Hauptsatzung des Bodenseekreises vom 16. Juli 2024

Aufgrund der §§ 3, 34 und 42 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) i. d. F. vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. April 2023 (GBl. S. 137, 139), hat der Kreistag des Bodenseekreises am 16. Juli 2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Organe des Landkreises
Organe des Bodenseekreises sind der Kreistag und die Landrätin bzw. der Landrat.

§ 2 Zusammensetzung des Kreistags
Der Kreistag besteht aus der Landrätin bzw. dem Landrat als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden und den Kreisrätinnen und Kreisräten

§ 3 Allgemeine Zuständigkeit des Kreistags
Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung nicht einem beschließenden Ausschuss oder der Landrätin bzw. dem Landrat übertragen ist oder Letzterem kraft Gesetzes zukommt.

§ 4 Einzelne Zuständigkeiten des Kreistags

Dem Kreistag obliegt insbesondere

1. die Wahl der Landrätin bzw. des Landrats,
2. die Bildung der Wahlkreise und des Kreiswahlausschusses für die Wahl zum Kreistag sowie die Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise fallenden Sitze,
3. die Bildung von beschließenden Ausschüssen für die dauernde Erledigung bestimmter Aufgabengebiete,
4. die Bildung von beratenden Ausschüssen,
5. die Bildung eines Kreisjugendrates,
6. dem Kreisjugendrat das Recht einzuräumen, beratend an öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse teilzunehmen,
7. die Benennung von beratenden Mitgliedern des Kreistages zur Unterstützung des Kreis-jugendrates und seinen jeweiligen Ausschüssen,
8. die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von be-schließenden und beratenden Ausschüssen des Kreistages und von Beiräten, die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes, weitere Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Bodensee für die Trägerversammlung aus dem örtlichen Bereich der bisherigen Kreissparkasse Friedrichshafen vorzuschlagen, die Ent-sendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern in die Gesellschafterversammlung, den Auf-sichtsrat oder die entsprechenden Organe eines Beteiligungsunternehmens im Sinne von § 48 LKrO i. V. mit § 104 GemO, soweit nicht die Landrätin bzw. der Landrat den Landkreis gesetzlich vertritt, sowie die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern des Landkreises in Organe von juristischen Personen, denen der Landkreis als Mitglied angehört,
9. die Bestellung von sachkundigen Kreiseinwohnerinnen bzw. Kreiseinwohnern zu bera-tenden Mitgliedern in beschließende Ausschüsse in widerruflicher Weise,
10. die Entscheidung über das Führen eines Wappens durch den Landkreis,
11. die Änderung des Namens des Landkreises,
12. die Stellungnahme zur Änderung der Grenzen des Landkreises und des Regionalver-bandes,
13. die Einführung und Verleihung von Ehrungen durch den Landkreis,
14. im Einvernehmen mit der Landrätin bzw. dem Landrat die Ernennung, Einstellung und Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten und leitenden Beschäftigten (De-zernentinnen und Dezernenten sowie Amtsleiterinnen und Amtsleitern), sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und die Festset-zung der Vergütung bei leitenden Beschäftigten, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht,
15. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises,
16. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
17. die Aufstellung des Entwicklungsprogrammes des Landkreises,
18. der Umweltschutz,
19. der Erlass von Satzungen des Landkreises,
20. die Zustimmung zu Polizeiverordnungen nach § 15 des Polizeigesetzes,
21. der Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzung sowie die Feststellung der Jahresrechnung,
22. die Verfügung über Vermögen des Landkreises, das für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
23. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen,
24. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
25. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie aus Rechtsgeschäften im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
26. die allgemeine Festsetzung von öffentlichen Abgaben und von privatrechtlichen Entgel-ten (Tarifen),
27. der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen, die Führung von Rechtsstreiten und der Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
28. der Beitritt zu Zweckverbänden, sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und der Austritt aus diesen,
29. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
30. die Feststellung über das Vorliegen von Hinderungsgründen für den Eintritt in den Kreis-tag und von Gründen für das Ausscheiden von Mitgliedern des Kreistages vor Ablauf der Wahlzeit,
31. die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 12 Abs. 2 LKrO, soweit es sich um Tätigkeiten im Kreistag oder in einem Ausschuss des Landkreises handelt,
32. die Entscheidung über Maßnahmen gegen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner wegen Ablehnung oder Aufgabe einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 12 Abs. 3 LKrO),
33. die Entscheidung gegenüber Mitgliedern des Kreistags über das Vorliegen der Voraus-setzungen des Verbotes, Ansprüche und Interessen eines anderen gegen den Land-kreis geltend zu machen (§ 13 Abs. 3 LKrO),
34. die Entscheidung über Maßnahmen gegen ehrenamtlich Tätige wegen Verletzung der Pflichten (§ 13 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 LKrO),
35. die Errichtung und Aufhebung von Außenstellen des Landratsamtes.

