februar 2017
1. | Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung, d.h. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden, im Gebiet des Landkreises Bodenseekreis halten, wird eine Aufstallung des Geflügels angeordnet
|
2. | Vom Tierhalter für den eigenen Bestand eingesetzte Transportfahrzeuge und -behältnisse für Geflügel und Tauben sind nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 der Viehverkehrsverordnung nach jedem Transport am Zielort zu reinigen und zu desinfizieren. |
3. | Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel außer Tauben verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind in den Gebieten nach Ziffer 1 verboten. |
4. | Die sofortige Vollziehung der in den Ziff. 1 bis 3 getroffenen Regelungen wird angeordnet. |
5. | Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und endet mit dem Ablauf des 15. März 2017. |
Begründung:
I.
Seit November November 2016 wurden mit Stand vom 27.01.2017 an den Untersuchungsämtern des Landes Baden-Württemberg 1093 eingesandte Wildvogel-Proben (Tierkörper und/oder Tupfer) untersucht.
Bei 304 Wildvogel-Proben wurde das hochpathogene Virus der Geflügelpest (HPAIV) festgestellt, davon 300 positiv auf H5N8. Ein erlegter Wildvogel aus dem Landkreis Rastatt wurde zwischenzeitlich mit H5N2 (hochpathogen) befundet. Das HPAIV H5N8 wurde - mit Ausnahme des Saarlands - auch in anderen Bundesländern, zahlreichen europäischen Mitgliedstaaten und darüber hinaus in Russland, der Ukraine, Indien, Tunesien, Israel, Ägypten, Nigeria und Uganda bei gehaltenen Vögeln, Hausgeflügel und Wildvögeln festgestellt. Geflügelpestausbrüche sind in Deutschland bei Wildvögeln sowie in Geflügelhaltungen und bei anderen gehaltenen Vögeln (z. B. Zoos) in Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein berichtet worden. Seit Mitte Dezember 2016 zirkuliert unter den Wildvögeln ein weiterer hochpathogener Subtyp H5N5, welcher nun erstmals auch in mehreren Putenhaltungen in Schleswig-Holstein nachgewiesen wurde.
Am 24.11.2017 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) seine Risikoeinschätzung zum Auftreten von hochpathogener Geflügelpest in Deutschland aktualisiert. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von hochpathogener Geflügelpest in Hausgeflügelbestände über Wildvögel bundesweit unverändert als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügelbetrieben sowie die risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel in Regionen mit hoher Wildvogeldichte, mit hoher Geflügeldichte, sowie in der Nähe von Wildvogelrast- und Wildvogelsammelplätzen und an bestehenden HPAI Fundorten. Auch Zoovögel sollten soweit möglich aufgestallt und der Zugang zu Vogelhäusern und Vogelschauen eingeschränkt werden. Vogelausstellungen jeder Art sollten bis auf Weiteres unterbleiben.
In Baden-Württemberg wurden die in § 13 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung genannten Risikogebiete mit hoher Wasservogeldichte und Wildvogel-Rastplätzen unter Berücksichtigung der Daten aus den ornithologischen Wildvogelzählungen sowie der bisher von der Geflügelpest betroffenen Wildvogelarten definiert. Hierbei wurde insbesondere auf die gemäß Teil 2 des EU-Beschlusses Nr. 2010/367/EU in Bezug auf die Übertragung hochpathogener Geflügelpest relevanten Wasservogelarten und ihrem zahlenmäßigen Vorkommen abgestellt. Neben dem Bodensee als wildvogelreichstes Gebiet für Wasservögel in Baden-Württemberg sind infolge der Ausbreitungstendenz der Geflügelpest auch zahlreiche andere Gewässer bzw. Regionen als sog. Risikogebiete ausgewiesen worden. Als weitere Risikofaktoren wurden die Geflügeldichte bei Wirtschaftsgeflügel und die bisherigen Fundorte von HPAIV bei Wildvögeln berücksichtigt.
II.
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) ist die untere Verwaltungsbehörde des Landkreises Bodenseekreis zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
zu Ziffer 1:
Die Anordnung der Aufstallung des Geflügels unter Nr. 1. erfolgt auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
Durch die amtliche Feststellung des Ausbruches der Geflügelpest bei Wildvögeln in den Landkreisen Konstanz, Bodensee, Emmendingen, Sigmaringen, Ravensburg, Rastatt und dem Stadtkreis Ulm sowie der überwiegenden Anzahl der Bundesländer, den übrigen Bodenseeanrainerstaaten und Mitgliedstaaten der EU ist die Erforderlichkeit der Aufstallung von Geflügel zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel in diese Bestände im Sinne des § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung weiterhin gegeben. Dies wird in der aktuellen Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Institutes bestätigt. In der Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung sind die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten, zu berücksichtigen. Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist. Daher wurden in Umsetzung der Empfehlung des FLI als ergänzende Kriterien eine hohe Geflügeldichte der Region und bisherige Fundorte für HPAIV bei Wildvögeln berücksichtigt.
In dem unter I. genannten Gutachten des Friedrich-Löffler-Instituts wird das Risiko des Eintrags von hochpathogener Geflügelpest durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände weiterhin bundesweit als hoch eingeschätzt. Neben der konsequenten Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosicherheit) wird empfohlen, Geflügel risikobasiert aufzustallen.
Unter Zugrundelegung der Empfehlungen der in der FLI-Risikobewertung vom 24.01.2017 und der dort genannten Risikofaktoren, insbesondere der Berücksichtigung der festgestellten Ausbrüche der Geflügelpest hat die aktuelle Risikobewertung für Baden-Württemberg zu dem Ergebnis geführt, dass es erforderlich ist, das Geflügel weiterhin in bestimmten Regionen präventiv aufzustallen.
Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind insbesondere infizierte Wildvögel und deren Ausscheidungen als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z. B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenem Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren. Die in Ziffer 1 der Verfügung genannte Aufstallung ist geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es notwendig, Kontakte zu Wildvögeln in jeglicher Form zu minimieren und wenn möglich zu verhindern. Geflügel in Freilandhaltungen hat im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenem Geflügel weitaus größere Möglichkeiten, mit infizierten Wildvögeln und deren Ausscheidungen in Kontakt zu geraten. Die regionale Aufstallung von Geflügel ist geboten, um ein Übergreifen der bei Wildvögeln festgestellten Geflügelpest auf Nutzgeflügelbestände zu verhindern und damit die tierische Erzeugung von hochwertigen Lebensmitteln (Eier und Geflügelfleisch) in Baden-Württemberg nicht zu gefährden. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck, die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit der hochpathogenen Geflügelpest zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter durch die Aufstallung erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen Geflügelpestausbruch in einem Geflügelbestand für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft in Baden-Württemberg entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufstallung die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter.
zu Ziffer 2:
Die Anordnung zur Reinigung und Desinfektion für bestandeigene Transportfahrzeuge für Geflügel und Tauben nach Ziffer 2 der Verfügung erfolgt nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in Ergänzung zu den Maßnahmen nach § 6 Geflügelpest-Verordnung und § 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 18.11.2016 auf der Grundlage von § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 5 d) des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG).
Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen im Landkreis/Stadtkreis bzw. in dem genannten Aufstallungsgebiet zu schützen und den Eintrag oder die Verschleppung des Virus in bzw. aus Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Bei einer gemeinsamen Haltung von Geflügel i.S. der Geflügelpest-Verordnung mit Tauben, könnte durch letztere eine Erregerverschleppung erfolgen. Diese wichtige Biosicherheitsmaßnahme wurde in der o.g. Verordnung des BMEL nicht umgesetzt und wird daher ergänzend angeordnet.
zu Ziffer 3:
Gemäß § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 des TierGesG kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen. Das gemäß Ziffer 3 dieser Verfügung angeordnete Verbot der Durchführung von Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art in den definierten Gebieten, bei denen Vögel empfänglicher Art verkauft oder zur Schau gestellt werden sowie das Verbot der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen für gehaltene Vögel, deren Herkunftsbestand sich in einem Gebiet nach Ziffer 1 befindet, sind erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Vögeln ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf bzw. die Rückkehr der Vögel in ihre Herkunftsbestände eine Verschleppung des Virus in weitere Regionen über potentiell infizierte Vögel möglich ist. Das Risiko, dass das Virus durch Aussteller und Besucher auch in geschlossene Ausstellungshallen eingetragen wird, ist innerhalb der Gebiete nach Ziffer 1 als besonders hoch anzusehen. Es ist nicht ausreichend, das Verbot für Märkte und Ausstellungen auf Geflügel zu beschränken, da auch andere Vogelarten mit dem Virus der aviären Influenza infiziert sein oder bei einer derartigen Veranstaltung mit dem Virus infiziert werden können. Es muss jedoch eine Weiterverbreitung des Virus auch durch andere gehaltene Vögel verhindert werden.
Tauben können von den o.g. Verboten ausgenommen werden, da sie bei der Verbreitung der Geflügelpest bisher keine nachweisliche Rolle spielen. Die Ausnahme für ortsansässige Ausstellungen ist infolge des geringeren Verbreitungsrisikos gerechtfertigt.
zu Ziffer 4:
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Ziffern 1 bis 3 angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.
zu Ziffer 5:
Nach § 41 Abs. 4 LVwVfG gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann als ein hiervon abweichender Tag jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Da die Maßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen, wurde von dieser Regelung Gebrauch gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
-
Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind:
Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;
Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen.
-
Auf elektronischem Weg
Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de.
Hinweise
1. | Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen. |
2. | Auf die Verordnung über besondere Schmutzmaßregeln in kleinen Geflügelbetrieben des BMEL vom 18.11.2016, insbesondere die Einhaltung der entsprechenden Biosicherheitsmaßnahmen (z. B. Vorgaben zur Desinfektion), wird verwiesen. |
3. | Es wird empfohlen, die tierseuchenrechtlich erforderliche Zulassung von Geflügelhändlern anhand der Vorlage des entsprechenden Zulassungsbescheides vor der Bestellung von Geflügel durch den Tierhalter zu überprüfen. Alternativ ist die Liste der zugelassenen Handelsbetriebe im Internet abrufbar unter: www.bmel.de |
4. | Nach § 26 Abs. 1 der ViehVerkV sind Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, die Art der Tätigkeit der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tieren, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. |
5. | Ordnungswidrig i. S. d. des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung und des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. |
6. | Es können von der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 3 Geflügelpest-Verordnung im Einzelfall Ausnahmen von der in dieser Verfügung angeordneten Aufstallungspflicht genehmigt werden, soweit
|
7. | Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr.1 der Geflügelpest-Verordnung sowie die virologischen Untersuchungen im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungspflicht in Risikogebieten, die an den Landesuntersuchungseinrichtungen durchgeführt werden, sind für Geflügelhaltungen in Baden-Württemberg kostenfrei. |
Friedrichshafen, 31. Januar 2017
gez.
Lothar Wölfle
Landrat
Bekanntmachung vom 16. Januar 2017
Aufgrund von
- § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO)
- §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG)
- §§ 2 Abs. 1 bis 4, 13 Abs.1 und 3, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)
hat der Kreistag die Satzung des Landkreises Bodenseekreis über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 15. November 2016 (Neufassung), gültig ab 1. Januar 2017, beschlossen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
(1) | 1Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) beitragen, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 KrWG). 2Dabei stehen nach § 6 Abs. 1 KrWG die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge:
|
(2) | Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. |
§ 2 Entsorgungspflicht
(1) | Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibt im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG und seiner Pflichten nach § 20 KrWG die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. |
(2) | 1Der Landkreis entsorgt Abfälle im Rahmen der Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 KrWG. Abfälle, die außerhalb des Gebietes des Landkreises angefallen sind, dürfen dem Landkreis nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung überlassen werden.* 2Überlassen sind mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe
|
(3) | Die Entsorgungspflicht umfasst auch die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LABfG. |
(4) | Der Landkreis kann Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen. |
* Hinweis für den Abfallbesitzer: |
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) | Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. |
(2) | Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z. B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzer, insbesondere Beförderer. |
(3) | Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht
|
§ 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht
(1) | Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Abs.2 KrWG genannten Stoffe, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen, ausgeschlossen. 2Dies gilt auch für un- oder schwachgebundenem Asbestabfall. |
(2) | Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen:
|
(3) | § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LAbfG bleiben unberührt. |
(4) | Darüber hinaus kann der Landkreis mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, im Einzelfall von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen. |
(5) | 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden. 2Das gleiche gilt für jeden Anlieferer. |
(6) | Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. |
§ 5 Abfallarten
(1) | Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. |
(2) | Restmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt wird. Restmüll ist grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung nach Abs. 4 sowie schadstoffbelasteten Abfällen nach Abs. 9. |
(3) | Sperrmüll ist Restmüll, der wegen seiner Sperrigkeit, auch nach zumutbarer Zerkleinerung, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passt und getrennt vom nicht sperrigen Restmüll eingesammelt oder selbstangeliefert wird. |
(4) | Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind Abfälle, für die im Entsorgungsgebiet des Landkreises eine Verwertungs-/Entsorgungsmöglichkeit gibt z.B. Glas, Weißblech, Buntmetalle, Papier, Kartonagen, Altmetall, Altreifen, Elektroaltgeräte, Holz, Kork, Textilien. |
(5) | Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind, insbesondere
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(6) | Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne von Absatz 5, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Restmüll aus privaten Haushaltungen eingesammelt werden können. |
(7) | Bioabfälle sind biologisch abbaubare nativ- und derivativ-organische Abfallanteile (z.B. organische Küchenabfälle, Hygienepapier, Kaffeefilter), aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen stammend, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Verwertung zugeführt werden. |
(8) | Gartenabfälle sind pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken, in öffentlichen Parkanlagen und auf Friedhöfen sowie als Straßenbegleitgrün anfallen, z. B. Hecken- und Strauchschnitt, Laub, Baum- und Grasschnitt. |
(9) | Schadstoffbelastete Abfälle (Problemstoffe) sind Kleinmengen von Abfällen, die bei der Entsorgung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen oder Verwertungsprodukte hervorrufen können, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Akkumulatoren, Leuchtstoffröhren, Säuren, Laugen und Salze. |
