Bekanntmachung vom 13. März 2024

I.

Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Kreistag am 15. Dezember 2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:
 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen Euro
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 461.767.642
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 469.611.485
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von -7.843.843
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) -7.843.843
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen Euro
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 458.783.142
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 455.904.085
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.879.057
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 4.190.800
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 21.838.898
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -17.648.098
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von -14.769.041
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 8.500.000
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 4.172.100
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 4.327.900
2.11 Veranschlagte Änderungen des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von -10.441.141

 

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 8.500.000 Euro

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 36.273.000 Euro

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 30.000.000 Euro

 

 

§ 5 Hebesatz der Kreisumlage

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird festgesetzt auf der Steuerkraftsumme der kreisangehörigen Gemeinden. 30,0 v. H.

 

II.

Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 4. März 2024 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2024 bestätigt.

III.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 des Bodenseekreises liegt in der Zeit vom 14. März 2024 bis einschließlich 22. März 2024, während der Öffnungszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis in Friedrichshafen, Glärnischstraße 1 - 3, Zimmer G 322, zur Einsichtnahme aus.

Bitte beachten Sie, dass die Einsichtnahme in die ausgelegte Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nur nach vorheriger terminlicher Absprache mit dem Leiter der Kreiskämmerei unter der Tel.: 07541 204-5325 oder per E-Mail: daniel.dillmann@bodenseekreis.de zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten möglich ist. Nutzen Sie daher bitte bevorzugt die Möglichkeit, die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan im Internet unter www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/kreisfinanzen/haushalt einzusehen.

IV.

Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 Landkreisordnung nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen oder info@bodenseekreis.de bzw. info@bodenseekreis.de-mail.de) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind.

Friedrichshafen, 13. März 2024

Luca Wilhelm Prayon
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 8. März 2024

Herrn Josef Bante, Jahnstraße 19 in 88069 Tettnang wurde mit Verfügung vom 07.03.2024 die Berechtigung erteilt, Schulungen in Erster Hilfe nach § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung durchzuführen. Er ist damit berechtigt Erste-Hilfe-Kurse durchzuführen und Teilnahmebescheinigungen nach § 21 Abs. 3 Ziffer 5 FeV auszustellen.

Landratsamt Bodenseekreis
- Fahrerlaubnisbehörde -

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Bekanntmachung vom 1. Februar 2024

1.

Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die regelmäßige Wahl des Kreistags statt.

Dabei sind im Landkreis insgesamt 56 Kreisräte auf fünf Jahre zu wählen.

Der Landkreis ist für die Wahl in 7 Wahlkreise eingeteilt, in denen die jeweils angegebene Zahl von Kreisräten zu wählen ist:

Wahlkreis
(Nr., Name)
zugehörige Städte/Gemeinden Zahl der zu wählen-
den Kreisräte
Zahl der zu-
lässigen Bewerber
Wahlkreis I
Friedrichshafen
Friedrichshafen 16 24
Wahlkreis II
Markdorf
Markdorf, Bermatingen, Deggen-
hausertal, Oberteuringen
7 10
Wahlkreis III
Kressbronn
Kressbronn a. B., Langenargen,
Eriskirch
5 7
Wahlkreis IV
Meersburg
Meersburg, Daisendorf,
Hagnau, Immenstaad, Stetten,
Uhldingen-Mühlhofen
6 9
Wahlkreis V
Salem
Salem, Frickingen, Heiligenberg 5 7
Wahlkreis VI
Tettnang
Tettnang, Meckenbeuren,
Neukirch
9 13
Wahlkreis VII
Überlingen
Überlingen, Owingen,
Sipplingen
8 12

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form. 
 

2.

Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses Herrn Landrat Luca Wilhelm Prayon,

Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604

schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).
 

2.1

Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Für die einzelnen Wahlkreise sind je gesonderte Wahlvorschläge einzureichen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
 

2.2

Ein Wahlvorschlag darf höchstens eineinhalbmal so viele Bewerber enthalten, wie jeweils Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind (vgl. 1). Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Ein Bewerber muss für den Kreistag wählbar sein (vgl. 2.4), nicht aber (zwingend) in dem Wahlkreis wohnen, in dem er in den Wahlvorschlag aufgenommen wird.
 