§ 5 Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse

  1. Auf Grund von § 34 Abs. 1 LKrO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: -der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur (AFVK)
    -der Ausschuss für Umwelt und Technik (AUT)
    -der Ausschuss für Nahverkehr (ANV)
    -der Ausschuss für Soziales und Gesundheit (ASG)
  2. Ferner besteht der Jugendhilfeausschuss (JHA) als beschließender Ausschuss gem. § 71 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII.
  3. Die Hauptsatzung findet auf diesen Ausschuss Anwendung, soweit die gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises keine ab-weichenden Regelungen enthalten.
  4. Den beschließenden Ausschüssen nach Abs. 1 gehören außer der Landrätin bzw. dem Landrat als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden 18 Mitglieder des Kreistages an. Der Kreis-jugendrat hat das Recht mit jeweils zwei Mitgliedern an öffentlichen Sitzungen der be-schließenden Ausschüsse des Kreistags in beratender Funktion teilzunehmen. Die Zu-sammensetzung des Jugendhilfeausschusses regelt die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises.
  5. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertre-tende Vorsitzende, die die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten; die Reihenfolge bestimmt der Ausschuss. Unberührt davon bleibt die Beauf-tragung der Ersten Landesbeamtin bzw. des Ersten Landesbeamten mit dem Vorsitz.
  6. Für die Mitglieder der Ausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt, welche diese im Verhinderungsfall vertreten (Stellvertretung nach Reihenfolge).

§ 6 Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse

  1. Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihres Geschäftskreises selbst-ständig an Stelle des Kreistages über die ihnen zugewiesenen Aufgabengebiete, soweit nicht durch Rechtsvorschriften andere Zuständigkeiten gegeben sind.
  2. Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten sind, sollen in den be-schließenden Ausschüssen vorberaten werden.

§ 7 Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen

  1. Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Wei-sungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließen-den Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
  2. Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für den Landkreis von be-sonderer Bedeutung ist.
  3. Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder nicht beschlussfähig im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 LKrO, entscheidet der Kreistag an seiner Stelle ohne Vorberatung.

§ 8 Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse

  1. Der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig:
    Zentrale Verwaltungsangelegenheiten
    Personalangelegenheiten
    zentrale Finanz- und Haushaltsangelegenheiten
    Annahme von Spenden
    Angelegenheiten von Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist
    örtliche Prüfung
    die Zustimmung zum Erlass von Polizeiverordnungen (Vorberatung)
    Schulen und Angelegenheiten des Schulträgers mit Ausnahme der Baumaßnahmen
    Volksbildung
    Sport
    Kulturpflege
    Wirtschaftsförderung/EU-Fragen
    Tourismus
    Partnerschaften des Landkreises
    Veterinärwesen
    Brand-und Bevölkerungsschutz (mit Rettungsdienst)

    Mit Ausnahme der leitenden Bediensteten entscheidet er außerdem im Einvernehmen mit der Landrätin bzw. dem Landrat über die Einstellung, Ernennung und Entlassung von Mitarbeite-rinnen und Mitarbeitern ab der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst LBesGBW bzw. ab Entgeltgruppe 13 TVöD und – sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht – über die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und über die Festsetzung des Entgelts bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab der Entgeltgruppe 13 TVöD.
     
  2. Der Ausschuss für Umwelt und Technik ist für die Angelegenheiten aus folgenden Auf-gabengebieten zuständig:
    Liegenschaften (Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung, Baumaßnahmen, Unter-haltung, Mieten und Pachten)
    Kreisstraßen
    Umwelt-, Wasser- und Bodenschutz
    Energiewirtschaft
    Landwirtschaft, insbesondere Obst- und Gartenbauberatung
    Forstwirtschaft mit Jagd- und Fischereiwesen
    Abfallwirtschaft mit Gebührenkalkulation
     
  3. Der Ausschuss für Nahverkehr ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabenge-bieten zuständig:
    Fortschreibung des Nahverkehrsplanes
    öffentlicher Personennahverkehr einschließlich Schienenpersonennahverkehr
    Schülerbeförderung
     
  4. Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig:
    Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
    Sozialhilfe nach dem SGB XII
    Hilfen für Menschen mit Behinderung
    Altenhilfe
    Hilfen für Flüchtlinge und Spätaussiedler
    Soziales Entschädigungsrecht, Schwerbehindertenrecht
    Kriegsopferfürsorge
    Sozialhilfeplanung
    Gesundheitsvorsorge und -planung
    Jugend (ausgenommen der Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses).
     