(10) | 1Altmetalle sind Gegenstände aus Metall oder Teile hiervon. 2Zum Altmetall zählen insbesondere, Felgen ohne Reifen, Heizkörper, Metallteile von Maschinen und ähnliche Metallteile. |
(11) | 1Altholz ist gebrauchtes Holz, das als Massivholz oder sonstige Holzwerkstoffe oder Verbundholz mit überwiegendem Holzanteil anfallen kann. 2Es wird unterschieden zwischen:
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(12) | 1Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Altgeräte im Sinne des § 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). 2Es wird unterschieden zwischen:
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(13) | 1Erdaushub ist natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 2Es wird unterschieden zwischen:
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(14) | 1Inertabfälle sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen (z.B. mineralischer Bauschutt). 2Es wird unterschieden zwischen:
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(15) | Baustellenabfälle sind nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen, die grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung und schadstoffbelasteten Abfällen sind. |
(16) | Schlämme (Klärschlämme) sind Abfälle, die aus kommunalen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie bei der Reinigung von Abwasserkanälen anfallen, einschließlich Sandfanginhalten und Rechengut. |
(17) | Teer und teerhaltige Produkte sind feste, teer- und / oder bitumenhaltige Materialien, wie Asphalt, Bitumenbahnen, Teerpappe usw. |
§ 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten
(1) | 1Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanlieferer und Beauftragte (§ 19) sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. 2Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. 3Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Bewohner des Grundstücks und der Personen im jeweiligen Haushalt sowie über Zahl, Größe und den Verbleib der bereitgestellten Abfallbehälter verpflichtet. 4Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
(2) | 1In Zweifelsfällen hat der Überlassungspflichtige nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt. 2Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden. |
(3) | 1Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung not-wendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und Verwertung von Abfällen zu dulden. 2Dies gilt gemäß § 19 Abs. 2 KrWG entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG erforderlich sind. |
II. Einsammeln und Befördern der Abfälle
§ 7 Formen des Einsammelns und Beförderns
Die vom Landkreis zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert
1. | durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen,
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2. | durch die Abfallerzeuger oder die Besitzer selbst oder ein von ihnen beauftragtes Unternehmen (Selbstanlieferer nach § 19). |
§ 8 Bereitstellung der Abfälle
(1) | Abfälle, die der Landkreis einzusammeln und zu befördern hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung ausschließlich am Anfallort zur öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder zu den stationären Sammelstellen auf den Abfallentsorgungsanlagen zu bringen oder bei der mobilen Problemstoffsammlung dem Personal zu übergeben. |
(2) | 1Die Überlassungspflichtigen haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens zwei Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, dem Landkreis schriftlich anzumelden. 2Die Verpflichtung des Landkreises zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung. |
(3) | 1Fallen auf einem Grundstück, das gewerblich genutzt wird, gewerbliche Siedlungsabfälle an, so ist der überlassungspflichtige Anteil der öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder mit Zustimmung des Landkreises auf die Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. 2Fällt der überlassungspflichtige Abfall nur unregelmäßig oder saisonbedingt an, so sind Beginn und Ende des Anfalls dem Landkreis spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen. |
(4) | Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind neben den in § 4 Abs. 1, 2, 4 und 6 genannten Abfälle ausgeschlossen:
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§ 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung
(1) | Folgende Abfälle zur Verwertung sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG getrennt von anderen Abfällen zu überlassen:
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(2) | 1Nähere Hinweise zur Überlassung nach Nr. 3 und 4 gibt der Landkreis gemäß § 18 Abs. 4 durch die jeweilige Benutzungsordnung der Abfallentsorgungsanlagen bekannt. |
(3) | 1Auf den § 10 wird verwiesen. 2Zudem sind Abfälle zur Verwertung, die nach § 14 überlassen werden, ebenso getrennt bereitzustellen. |
(4) | Außerdem sind Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür jeweils bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf die jeweilige Deponie zu bringen. |
(5) | 1Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14e) müssen ordnungsgemäß verpackt angeliefert werden. 2Kleinmengen bis zu 100 kg sind dabei auf die Entsorgungszentren in Weiherberg und Überlingen-Füllenwaid, Anlieferungen über 100 kg ausschließlich auf die Deponie Überlingen-Füllenwaid zu bringen. |
(6) | Altholz (§ 5 Abs. 11) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf den Holzplatz des Entsorgungszentrums Weiherberg zu bringen. |
§ 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen aus privaten Haushaltungen (Problemstoffsammlung) und Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(1) | 1Die nach § 3 Abs.1 und 2 Verpflichteten haben die schadstoffbelasteten Abfälle (§ 5 Abs. 9) in Kleinmengen zu den speziellen Sammelfahrzeugen oder zur stationären Annahme auf den Entsorgungszentren (§ 18) zu bringen und dem Personal zu übergeben. 2Der Landkreis führt hierzu im Frühjahr und im Herbst mobile Problemstoffsammlungen sowie in regelmäßigen Abständen stationäre Annahmen auf den Entsorgungszentren durch. 3Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben. |
(2) | 1Elektro- und Elektronik-Altgeräte (§ 5 Abs. 12) sind dem Landkreis gemäß den Richtlinien des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und im Rahmen der Überlassungspflicht entweder an den Sammelstellen auf den Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen oder über die Sonderabfuhr (§ 14) bereitzustellen. 2Sie dürfen nicht in den Abfallbehältern nach § 12 bereitgestellt werden. 3Die Standorte und Annahmezeiten der Sammelstellen sowie die zulässigen Anliefermengen werden vom Landkreis bekannt gegeben. |
§ 11 Getrenntes Einsammeln von Restmüll
In den Restmüllbehältern dürfen nur diejenigen Abfälle bereitgestellt werden, die nicht nach § 9 getrennt bereitzustellen oder zu den stationären oder mobilen Sammelstellen nach § 10 zu bringen sind. |
§ 12 Zugelassene Abfallbehälter
(1) | Zugelassene Abfallbehälter (nach DIN EN 840-1 bis 840-6) sind ausschließlich die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Abfallbehälter:
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(2) | 1Für jeden Haushalt müssen ausreichend Abfallbehälter - mindestens ein Restmüllbehälter nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllvolumen und eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2, sowie eine Papiertonne nach Abs. 1 Nr. 4 mit 240 Litern Füllvolumen - vorhanden sein. 2Dies gilt für die Biotonne nur dann, wenn die Abfallerzeuger oder Besitzer zu einer alle anfallenden kompostierbaren Stoffe umfassenden Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. 3Auf § 24 wird verwiesen. 4Hinsichtlich der jeweiligen Behältergröße steht jedem Haushalt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Voraussetzungen ein Behälterwahlrecht zu. 5Die Mindestgröße der Behälter richtet sich nach der Anzahl der Personen pro Haushalt. 6Dabei muss für den Restmüll ein Behältervolumen von mindestens 5 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche vorgehalten werden. 7Für jeden Restmüllbehälter ist eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen vorzuhalten. 8Der Landkreis kann hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 9In den Fällen, in denen der Haushalt von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, wird vom Landkreis ein Soll-Volumen von 10 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche zugrunde gelegt. 10Die Vorhaltung einer Papiertonne nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag ausgesetzt werden, wenn das Papier einer bestehenden gemeinnützigen Sammlung oder einer im Auftrag des Landkreises durchgeführten Straßensammlung durch einem am Wohnort ortsansässigen Verein zugeführt wird, bzw. dies aufgrund außergewöhnlicher Grundstücksbebauung (z. B. enger Altstadtbereich) nicht möglich ist. |
(3) | 1Mehrere Haushalte, deren Wohnungen sich auf dem gleichen Grundstück befinden, können auf schriftlichen Antrag bei der Behälterzuteilung zusammengefasst werden (Abfallgemeinschaften). 2Voraussetzung ist die gemeinsame Nutzung des Restmüllbehälters und der Biotonne. 3Bei der Behälterwahl ist das Mindestbehältervolumen von 5 Liter pro Person und Woche einzuhalten. 4Auf § 23 wird verwiesen. 5In Fällen einer gemeinsamen Nutzung der Papiertonne können auf schriftlichen Antrag mehrere Haushalte zusammengefasst werden. 6Dies gilt auch für Haushalte, die sich nicht auf dem gleichen Grundstück befinden. |