2.3

Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Landkreis oder im Wahlkreis oder der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Landkreis oder im Wahlkreis ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
 

2.3.1

Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.
 

2.4

Wählbar in den Kreistag sind wahlberechtigte Kreiseinwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Nicht wählbar sind Kreiseinwohner,

  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen;
  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
  • Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.
     

2.5

Ein Wahlvorschlag muss enthalten

  • den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
  • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber;
  • bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.

Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.

Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein.
 

2.6

Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
 

2.7

Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer - vgl. 2.11) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

 
2.8

Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).
 

2.9

Die Wahlvorschläge müssen außerdem von 50 im Zeitpunkt der Unterzeichnung im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge

  • von Parteien, die im Landtag oder bisher schon im Kreistag vertreten sind;
  • von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon im Kreistag vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.
     

2.9.1

Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses oder wenn der Kreiswahlausschuss noch nicht gebildet ist, von Herrn Landrat Luca Wilhelm Prayon,

Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604

kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben.
Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

 
2.9.2

Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.

Auf dem Formblatt ist für jeden Unterzeichner vom Bürgermeisters der Gemeinde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen bzw. einzutragen ist, zu bestätigen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigt ist.


2.9.3

Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).


2.9.4

Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).


2.9.5

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.


2.10

Wenn die von einer Wählervereinigung in den einzelnen Wahlkreisen eingereichten Wahlvorschläge als von einer gleichen Wählervereinigung im Wahlgebiet eingereicht behandelt werden sollen, so müssen sie denselben Namen oder dasselbe Kennwort tragen und ihre Unterzeichner die übereinstimmende Erklärung abgeben, dass diese Wahlvorschläge von einer einheitlichen Wählervereinigung im Landkreis ausgehen. Diese Erklärung ist nicht erforderlich für Wahlvorschläge derjenigen Wählervereinigungen, die nach Nummer 2.9 keiner Unterstützungsunterschriften bedürfen.


2.11

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

  • eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;
  • von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
  • Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis dort ihre Hauptwohnung hatten;
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3).
    Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind;
  •  die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss, mit den Bescheinigungen des Wahlrechts, ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten zusätzlichen Nachweisen;
  • für jeden vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde, dass er wählbar ist.

Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme der Versicherung an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.


2.12

Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.


2.13

Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche Erklärungen, Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigungen sind auf Wunsch erhältlich beim

Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604

 
3.

Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.

 
3.1

Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde (Hauptwohnung) eingetragen.

 
3.2

Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung in einen anderen Landkreis verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzuges oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er die Hauptwohnung verlegt hat.
 

3.3

Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Landkreis gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben wird.


3.4

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.


3.5

Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet bzw. wo sich ein Wahlberechtigter ohne Wohnung gewöhnlich aufhält, eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen halten die Bürgermeisterämter der Städte und Gemeinden des Landkreises bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

 

Friedrichshafen, 1. Februar 2024

gez.

Luca Wilhelm Prayon
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 19. Januar 2024

Öffentliche Bekanntmachung über die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben - Gebiet der Landkreise Ravensburg, Bodensee und Sigmaringen - Regionale Infrastruktur - Teilregionalplan Energie (Kap. 4.2)
gemäß § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) in Verbindung mit § 12 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes (LplG) in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 42).

Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben hat am 8. Dezember 2023 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben - Regionale Infrastruktur - Teilregionalplan Energie (Kap. 4.2) sowie Änderungen an anderen Plankapiteln (1.1 Allgemeine Grundsätze zur Entwicklung der Region, 3.1-3.3 Regionale Freiraumstruktur (Regionale Grünzüge und Grünzsäsuren, Gebiete für besondere Nutzungen im Freiraum, Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen)) beschlossen.
Der Planentwurf samt Begründung und Umweltbericht können vom 29. Januar 2024 bis einschließlich 29. März 2024 zur kostenlosen Einsichtnahme für jedermann im Internet unter www.rvbo-energie.de Rubrik Anhörung eingesehen und abgerufen werden. Zusätzlich bestehen für jedermann folgende kostenlose Zugangsmöglichkeiten. Die Unterlagen liegen bei folgenden Stellen während der Sprechzeiten aus:

Regionalverband Bodensee-Oberschwaben
Hirschgraben 2, 88214 Ravensburg
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr; Montag bis Donnerstag 14:00 -16:00 Uhr;
sowie nach Terminvereinbarung

Landratsamt Bodenseekreis
Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen, Raum Z 501
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr; Donnerstag 14:00 - 17:00 Uhr

Landratsamt Sigmaringen
Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen, Infothek
Sprechzeiten: Montag, Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr; Dienstag 07:30 - 16:00 Uhr; Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr

Landratsamt Ravensburg
Kreishaus II, Gartenstraße 107, 88212 Ravensburg, Bau- und Umweltamt, 2. Stock, Raum 233
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr; Montag bis Mittwoch 13:30 - 15:30 Uhr, Donnerstag 13:30 - 17:30 Uhr

Zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht kann jedermann gegenüber dem Regionalverband Bodensee-Oberschwaben bis spätestens 29. März 2024 Stellung nehmen. Die Stellungnahme soll elektronisch über das Beteiligungsportal unter https://beteiligung-regionalplan.de/Bodensee-Oberschwaben oder per E-Mail an beteiligung@rvbo.de abgegeben werden. Sie kann auch schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 ROG). Stellungnahmen der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen.

Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben prüft die vorgebrachten Stellungnahmen und teilt das Ergebnis der Prüfung den Absendern mit. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis beim Regionalverband oder einem Landkreis der Region während der Sprechzeiten ermöglicht wird. Darauf wird gegebenenfalls durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

Personenbezogene Daten werden in diesem Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben liegenden öffentlichen Aufgabe unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) entsprechend der Datenschutzerklärung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben https://www.rvbo.de/Datenschutz verarbeitet. Die Datenverarbeitung kann auch zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgen. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind § 4 LDSG i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 lit e) DSGVO sowie Artikel 6 Abs. 1 lit c) DS-GVO. Die Datenschutzerklärung enthält nähere Informationen zum Auskunftsrecht, zum Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, zum Recht auf Widerspruch und Beschwerde. Sie liegt auch bei den zur Einsicht bereitgehaltenen Unterlagen aus.


Ravensburg,17. Januar 2024

Kugler
Verbandsvorsitzender

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Bekanntmachung vom 18. Januar 2024

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Bodenseekreis beabsichtigt zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Quellfassungen „Waldquelle links, rechts + nördlich“, „Schwedenschanze“, „Obere Dobelquelle“, „Hangquelle“ und „Felsenquelle“ sowie der Quellfassungen „Mittelösch“ und „Hölzle“ ein Wasserschutzgebiet festzusetzen. Davon betroffen sind Teilflächen der Gemeinde Frickingen und der Gemeinde Heiligenberg. Die Abgrenzung des neu geplanten Schutzgebietes ist aus der beigefügten Karte ersichtlich.

Der Entwurf der Rechtsverordnung und die Karten mit der genauen Abgrenzung im Maßstab 1:2.500 und 1:10.000 liegen in der Zeit

vom 26. Januar bis einschließlich 26. Februar 2024

an folgenden Stellen zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der üblichen Sprechzeiten öffentlich aus:

  • Gemeindeverwaltung Frickingen
    Kirchstraße 7
    88699 Frickingen
  • Gemeindeverwaltung Heiligenberg
    Schulstraße 5
    88633 Heiligenberg
  • Landratsamt Bodenseekreis - Amt für Wasser- und Bodenschutz
    Albrechtstraße 77, Zimmer-Nr. Z 410
    88045 Friedrichshafen

Die ausliegenden Unterlagen werden in dieser Zeit zusätzlich auf folgenden Internetseiten bereitgestellt:

  • Gemeinde Heiligenberg:
    www.heiligenberg.de in der Rubrik „Bürger“ > „Rathaus & Service“ > „Amtliche Bekanntmachungen“
  • Landratsamt Bodenseekreis:
    www.bodenseekreis.de in der Rubrik „Umwelt & Landnutzung“ > „Wasser“

Bedenken und Anregungen können während der Auslegungsfrist ausschließlich beim

Landratsamt Bodenseekreis - Amt für Wasser- und Bodenschutz
Albrechtstraße 77
88045 Friedrichshafen

schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Bedenken und Anregungen bleiben unberücksichtigt.