  5. Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach §71 Abs. 3 SGB VIII mit allen Angelegen-heiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
    a) der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
    b) der Jugendhilfeplanung und
    c) der Förderung der freien Jugendhilfe.
    Gemäß § 71 Abs. 4 SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenhei-ten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag bereit gestellten Mittel, der von ihm erlasse-nen Satzung und der von ihm gefassten Beschlüsse.

§ 9 Zuständigkeit und Rechte des Kreisjugendrats

  1. Zur Vertretung der Belange der jungen Menschen im Bodenseekreis auf Kreisebene wird ein Kreisjugendrat gebildet.
  2. Die Zuständigkeit, Zusammensetzung und Rechte des Kreisjugendrates ergeben sich aus der jeweils gültigen Satzung des Kreisjugendrates Bodenseekreis.
  3. Der Kreisjugendrat hat das Recht, mit jeweils zwei Mitgliedern an öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse in beratender Funktion teilzunehmen. Er wird zu allen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse eingeladen und erhält vorab Zu-griff auf die jeweilige Tagesordnung und Unterlagen im Ratsinformationssystem. Die Ge-schäftsstelle des Kreistags muss vom Kreisjugendrat rechtzeitig, mindestens jedoch ei-nen Arbeitstag vor der Sitzung, über die Teilnahme informiert werden.
  4. Er verfügt über ein Rede- und Antragsrecht im Kreistag und seinen Ausschüssen. Er hat das Recht, in den Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse zu Tagesordnungs-punkten Stellung zu nehmen.
  5. Der Kreisjugendrat ist stimmberechtigtes Mitglied im Jugendhilfeausschuss.
  6. Er ist berechtigt, Anfragen an die Kreisverwaltung zu richten, welche möglichst zeitnah bearbeitet und beantwortet werden müssen.
  7. Der Kreisjugendrat macht eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit (z.B. eigener Insta-gram-Kanal) und wird dabei durch das Kreisjugendreferat begleitet. Er hat das Recht, eigene Pressemeldungen und Stellungnahmen zu veröffentlichen.
  8. Er verfügt über ein eigenes Budget und kann eigenständig darüber entscheiden, wie dieses eingesetzt wird.
  9. Im Rahmen eigener Finanzmittel und Drittfinanzierung (z.B. Zuschüsse durch den Land-kreis, Fördermittel, Spenden) kann der Kreisjugendrat eigenständig oder in Zusammen-arbeit mit der Kreisverwaltung Projekte umsetzen und Veranstaltungen durchführen.
  10. Der Kreisjugendrat entscheidet selbstständig und unabhängig, ob er von seinen einge-räumten Rechten Gebrauch macht.

§ 10 Verhältnis zwischen Kreistag, beschließenden Ausschüssen und Kreisjugendrat

  1. Der Kreistag und seine Ausschüsse beziehen den Kreisjugendrat bei allen Themen, die von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen als relevant erachtet werden, ein. Er wird bei Maßnahmen der Verwaltung und des Kreistags, die die Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, rechtzeitig und in geeigneter Form beteiligt.
  2. Der Kreisjugendrat nimmt die Anregungen und Wünsche der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus dem Bodenseekreis entgegen und vertritt ihre Interessen ge-genüber dem Kreistag und seinen Ausschüssen. Er entwickelt lösungsorientierte Vor-schläge in Form von Empfehlungsbeschlüssen und bringt diese in den Kreistag und seine Ausschüsse ein

§ 11 Wertgrenzen

Den beschließenden Ausschüssen werden zur dauernden Erledigung übertragen (Alle Wert-grenzen beziehen sich auf Bruttowerte - d.h. einschl. der gesetzl. geschuldeten MwSt. und Abgaben):