(4) | 1Für Grundstücke, auf denen ausschließlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) anfallen, müssen je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 in angemessenem Umfang Abfallbehälter - mindestens jedoch eine 60 Liter Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 - vorgehalten werden. 2Zu den nach Satz 1 vorzuhaltenden Restmüllbehältern können bei Bedarf Bio- und Papiertonnen zugeteilt werden. |
(5) | 1Für Grundstücke, auf denen Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) und sowohl Restmüll (§ 5 Abs. 2) als auch Gewerbeabfall (§ 5 Abs. 5 und 6) anfällt, sind je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 zusätzlich zu den in Abs. 2 vorgeschriebenen Abfallbehältern eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2 und eine Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllraum bereitzustellen. 2Die Regelungen des Absatzes 2 gelten entsprechend. 3Sofern bei gemischt genutzten Grundstücken der Anteil des Restmülls und der Bioabfälle aus der geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Haushaltsbereich des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 auf dem gleichen Grundstück bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. Biotonne mit entsorgt werden soll, befreit der Landkreis auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung gemäß Satz 1, wenn das für diesen Haushaltsbereich vorgehaltene Volumen zur Entsorgung der zusätzlich anfallenden Abfälle ausreicht. 4Diese Regelung gilt analog in den Fällen, in denen der Anteil des Restmülls- und der Bioabfälle aus dem Haushaltsbereich nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Gewerbebetrieb oder die sonstige Einrichtung bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. die Biotonne mitentsorgt werden soll. |
(6) | 1Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Abfallbehältern nicht untergebracht werden können, so dürfen neben den Abfallbehältern nach Abs. 1 Nr. 1,2,4 nur Abfallsäcke verwendet werden, die bei den vom Landkreis beauftragten Vertriebsstellen gekauft werden können. 2Der Landkreis gibt bekannt, welche Abfallsäcke für den Restmüll zugelassen und wo sie zu erwerben sind. |
(7) | 1Die zur Abfuhr bereitgestellten Restmüllbehälter und Biotonnen müssen durch die vom Landkreis jeweils vorgeschriebene Jahresgebührenmarke als zugelassen gekennzeichnet sein. 2Diese ist deutlich sichtbar jeweils auf dem Deckel der Restmüllbehälter und der Biotonnen anzubringen. 3Bei Fehlen oder Ungültigkeit der Jahresgebührenmarke wird der Restmüllbehälter bzw. die Biotonne nicht entleert. |
(8) | 1Der Austausch von Behältern ist zum Beginn des folgenden Kalendermonats möglich. 2Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 3Diese Regelung gilt für Abfallgemeinschaften (§ 23 Abs. 2) entsprechend. 4Auf die Gebührenregelung in § 22 Abs. 6 wird verwiesen. |
§ 13 Abfuhr von Abfällen
(1) | 1Der Restmüllbehälter (§ 12 Abs. 1 Nr.1) und die Biotonne (§ 12 Abs. 1 Nr.2) werden grundsätzlich abwechselnd 14-täglich entleert. 2Die Restmüllbehälter mit 60 l und 80 l Füllvolumen werden wahlweise auch 4-wöchentlich entleert. 3Die für Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen zur Verfügung gestellten Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen ab 1,1 m³ werden wahlweise 4-wöchentlich, 14-täglich oder wöchentlich abgefahren. 4Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird bekanntgegeben. 5Im Einzelfall oder für einzelne Abfuhrbereiche kann ein längerer oder kürzerer Abstand für die regelmäßige Abfuhr festgelegt werden. 6In den Monaten Mai bis September wird in dem Gemeindegebiet der Stadt Überlingen die Biotonne zusätzlich wöchentlich entleert. 7Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 120, 240 und 770 Liter werden 4-wöchentlich, Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 1,1 m³ 2- oder 4-wöchentlich entleert. |
(2) | 1Die zugelassenen Abfallgefäße sind von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr, jedoch frühestens am Vortag der Abfuhr mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist. 2Behälter mit einem Füllvolumen von 240 Liter dürfen bei der Entleerung maximal mit 120 kg befüllt sein. 3Der Landkreis kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. 4Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße wieder zu entfernen. 5Nicht zugelassene Gefäße dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden. 6Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel mühelos schließen lässt. 7Das Einfüllen von Abfällen in heißem Zustand ist nicht erlaubt. 8Einstampfen und Pressen von Abfällen in die Abfallbehälter ist nicht gestattet. |
(3) | 1Die gemäß § 12 Abs. 1 Nr.1 zugelassenen Abfallgroßbehälter ab 1,1 m³ Füllraum sind so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert oder abgeholt werden können. 2Die vorgesehenen Standplätze müssen einen festen Untergrund und einen verkehrssicheren Zugang haben, auf dem die Behälter leicht bewegt werden können. 3Der Landkreis kann im Einzelfall geeignete Standplätze bestimmen. |
(4) | Sind Straßen, Wege oder Teile davon mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 die Abfallgefäße an eine vom Landkreis festgelegte, durch die Sammelfahrzeuge jederzeit erreichbare Stelle zu bringen. |
§ 14 Sonderabfuhren
1Sperrmüll (§ 5 Abs. 3), Altmetalle (§ 5 Abs. 10), Altholz (§ 5 Abs. 11a bis c), Elektro- und Elektronikaltgeräte (Bildschirmgeräte, Kühlgeräte und Haushaltsgroß- und –kleingeräte) sowie Altkleider in haushaltsüblichen Mengen werden auf Abruf (2 Gutscheinkarten pro Haushalt und Jahr) getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. 2Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 50 kg und eine Länge von 1,5 m nicht überschreiten. 3Falsch oder zu viel bereitgestellte Abfälle (pro Karte 3 m³) sind vom Überlassungspflichtigen selbst anzuliefern. 4Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) werden 3-mal im Jahr eingesammelt. 5Weihnachtsbäume werden ebenfalls gesondert eingesammelt. 6Weihnachtsbäume sind ohne Baumschmuck (z. B. Lametta) und Dekorationsspray zur Abfuhr bereitzustellen. 7Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 und 4 entsprechend.
§ 15 Einsammeln von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfälle)
(1) | 1Das Einsammeln von Gewerbeabfällen regelt der Landkreis im Einzelfall, soweit es die besonderen Verhältnisse beim Überlassungspflichtigen erfordern. 2Ist keine abweichende Regelung getroffen, gelten für die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle die für die Abfuhr des Restmülls und der Bioabfälle maßgebenden Vorschriften gemäß den §§ 9 und 11 entsprechend. |
(2) | 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 werden auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Vorhaltung der nach § 12 vorgeschriebenen Abfallbehälter für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) befreit, wenn diese nicht in zumutbarer Weise für die weitere Entsorgung in den zugelassenen Abfallgefäßen bereitgestellt werden können. 2Die Regelungen des § 2 Abs. 2 hinsichtlich der Überlassungspflicht zur Entsorgung bleiben hiervon unberührt. |
§ 16 Störungen der Abfuhr
(1) | 1Können die in §§ 9,11 und 15 genannten Abfuhren aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. 2Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. |
(2) | Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Beseitigung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. |
§ 17 Durchsuchung der Abfälle und Eigentumsübergang, Behandlung der Abfallbehälter, Haftung
(1) | Überlassungspflichtige Abfälle nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. |
(2) | 1Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum des Landkreises über. 2Werden Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über. 3Der Landkreis ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. 4Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt der Landkreis keine Verantwortung. |
(3) | 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben mit den Ihnen zur Verfügung gestellten Abfallbehältern sorgfältig umzugehen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Behälter in einem gebrauchsfähigen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. 2Dies umfasst auch die Reinigung der Abfallbehälter. 3Sie haften gegenüber dem Landkreis für Beschädigungen infolge grob fahrlässiger Behandlung oder selbstverschuldeter oder vorsätzlicher Beschädigung der Abfallbehälter. |
(4) | 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für Schäden, die durch eine unsachgemäße oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung der Abfallabfuhr entstehen. 2Die Benutzer haben den Landkreis von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. |
III. Entsorgung der Abfälle
§ 18 Abfallentsorgungsanlagen
(1) | 1Der Landkreis betreibt zur Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle folgende Abfallentsorgungsanlagen und stellt diese den Kreiseinwohnern und den ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen zur Verfügung.