Landratsamt Bodenseekreis
- Amt für Wasser- und Bodenschutz -
 

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Bekanntmachung vom 17. Januar 2024

Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderen Vorschriften vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) sowie von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21. Dezember 2022 (BGBl. IS. 2824 ber. 2023 Nr. 19) hat der Kreistag am 13. Dezember 2023 folgende

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege

beschlossen:
 

§ 1 Satzungszweck

(1) Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlichkeit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Kindertagespflegeperson und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Der Landkreis Bodenseekreis, Jugendamt erhebt in Fällen der von ihm vermittelten und finanzierten Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII monatlich gestaffelte öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung.

 

§ 2 Beitragspflicht

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern und das Kind. Lebt das Kind nachweislich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Tag, für den die laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson bewilligt wird. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid. Der Kostenbeitrag wird zum 10. eines Monats fällig.
(3) Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Tages, für den letztmalig eine laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson erbracht wird.
(4) Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- und Krankheitszeiten des Kindes oder Urlaubs- und Krankheitszeiten der Kindertagespflegeperson, die durch eine durch das Jugendamt vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen werden, nicht berührt.
(5) Bei Personensorgeberechtigten bzw. Kindern mit einkommensabhängigem Sozialleistungsbezug nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG sowie mit Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag gemäß Bundeskindergeldgesetz (BKG) wird auf eine Erhebung eines Kostenbeitrages verzichtet (§ 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII).

 

§ 3 Höhe des Kostenbeitrages

(1) Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der Anzahl der monatlichen Betreuungsstunden (Betreuungszeit) und der Anzahl der Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben.
(2) Betreuungszeit ist die Zeit, in der das Kind von der Kindertagespflegeperson betreut wird und die Voraussetzungen für die Förderung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII gegeben sind.
(3) Leben mehrere Kinder in einer Familie, so kann eine Geschwisterermäßigung gewährt werden. Berücksichtigungsfähig sind die Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in einer Familie ist 77 Prozent des maßgeblichen Kostenbeitrages je Kind zu entrichten, bei drei Kindern 51 Prozent, bei vier und mehr Kindern 17 Prozent (Sozialstaffelung).
(4) Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages stellen die Beträge der beigefügten Kostenbeitragstabelle dar, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Multiplikation der monatlichen Betreuungsstunden mit dem jeweiligen Faktor X je Betreuungsstunde aus der Kostenbeitragstabelle.
(5) Der Kostenbeitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
(6) Zuweisungen des Landes nach § 29 c Finanzausgleichsgesetz werden gemäß § 8 b Abs. 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) beim Kostenbeitrag berücksichtigt.

 

§ 4 Festsetzung

(1) Nach Antragstellung auf Förderung der Kindertagespflege und Bewilligung der Leistung nach §§ 23, 24 SGB VIII erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrages mittels Bescheid (Verwaltungsakt). Für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sind das Alter des betreuten Kindes und die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ausschlaggebend.
(2) Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die maßgeblich für die Bemessung des Kostenbeitrages sind, sind unverzüglich mitzuteilen.
(3) Sofern sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben, werden die Änderungen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ab dem Folgemonat der Veränderung berücksichtigt.

 

§ 5 Erlass

(1) Auf Antrag können die Kostenbeiträge vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Die zumutbare Belastung und damit das maßgebliche Einkommen richtet sich nach den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII (§ 90 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII), der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, ergänzt um die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Mit der Antragstellung auf Erlass der Kostenbeiträge haben die Eltern dem Jugendamt zur Prüfung des Antrages schriftlich die Einkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft nachzuweisen. Werden die Nachweise nicht oder nur unvollständig vorgelegt, erfolgt die Erhebung des Kostenbeitrages gemäß §§ 3, 4 dieser Satzung.
(3) Änderungen in den persönlichen und/oder Einkommensverhältnissen, die maßgeblich für die Prüfung des Antrages auf Erlass sind, sind unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher gültige Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege vom 16. November 2022 außer Kraft.
 

Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Bodenseekreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 

Friedrichshafen, 13. Dezember 2023

gez.

Luca Wilhelm Prayon
Landrat

 

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