  1. die Entscheidung über die Planung und Ausführung von Bauvorhaben, die Geneh-migung der Bauunterlagen und die Anerkennung der Schlussabrechnung bei Ge-samtkosten von mehr als 500.000 Euro bis zu 4 Mio. Euro im Einzelfall. Der Aus-schuss ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinba-rungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Bauvorhabens nicht oder nur unwe-sentlich verändert und wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 500.000 Euro überschritten wird,
     
  2. der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen, soweit im Einzelfall der Betrag zwischen 500.000 Euro und 4 Mio. Euro liegt. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wie-derkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insge-samt max. bis 4 Mio. Euro,
     
  3. der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen, soweit im Einzelfall der Betrag zwischen 500.000 Euro und 4 Mio. Euro liegt. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wie-derkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insgesamt max. bis 4 Mio. Euro,
     
  4. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach § 48 LKrO i. V. m. § 84 GemO unter Berücksichtigung der im jeweils geltenden Haushaltsplan definierten Budgetierungsregelungen und Deckungskreise
    a) bezüglich Bauvorhaben von mehr als 100.000 Euro bis zu 1. Mio. Euro im Ein-zelfall,
    b) bezüglich der Überschreitung von Ämterbudgets (ohne Bauvorhaben) von mehr als 100.000 Euro bis zu 1. Mio. Euro im Einzelfall,
    c) bezüglich der Vermehrung oder Hebung von Stellen nach § 82 Abs. 3 Nr. 4 GemO,
     
  5. der Verzicht auf Ansprüche sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderun-gen von mehr als 40.000 Euro bis zu 200.000 Euro im Einzelfall,
     
  6. Stundungen über 100.000 Euro, wenn sie für einen längeren Zeitraum als 12 Monate gewährt werden,
     
  7. die Entscheidung über die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürg-schaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie aus Rechtsgeschäften im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO bis zum Betrag von 100.000 Euro im Einzelfall,
     
  8. der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die Belastung des Vermögens von mehr als 400.000 Euro bis zu 2 Mio. Euro im Einzelfall,
     
  9. die Entscheidung über den Abschluss von Miet-, Leasing-, Dienst-, Werk- und Pacht-verträgen u. ä. ab einer jährlichen Gesamtsumme von mehr als 300.000 Euro bis 1 Mio. Euro, bei mehrjährigen Verträgen ab 1 Mio. Euro bis 2 Mio. Euro.
     
  10. die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert mehr als 200.000 Euro bis zu 1. Mio. Euro, sowie der Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis des Land-kreises mehr als 50.000 Euro bis zu 200.000 Euro beträgt.

§ 12 Zuständigkeitszweifel

Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben. Ist zweifelhaft, welcher Aus-schuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Verwaltung und Kultur anzunehmen. Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so führt die Landrätin bzw. der Landrat die Entscheidung des Kreistages herbei.


§ 12a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse können gemäß § 32a LKrO ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. Hinsichtlich der zu erfül-lenden Voraussetzungen und der Durchführung etwaiger Videokonferenzen wird auf § 32a LKrO verwiesen.

§ 13 Zuständigkeiten der Landrätin bzw. des Landrats

  1. Die Landrätin bzw. der Landrat leitet das Landratsamt. Sie bzw. er ist für die sachge-mäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung ver-antwortlich und regelt die innere Organisation des Landratsamtes.
     
  2. Die Landrätin bzw. der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der lau-fenden Verwaltung, die Weisungsaufgaben, die ihr bzw. ihm sonst durch Gesetz sowie vom Kreistag übertragenen Aufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
     
  3. Der Landrätin bzw. dem Landrat werden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen:
    a) die Zuziehung von sachkundigen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern und Sachverständigen zu den Beratungen des Kreistages und der Ausschüsse,
    b) die Bestellung von Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern zur ehrenamtlichen Mitwirkung bei Zählungen, statistischen Erhebungen, Wahlen u. ä. sowie die Ent-scheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehren-amtlichen Mitwirkung vorliegt,
    c) die Bewilligung von Ausnahmen von Bestimmungen der Satzungen und Polizei-verordnungen, soweit sie zur Vermeidung von Härten oder Unbilligkeiten im Ein-zelfall erforderlich und in diesen Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegt sind,
    d) die Entscheidung über die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamtin-nen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst LBesGBW,
    e) die Einstellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sonstige personalrecht-liche Entscheidungen von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 12 TVöD; das glei-che gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie für die Festsetzung Entgelts,
    f) die Gewährung tariflicher Leistungen an die vom Tarifvertrag ausgenommenen Beschäftigten (§ 1 Ab. 2 TVöD),
    g) im Rahmen des Höchstbetrags der Haushaltssatzung die Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie Umschuldungen und die Begründung einer Zahlungsverpflich-tung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleich kommt. Gegenüber dem Kreis-tag besteht Informationspflicht in Form eines regelmäßigen Berichts über die ge-tätigten Darlehensaufnahmen.
     