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(2) | Der Landkreis ist berechtigt, Abfälle einer anderen Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen, falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung notwendig ist. |
(3) | Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallentsorgungsanlagen infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, steht den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 oder 2, sowie Dritten kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadensersatz zu. |
(4) | Für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere deren Anlieferungszeiten sowie Art und Weise der Überlassung der Abfälle, erlässt der Landkreis Benutzungsordnungen. |
(5) | 1Die Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen haben den Anordnungen der Bediensteten des Landkreises und des Betriebspersonals der einzelnen Abfallentsorgungsanlagen Folge zu leisten. 2Der Landkreis übt das Hausrecht auf allen Abfallentsorgungsanlagen aus. |
§ 19 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer
(1) | Die Kreiseinwohner und die ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, Abfälle, die in § 26 aufgeführt werden, selbst anzuliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern zu lassen. |
(2) | 1Abfälle zur Verwertung, die nach § 9 getrennt von anderen Abfällen einzusammeln sind, sowie schadstoffbelastete Abfälle (§ 5 Abs. 10), werden nicht zur Beseitigung angenommen. 2Sie sind von den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 oder durch Beauftragte im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG zu den vom Landkreis dafür jeweils bestimmten Anlagen (vom Landkreis betriebene oder ihm zur Verfügung stehende stationäre Sammelstellen und Abfallentsorgungsanlagen einschließlich Zwischenlager, Einrichtungen Privater, die sich gegenüber dem Landkreis zur Rückführung der angelieferten Stoffe in den Wirtschaftskreislauf verpflichtet haben) zu bringen. 3Materialien laut Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung sind den Rücknahmeverpflichteten zuzuführen. 4Der Landkreis informiert die Selbstanlieferer durch Bekanntgabe und auf Anfrage über die Anlagen im Sinne des Satzes 2. 5Er kann die Selbstanlieferung durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln. |
(3) | 1Besteht eine Nachweispflicht nach Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV), ist die Abfallanlieferung nur mit einem Entsorgungsnachweis (EN) oder einem Sammelentsorgungsnachweis (SN) zulässig. 2Davon unabhängig ist die Anlieferung bei Kleinstmengen pro Abfallart nur bei Führung des entsprechenden Übernahmescheines nach § 12 und 16 NachwV zulässig. |
(4) | Sollen Abfälle auf einer Abfallentsorgungsanlage (Deponie) abgelagert oder verwertet werden, so hat der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber (Landkreis) vor der Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit den in § 8 Deponieverordnung genannten Angaben vorzulegen. Der Deponiebetreiber (Landkreis) hat das Recht, Abfälle zurückzuweisen, wenn diese Angaben nicht gemacht werden. |
IV. Benutzungsgebühren
§ 20 Grundsatz, Umsatzsteuer
(1) | Der Landkreis erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. |
(2) | Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. |
§ 21 Gebührenschuldner
(1) | Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren nach §§ 22 bzw. 25 sind
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(2) | 1Gebührenschuldner für die Gebühren nach § 26 ist derjenige, bei dem die Abfälle angefallen sind. 2Erhoben werden diese Gebühren von den Anlieferern, die die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises benutzen (durchlaufender Posten). 3Ist der Gebührenschuldner nach Satz 1 nicht bestimmbar, ist der Anlieferer Gebührenschuldner. |
(3) | 1Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 2Für die Benutzungsgebühren nach § 22 bis 25 haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1. 3Die Gebühren begründen nicht nur eine persönliche Haftung des oder der Gebührenschuldner, sondern liegen wegen Ihrer Grundstücksbezogenheit zugleich als öffentliche Last auf dem Grundstück. |
(4) | 1Soweit der Landkreis die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt er sie. 2Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3Die Städte und Gemeinden teilen dem Landkreis die zur Gebührenerhebung notwendigen Daten mit. 4Die Gebührenschuldner werden darüber mit dem Abfallgebührenbescheid unterrichtet. |
(5) | 1Die Gebührenschuldner und Ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch den Landkreis verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgebenden Umstände in der vom Landkreis geforderten Form abzugeben. 2Der Landkreis kann für die Abgabe der Erklärungen Fristen setzen. |
§ 22 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die der Landkreis einsammelt
(1) | Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen werden in Form einer Jahresgebühr und einer Behältergebühr erhoben. | |||||||||||||||||||||
(2) | 1Die Jahresgebühr wird nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 27 Abs. 1) zu einem Haushalt gehörenden Personen bemessen. 2Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. 3Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. 4Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder von Wohngemeinschaften und Untermieter sowie Wohnheimbewohner, wenn sie allein wirtschaften. 5Als Haushalte gelten auch Wochenend- und Ferienhäuser bzw. -wohnungen. 6Die Gebührenveranlagung erfolgt für den Hauptwohnsitz sowie für den Nebenwohnsitz im Landkreis. | |||||||||||||||||||||
7Die Jahresgebühr beträgt jährlich:
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8Im Abfuhrbezirk der Gemeinde Überlingen wird die Biotonne in den Monaten Mai bis September wöchentlich geleert. 9Die Jahresgebühr beträgt daher jährlich:
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10In der Jahresgebühr ist die Abfuhr der Biotonne als Leistung enthalten. 11Für Voll- und Teileigenkompostierer kann eine Ermäßigung auf die Jahresgebühr gewährt werden. 12Näheres hierzu ist in § 24 geregelt. | ||||||||||||||||||||||
(3) | 1Die Behältergebühr beträgt jährlich je Restmüllbehälter mit
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(4) | 1In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 4 wird neben der Behältergebühr für den Restmüllbehälter gemäß § 25 Abs. 1 die Jahresgebühr für Haushalte gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. der Ermäßigung für Volleigenkompostierer gemäß § 24 Abs. 4 Buchst. a erhoben. 2Dies gilt nur unter den Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3. | |||||||||||||||||||||
(5) | Die Erhebung der Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften ist in § 23 näher geregelt. | |||||||||||||||||||||
(6) | 1Die Gebühr für den zweiten Austausch der Abfallbehälter nach § 12 Abs. 9 innerhalb eines Kalenderjahres beträgt 20 EUR. 2Für die erstmalige Behälterzustellung bei Neuzuzügen und beim erstmaligen Umtausch wird keine Gebühr erhoben. 3Für die Ersatzgestellung von Abfallbehältern infolge einer durch den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 grob fahrlässig herbei geführten oder selbst verschuldeten Beschädigung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 wird für Abfallbehälter bis zum einem Füllraum von 240 Liter 25 EUR und ab einem Füllraum von 1,1 m³ 200 EUR erhoben. |
§ 23 Abfallgemeinschaften
(1) | 1Für die Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften gilt § 22 Abs. 1 - 3 mit nachfolgenden Regelungen entsprechend. 2Jeder Haushalt, der sich an einer Abfallgemeinschaft beteiligt, muss die Jahresgebühr entsprechend der Anzahl der Personen im Haushalt entrichten. 3Die Behältergebühr für den oder die gemeinsam genutzten Abfallbehälter entsteht für die Abfallgemeinschaft nur einmal. |
(2) | 1Der Antrag auf Bildung einer Abfallgemeinschaft muss schriftlich gestellt werden. 2Dabei muss sich einer der an der Abfallgemeinschaft beteiligten Haushaltsvorstände oder der Grundstückseigentümer zur Zahlung der Behältergebühr sowie der Austauschgebühr (§ 22 Abs. 6) für alle beteiligten Haushalte gegenüber dem Landkreis verpflichten. 3Dritte (z. B. Hausverwalter) können diese Verpflichtung ebenfalls übernehmen. |
§ 24 Gebührenermäßigung für Voll- und Teileigenkompostierer
(1) | Volleigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden kompostierbaren Stoffe (§ 5 Abs. 7 und 8) nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
(2) | Teileigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Bioabfälle nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen:
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(3) | Die Anerkennung als Voll- oder Teileigenkompostierer wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen zudem gegeben sind:
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(4) | Für anerkannte Voll- und Teileigenkompostierer wird eine Ermäßigung auf die Jahresgebühr gewährt. Die Ermäßigung beträgt jährlich
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(5) | 1Die Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer kann zum Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt werden. 2Sie muss schriftlich beim Landkreis beantragt werden. 3Auf § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird verwiesen. 4Die Anträge sind bei den Gemeindeverwaltungen und beim Landratsamt erhältlich. 5Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 6Die Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer wird nur dann gewährt, wenn der Landkreis die Möglichkeit hat, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigung jederzeit zu prüfen. 7Der Landkreis kann die Ermäßigung jederzeit widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, mit der Folge, dass ab dem nächsten Kalendermonat die volle Jahresgebühr erhoben oder nur die Ermäßigung als Teileigenkompostierer gewährt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||
(6) | 1Haushalte, die sich zu Abfallgemeinschaften (§ 23) zusammengeschlossen haben, können nur gemeinsam eine Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer beantragen. 2§ 3 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. 3Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Abs. 1 bis 3) wird die Ermäßigung auf die Jahresgebühr für jeden Haushalt gewährt. 4Im übrigen gelten die Regelungen des Abs. 4 entsprechend. |
§ 25 Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
(1) | 1Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von gewerblichen (§ 5 Abs. 5) und hausmüllähnlichen gewerblichen (§ 5 Abs. 6) Siedlungsabfällen werden durch eine Behältergebühr für den Restmüllbehälter erhoben. 2Über diese Behältergebühr ist für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen von 60, 80, 120 und 240 Litern (Buchst. a) die 14-tägliche Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 60 Liter bereits abgegolten. 3Für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen ab 1,1 m³ (Buchst. b) ist die 14-tägliche Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 240 Liter bereits abgegolten. 4Die Gebühren betragen jährlich
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(2) | 1Werden zusätzliche Biotonnen gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S.1 zur Abfuhr bereitgestellt, sind für jede zusätzliche Biotonne jährlich folgende Behältergebühren zu entrichten:
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(3) | 1Die reine Vermietung von Ferienwohnungen oder Zimmern wird bei der Gebührenveranlagung als Gewerbebetrieb behandelt. 2Dies gilt auch für Pensionen. 3Einrichtungen, in denen die Bewohner nicht selbst wirtschaften, werden als Gewerbebetrieb behandelt. 4Es gelten die Regelungen der Abs. 1 bis 2 entsprechend.1Bei gemischt genutzten Grundstücken, d. h. bei Grundstücken, die sowohl Wohnzwecken als auch anderen Zwecken dienen, werden neben den Benutzungsgebühren nach § 22 Abs. 1 - 3 zusätzlich Gebühren nach Abs. 1 und 2 erhoben. 2In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 3 wird keine zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 und 2 erhoben. |
§ 26 Gebühren bei Selbstanlieferung von Abfällen
(1) | 1Bei der Anlieferung von Abfällen auf den Entsorgungszentren werden die Gebühren nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle bzw. nach der Stückzahl bemessen. 2Die Abfälle sind nach Möglichkeit sortenrein anzuliefern und getrennt zu wiegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) | Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Weiherberg betragen für:
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(3) | Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel betragen für:
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(4) | Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid betragen für:
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(5) | Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 wird bei der Anlieferung von folgenden Abfällen unter 100 kg eine Pauschalgebühr
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(6) | 1Nur bei einer ausschließlich einmaligen Anlieferung von Kleinstmengen pro Tag wird für folgende Abfälle keine Gebühr erhoben:
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(7) | Das Landkreispersonal ist berechtigt, bei vermischten Ladungen ohne Zwischenwiegungen die einzelnen Gewichte der unterschiedlichen Abfallfraktionen abzuschätzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) | Für Anlieferungen von im Kreisgebiet auf gemeinnütziger Basis nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durchgeführten Flächensäuberungen - See- und Waldputzete - wird keine Gebühr erhoben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) | 1Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Betriebs- und Verwaltungsaufwand (z. B. Zwischenlagerung, Wiederbeladung oder zusätzlicher Formularservice) erfordert, werden zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten berechnet. 2Diese Zuschläge betragen für zusätzlichen Personaleinsatz 33 EUR und für zusätzlichen Maschineneinsatz 47 EUR je angefangene Stunde. 3Soweit Analysen der angelieferten Abfälle erforderlich sind, gehen die Kosten dafür zu Lasten des Gebührenschuldners (§ 21 Abs. 2) und werden zusätzlich erhoben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) | Bei unregelmäßiger Anlieferung sind Benutzungsgebühren mit einem Betrag unter 50 EUR ausschließlich bar, per Verrechnungsscheck oder per EC-Karte (Lastschriftverfahren) bzw. per Geldkarte unverzüglich nach der Wiegung zu begleichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) | Die Gebühr wird ausschließlich bei Barzahlung kaufmännisch auf volle 0,10 Euro gerundet. |
§ 27 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) | 1Die Jahresgebühr gemäß § 22 Abs. 2 i.V.m. §§ 23 und 24 und die Behältergebühr gemäß § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 und 2 werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. 2Bei diesen Gebühren entsteht die Gebührenschuld jeweils am 1. Januar. 3Beginnt die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 im Laufe des Jahres, so entsteht die Gebührenschuld mit dem 1. Tag des auf den Eintritt der Verpflichtung folgenden Kalendermonats. 4In diesen Fällen wird für jeden vollen Kalendermonat 1/12 der Jahresgebühr erhoben. 5Die Gebührenschuld wird zum 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 6Der Gebührenschuldner erhält je Abfallbehälter eine Gebührenmarke, die zur Kennzeichnung des Restmüllbehälters und der Biotonne auf die Abfallgefäße zu kleben sind. |
(2) | Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken entstehen bei deren Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig. |
(3) | 1Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach der Anmeldung oder Anzeige des Verpflichteten oder Berechtigten nach § 3 Abs. 1 oder 2. 2Dies gilt auch für den Fall der Selbstanlieferung nach § 26. 3Die Gebühren werden bei privaten Anlieferern und unregelmäßig auftretenden gewerblichen Anlieferungen sofort, ansonsten am 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 4Im Fall eines zwangsweisen Anschlusses an die kommunale Abfallentsorgung des Landkreises beginnt das Benutzungsverhältnis mit der Bereitstellung eines Abfallbehälters und der Zustellung der Anschlussverfügung durch den Landkreis. 5Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Wegfall der Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 und der Beendigung der tatsächlichen Inanspruchnahme. |
§ 28 Änderungen in der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung
(1) | 1Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, wird die Gebühr, beginnend mit dem 1. Tag des auf die Änderung folgenden Kalendermonats, neu festgesetzt, wobei für jeden Kalendermonat 1/12 der Jahresgebühr erhoben wird. 2§§ 22 Abs. 4 und 25 Abs. 3 bleiben davon unberührt. 3Änderungen dieser Art haben die Überlassungspflichtigen dem Landkreis unverzüglich schriftlich anzuzeigen. |
(2) | 1Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 weggefallen ist. 2Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet. |
V. Schlussbestimmungen
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) | 1Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
(2) | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Auskunftspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). |
(3) | Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB sowie § 69 Abs. 1 und 2 KrWG, bleiben unberührt. |
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) | Die vom Kreistag am 15. November 2016 beschlossene Abfallwirtschaftssatzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
(2) | Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises vom 28. November 1996, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 18. November 2014, außer Kraft. |
Hinweis für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. |
Friedrichshafen, 15. November 2016
Lothar Wölfle
Landrat
Bekanntmachung vom 10. Januar 2017
Dem Kreistag wurde am 20.12.2016 in öffentlicher Sitzung gem. § 105 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. § 48 Landkreisordnung für Baden-Württemberg der Beteiligungsbericht 2015 vorgelegt und von diesem zur Kenntnis genommen.
Der Beteiligungsbericht 2015 ist vom 11. bis einschließlich 19. Januar 2017 während der Sprechzeiten beim Landratsamt in Friedrichshafen, Glärnischstr. 1 - 3, Zimmer G 328, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Friedrichshafen, 21. Dezember 2016
gez. Lothar Wölfle
Landrat
Bekanntmachung vom 2. Januar 2017
Dem Kreistag wurde am 20.12.2016 in öffentlicher Sitzung gem. § 105 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. § 48 Landkreisordnung für Baden-Württemberg der Beteiligungsbericht 2015 vorgelegt und von diesem zur Kenntnis genommen.
Der Beteiligungsbericht 2015 ist vom 3. Januar 2017 bis einschließlich 11. Januar 2017 während der Sprechzeiten beim Landratsamt in Friedrichshafen, Glärnischstr. 1 - 3, Zimmer G 328, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Friedrichshafen, den 21.12.2016
gez. Lothar Wölfle
Landrat
Bekanntmachung vom 17. März 2017
- Haushaltsatzung des Bodenseekreises für das Haushaltsjahr 2017:
Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Kreistag am 20. Dezember 2016 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
1. | Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | Euro |
1.1 | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 308.435.100 |
1.2 | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 308.435.100 |
1.3 | Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 0 |
1.4 | Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von | 0 |
1.5 | Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.3 und 1.4) von | 0 |
1.6 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.7 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.8 | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) von | 0 |
1.9 | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.5 und 1.8) | 0 |
2. | Im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | Euro |
2.1 | Gesamtbetrag der Einzahlung aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 303.551.400 |
2.2 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 299.662.100 |
2.3 | Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 3.889.300 |
2.4 | Gesamtbetrag der Einzahlung aus Investitionstätigkeit von | 2.323.800 |
2.5 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 24.633.300 |
2.6 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | 22.309.500 |
2.7 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | 18.420.200 |
2.8 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.9 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 2.532.100 |
2.10 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 2.532.100 |
2.11 | Veranschlagte Änderungen des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 20.952.300 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | 0 Euro |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf | 17.481.800 Euro |
§ 4 Kreditermächtigung
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 18.000.000 Euro |
§ 5 Kreditermächtigung
Der Hebesatz für die Kreisumlage wird festgesetzt auf der Steuerkraftsumme der kreisangehörigen Gemeinden. | 32,0 v. H. |
- Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 10. Februar 2017 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2017 bestätigt.
- Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2017 des Bodenseekreises liegt in der Zeit vom 20. März bis einschließlich 28. März 2017 während der Sprechzeiten beim Landratsamt in Friedrichshafen, Glärnischstr. 1 - 3, Zimmer G 329, zur Einsichtnahme aus.
- Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 Landkreisordnung nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind.
Friedrichshafen, 20. März 2017
gez.
Lothar Wölfle
Landrat
Bekanntmachung vom 15. März 2017
1. | Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung, d. h. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden, in einem Abstand von bis zu 500 m Entfernung zum Uferbereich des Bodensees halten, wird eine Aufstallung des Geflügels angeordnet
|
2. | Vom Tierhalter für den eigenen Bestand eingesetzte Transportfahrzeuge und -behältnisse für Geflügel und Tauben sind nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 der Viehverkehrsverordnung nach jedem Transport am Zielort zu reinigen und zu desinfizieren. |
3. | Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel - außer Tauben - verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt wird, sind in den Gebieten nach Ziffer 1 verboten. Lokale Geflügelausstellungen durch ortsansässige Kleintierzuchtorganisationen sind für deren Mitglieder vom Verbot ausgenommen, sofern die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird. Geflügel - außer Tauben - darf aus den unter Ziffer 1 genannten Gebieten zum Zwecke der Teilnahme an Börsen, Märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art nicht verbracht werden. |
4. | Die sofortige Vollziehung der in den Ziff. 1 bis 3 der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.. |
5. | Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und endet mit dem Ablauf des 20.04.2017, solange keine öffentliche Bekanntgabe einer Fristverlängerung erfolgt. |
Begründung:
I.
Seit November 2016 wurden mit Stand vom 06.03.2017 an den Untersuchungsämtern des Landes Baden-Württemberg 1.603 eingesandte Wildvogel-Proben (Tierkörper und/oder Tupfer) untersucht. Bei 312 Wildvogel-Proben wurde das hochpathogene Virus der Geflügelpest (HPAIV) festgestellt, davon wurden 307 Proben positiv auf H5N8 untersucht. Ein erlegter Wildvogel aus dem Landkreis Rastatt wurde zwischenzeitlich mit H5N2 (hochpathogen) befundet. Das HPAIV H5N8 wurde zwischenzeitlich in allen anderen Bundesländern, zahlreichen europäischen Mitgliedstaaten und darüber hinaus in Russland, der Ukraine, Indien, Tunesien, Israel, Ägypten, Nigeria und Uganda bei gehaltenen Vögeln, Hausgeflügel und Wildvögeln festgestellt.
Das Geflügelpestgeschehen hält in Deutschland weiterhin an. Mit Stand vom 06.03.2017 wurden deutschlandweit seit dem 08.11.2016 insgesamt 1.199 Fälle von HPAI H5N8 festgestellt. Davon erfolgten 1.118 Feststellungen bei Wildvögeln und 81 bei gehaltenen Vögeln. Während in Baden-Württemberg im Februar 2017 im Gegensatz zu den Monaten November bis Januar nur noch vereinzelt Feststellungen bei Wildvögeln erfolgten, sind andere Bundesländer weiterhin stark vom Geflügelpestgeschehen sowohl im Nutzgeflügel- als auch im Wildvogelbereich betroffen. Im Februar wurden in Baden-Württemberg insgesamt noch 10 Fälle bei Wildvögeln amtlich festgestellt. Diese Feststellungen erfolgten ausschließlich in der Nähe von großen Gewässern wie der Donau, dem Rhein und dem Bodensee. In Bayern wurde HPAIV H5N8 bei einem am Mainufer aufgefundenen Schwan am 23.02.2017 nachgewiesen. Die letzte Seuchenfeststellung in Baden-Württemberg erfolgte am 22.02.2017 im Stadtkreis Ulm. Neben Wasservögeln waren Greifvögel betroffen.
Am 13.02.2017 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) seine Risikoeinschätzung zum Auftreten von hochpathogener Geflügelpest in Deutschland nochmals aktualisiert. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags hochpathogener Geflügelpest in Hausgeflügelbestände über Wildvögel bundesweit unverändert als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die konsequente Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügelbetrieben sowie die risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel in Regionen mit hoher Wildvogeldichte, mit hoher Geflügeldichte, sowie in der Nähe von Wildvogelrast- und Wildvogelsammelplätzen und an bestehenden HPAI Fundorten. Auch Zoovögel sollten, soweit möglich, aufgestallt und der Zugang zu Vogelhäusern und Vogelschauen eingeschränkt werden. Vogelausstellungen jeder Art sollten bis auf Weiteres unterbleiben.
In Baden-Württemberg wurden die in § 13 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung genannten Risikogebiete mit hoher Wasservogeldichte und Wildvogel-Rastplätzen unter Berücksichtigung der Daten aus den ornithologischen Wildvogelzählungen sowie der bisher von der Geflügelpest betroffenen Wildvogelarten sowie der Zahl der bisherigen Seuchenfeststellungen nochmals neu definiert. Hierbei wurde insbesondere auf die gemäß Teil 2 des EU-Beschlusses Nr. 2010/367/EU in Bezug auf die Übertragung hochpathogener Geflügelpest relevanten Wasservogelarten und ihrem zahlenmäßigen Vorkommen abgestellt. Neben dem Bodensee als wildvogelreichstem Gebiet für Wasservögel in Baden-Württemberg, dem Federsee, den Ablacher Seen sowie Sauldorfer Seen sind auf Grund der geringen Ausbreitungstendenz der Geflügelpest bei Wildvögeln künftig nur noch die Uferstreifen in einer Breite von 500 m der folgenden großen Fließgewässer Donau, Rhein und Main als sog. Risikogebiete ausgewiesen worden. Als weiterer Risikofaktor wurden die bisherigen Fundorte von HPAIV bei Wildvögeln über eine Zeitdauer von 30 Tagen ab Seuchenfeststellung berücksichtigt. Diese Regelung gilt auch für etwaige künftige Nachweise hochpathogener aviärer Influenzaviren bei Wildvögeln.
II.
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) ist die untere Verwaltungsbehörde des Landkreises Bodenseekreis zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
zu Ziffer 1:
Die Anordnung der Aufstallung des Geflügels unter Nr. 1. erfolgt auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels auf der Grundlage einer Risikobewertung an, soweit dies zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
Durch die amtliche Feststellung des Ausbruches der Geflügelpest bei Wildvögeln zuletzt in den Landkreisen Konstanz, Bodenseekreis, Emmendingen, Sigmaringen, Ravensburg, Rastatt, Lörrach und dem Stadtkreis Ulm sowie der übrigen Bundesländer, den übrigen Bodenseeanrainerstaaten und Mitgliedstaaten der EU ist die Erforderlichkeit der Aufstallung von Geflügel zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel in Bestände im Sinne des § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung weiterhin gegeben. Dies wird in der aktuellen Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Institutes bestätigt. In der Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung sind die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten, zu berücksichtigen. Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zugrunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist. Daher wurden in Umsetzung der Empfehlung des FLI als ergänzende Kriterien die Anzahl der Seuchenfeststellungen bei Wildvögeln sowie die bisherigen Fundorte für HPAIV bei Wildvögeln über einen Zeitraum vom 30 Tagen nach der amtlichen Seuchenfeststellung berücksichtigt.
In dem unter I. genannten Gutachten des Friedrich-Loeffler-Instituts wird das Risiko des Eintrags hochpathogener Geflügelpest durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände weiterhin bundesweit als hoch eingeschätzt. Neben der konsequenten Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosicherheit) wird empfohlen, Geflügel risikobasiert aufzustallen.
Unter Zugrundelegung der Empfehlungen der FLI-Risikobewertung vom 13.02.2017 und der dort genannten Risikofaktoren, insbesondere der Berücksichtigung der festgestellten Ausbrüche der Geflügelpest, hat die aktuelle Risikobewertung für Baden-Württemberg zu dem Ergebnis geführt, dass es erforderlich ist, das Geflügel weiterhin in bestimmten Regionen präventiv aufzustallen. Auf Grund des deutlichen Rückgangs der Fallzahlen bei Wildvögeln ist eine weitere, nochmalige Reduzierung der Risikogebiete möglich.
Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind insbesondere infizierte Wildvögel und deren Ausscheidungen als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z. B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenem Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren. Die in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung genannte Aufstallung ist geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es notwendig, Kontakte zu Wildvögeln in jeglicher Form zu minimieren und soweit möglich zu verhindern. Geflügel in Freilandhaltungen hat im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenem Geflügel weitaus größere Möglichkeiten, mit infizierten Wildvögeln und deren Ausscheidungen in Kontakt zu geraten. Die regionale Aufstallung von Geflügel ist geboten, um ein Übergreifen der bei Wildvögeln festgestellten Geflügelpest auf Nutzgeflügelbestände zu verhindern und damit die tierische Erzeugung von hochwertigen Lebensmitteln (Eier und Geflügelfleisch) in Baden-Württemberg nicht zu gefährden. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck, die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit der hochpathogenen Geflügelpest, zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter durch die Aufstallung erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen Geflügelpestausbruch in einem Geflügelbestand für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft in Baden-Württemberg entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufstallung die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter.
zu Ziffer 2:
Die Anordnung zur Reinigung und Desinfektion für bestandeigene Transportfahrzeuge für Geflügel und Tauben nach Ziffer 2 der Verfügung erfolgt nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in Ergänzung zu den Maßnahmen nach § 6 Geflügelpest-Verordnung und § 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 18.11.2016 auf der Grundlage von § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 5 d) des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG).
Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen im Landkreis/Stadtkreis bzw. in dem genannten Aufstallungsgebiet zu schützen und den Eintrag oder die Verschleppung des Virus in bzw. aus Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Bei einer gemeinsamen Haltung von Geflügel i.S. der Geflügelpest-Verordnung mit Tauben, könnte durch letztere eine Erregerverschleppung erfolgen. Diese wichtige Biosicherheitsmaßnahme wurde in der o.g. Verordnung des BMEL nicht umgesetzt und wird daher ergänzend angeordnet.
zu Ziffer 3:
Gemäß § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen. Das gemäß Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Verbot der Durchführung von Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art in den definierten Gebieten, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sowie das Verbot der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen für Geflügel, deren Herkunftsbestand sich in einem Gebiet nach Ziffer 1 befindet, sind erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Vögeln ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf bzw. die Rückkehr der Vögel in ihre Herkunftsbestände eine Verschleppung des Virus in weitere Regionen über potentiell infizierte Vögel möglich ist. Das Risiko, dass das Virus durch Aussteller und Besucher auch in geschlossene Ausstellungshallen eingetragen wird, ist innerhalb der Gebiete nach Ziffer 1 als besonders hoch anzusehen. Das auf Geflügel beschränkte Verbot für Märkte und Ausstellungen entspricht den Einschränkungen, welche im Seuchenfall in den Restriktionsgebieten gelten. Die Ausnahme für ortsansässige Ausstellungen ist infolge des geringeren Verbreitungsrisikos gerechtfertigt.
zu Ziffer 4:
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Ziffern 1 bis 3 der Allgemeinverfügung angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.
zu Ziffer 5:
Nach § 41 Abs. 4 LVwVfG gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann als ein hiervon abweichender Tag jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Da die Maßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen, wurde von dieser Regelung Gebrauch gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
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Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind:
Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;
Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen.
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Auf elektronischem Weg
Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de.
Friedrichshafen, 15. März 2017
gez.
Lothar Wölfle
Landrat
Hinweise
1. | Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen. |
2. | Auf die Verordnung über besondere Schmutzmaßregeln in kleinen Geflügelbetrieben des BMEL vom 18.11.2016, insbesondere die Einhaltung der entsprechenden Biosicherheitsmaßnahmen (z. B. Vorgaben zur Desinfektion), wird verwiesen. |
3. | Es wird empfohlen, die tierseuchenrechtlich erforderliche Zulassung von Geflügelhändlern anhand der Vorlage des entsprechenden Zulassungsbescheides vor der Bestellung von Geflügel durch den Tierhalter zu überprüfen. Alternativ ist die Liste der zugelassenen Handelsbetriebe im Internet abrufbar unter: www.bmel.de |
4. | Nach § 26 Abs. 1 der ViehVerkV sind Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, die Art der Tätigkeit der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tieren, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. |
5. | Ordnungswidrig i. S. d. des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung und des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. |
6. | Es können von der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 3 Geflügelpest-Verordnung im Einzelfall Ausnahmen von der in dieser Verfügung angeordneten Aufstallungspflicht genehmigt werden, soweit
|
7. | Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr.1 der Geflügelpest-Verordnung sowie die virologischen Untersuchungen im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungspflicht in Risikogebieten, die an den Landesuntersuchungseinrichtungen durchgeführt werden, sind für Geflügelhaltungen in Baden-Württemberg kostenfrei. |
Satzungen & Verordnungen
Die aktuelle Bekanntmachungssatzung sowie alle gültigen Satzungen und Verordnungen des Landratsamtes Bodenseekreis finden Sie unter dem Menüpunkt Satzungen & Verordnungen.