  4. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere
    a) die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens und die Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung, wenn im Ein-zelfall die Gesamtkosten 250.000 Euro nicht übersteigen. Die Landrätin bzw. der ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Vorhabens nicht oder nur unwesentlich verändert wird und eine Überschreitung der Vergabesumme des Gesamtvorha-bens nicht erfolgt oder wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 50.000 Euro überschritten wird,
    b) der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen bis zu einer Vergabesumme von 500.000 Euro im Einzelfall. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehren-den Aufträgen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insgesamt max. bis 500.000 Euro,
    c) die Bewilligung von Zuschüssen und Darlehen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen sowie von Freigebigkeitsleistungen, soweit sie nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind, bis zur Höhe von 50.000 Euro,
    d) die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlun-gen nach § 48 LKrO i. V. m. § 84 GemO unter Berücksichtigung der im jeweils geltenden Haushaltsplan definierten Budgetierungsregelungen und Deckungs-kreise
    - bezüglich Bauvorhaben bis zu 100.000 Euro im Einzelfall
    - bezüglich der Überschreitung von Ämterbudgets (ohne Bauvorhaben) bis zu 100.000 Euro im Einzelfall,
    e) der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zur Höhe von 40.000 Euro im Einzelfall,
    f) Stundungen betragsmäßig unbegrenzt bis 12 Monate, im Übrigen bis 100.000 Euro,
    g) die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushalts-satzung,
    h) Geldanlagen und die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen in dem vom Kreistag genehmigten Rahmen,
    i) der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die Belastung des Vermögens bis zu einem Wert von 400.000 Euro im Einzelfall, beim Bau von Kreisstraßen und Grunderwerb bis zur Höhe des dem Haushaltsplanansatz zu Grunde liegenden Kostenvoranschlages, soweit der Vorgang nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
    j) der Abschluss von Miet-, Leasing-, Dienst-, Werk- und Pachtverträgen u. ä. bis zu einer jährlichen Gesamtsumme bis 300.000 Euro, bei mehrjährigen Verträgen bis 1 Mio. Euro.
    k) die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert bis zu 200.000 Euro oder bei Abschluss von Vergleichen das Zugeständnis des Landkreises bis zu 50.000 Euro beträgt,
    l) die Entscheidung über die Bewilligung von Sondernutzungen nach dem Straßen-gesetz,
    m) der Beitritt zu Vereinen, Verbänden, Organisationen mit einem Mitgliedsbeitrag im Einzelfall bis zu 50.000 Euro jährlich sowie der Austritt aus ihnen.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Friedrichshafen, 16. Juli 2024
gez. Luca Wilhelm Prayon
Landrat


Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Würt-temberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekom-men dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 LKrO nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen; E-Mail: info@bodenseekreis.de) geltend gemacht werden. Nach Ab-lauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt wor-den sind. Auch nach Ablauf der Jahresfrist kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvor-schriften von jedermann gegenüber dem Landkreis geltend gemacht werden, wenn der Land-rat dem Satzungsbeschluss nach § 41 LKrO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss be-anstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat.

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Bekanntmachung vom 11. Juli 2024

Genehmigung der Verbandserrichtung und Satzung des Wasserverbands Salemertal mit Sitz in Frickingen

Die Verbandserrichtung des Wasserverbands Salemertal mit Sitz in Frickingen sowie die im Verhandlungstermin am 25. Juni 2024 beschlossene Satzung wurde mit Erlass des Landrats-amtes Bodenseekreis vom 3. Juli 2024 gemäß § 7 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) genehmigt. Gemäß § 14 Abs. 2 WVG wurde im Verhandlungstermin am 25. Juni 2024 vom Landratsamt Bodenseekreis als Aufsichtsbehörde ein Beschluss der Beteiligten über die folgende Satzung herbeigeführt:

Verbandssatzung des Wasserverband Salemertal

Präambel:

Der Wasserverband Salemertal organisiert und vertritt die Interessen der im Verband zusammengeschlossenen Verbandsmitglieder, die bislang einzeln und unabhängig voneinander wasserrechtliche Nutzung beantragten bzw. beanspruchten. Er informiert und berät seine Mitglieder soweit sie bereits Wasserrechte besitzen bzw. die Nutzung von Oberflächengewässern oder Brunnen zur Trockenbewässerung und zur Frostschutzberegnung planen. Der Verband schafft darüber hinaus die notwendigen Voraussetzungen für die gemeinschaftliche Nutzung von Wassersammelbecken. Der Verband will Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden sein und regelt die wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten im Verbandsgebiet. Der Wasserverband Salemertal sieht als seine vordringliche Aufgabe, Ausgleich zu schaffen für die den Obst- und Gartenbau betreffenden Klimaveränderungen, auch durch die Beschaffung von Fördermitteln zum Bau von gemeinschaftlich genutzten Wassersammelbecken und die Schaffung der dazu notwendigen Infrastruktur zur Wasserverteilung.

I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften- Name, Sitz und Rechtsform des Verbandes

§ 1 Zweck und Rechtsform

  1. Der Wasserverband führt den Namen Wasserverband Salemertal.
  2. Der Sitz des Verbandes ist in Frickingen.
  3. Der Wasserverband Salemertal ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 (BGBl. von 1991 S. 405 ff). Er hat keine Gewinnabsichten.

II. Abschnitt: Mitglieder, Aufgaben und Unternehmung

§ 2 Mitglieder

  1. Verbandsmitglieder sind die im Mitgliederverzeichnis geführten Personen bzw. deren Rechtsnachfolger. Es sind die jeweiligen Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der im Verbandsgebiet des genehmigten Planes liegenden Grundstücke.
  2. Der Vorstand erstellt das Mitgliederverzeichnis und aktualisiert das Verzeichnis fortlaufend. (Anlage 1 zur Satzung)

§ 3 Aufgaben, Unternehmen

  1. Der Wasserverband Salemertal sieht als seine wichtigste Aufgabe an, Voraussetzungen zur Sicherstellung der Frost- und Trockenberegnung obstbaulich genutzter Flächen im Verbandsgebiet zu schaffen. Dem sorgsamen Umgang mit der Ressource Wasser misst der Wasserverband Salemertal dabei eine besondere Bedeutung zu.
  2. Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der Karte, die beim Ortsbauamt der Gemeinde Frickingen hinterlegt ist. Das Verbandsgebiet ist gegliedert in den Nordteil sowie in den Südteil des Wasserverbandes Salemertal. (Anlage 2 zur Satzung)
  3. Darüber hinaus vertritt der Verband Salemertal die Interessen der Obstbaubetriebe, die bereits Beregnungsanlagen installiert haben bzw. diese beabsichtigen zu installieren, gegenüber den Aufsichtsbehörden. Das gilt in gleichem Maße auch für die Mitgliedsbetriebe, die gemeinsam Wassersammelbecken nutzen oder auch die Erstellung von Sammelbecken zur gemeinschaftlichen Nutzung planen.
  4. Der Verband kann auch ortsfeste Teile (z. B. Pumpen oder Zuleitungen) von Beregnungsanlagen errichten, betreiben und unterhalten. Hierzu werden die entsprechenden Standorte in Plänen benannt. (Anlage 3 zur Satzung)
  5. Diese ortsfesten und auf gemeinsame Rechnung erstellten Einrichtungen sind Eigentum des Verbandes. Die bislang von den Mitgliedern eigenständig und auf eigene Kosten erstellten Trockenberegnungs- und Frostschutzberegnungsanlagen innerhalb von Obstanlagen bleiben Eigentum der Mitglieder. Die erforderlichen Zuleitungen vom Sammelbecken bis zum Verteiler an der Anlage erstellt der Wasserverband Salemertal und diese Installationen sind Eigentum des Wasserverbandes Salemertal.
  6. Es besteht Meldepflicht an den Wasserverband Salemertal beim Verkauf oder beim Wechsel von Grundstücken (Eigentum, Pächter), sowie bei der Umwandlung von Aktiv- in Passivflächen. (Unter Passivflächen fallen die im Verbandsgebiet liegenden Flächen, die zum Leitungsbau benötigt und genutzt werden; demnach also nicht mehr aktiv beregnet werden).
  7. Der Verbandsvorstand führt in Absprache mit den Verbandsmitgliedern regelmäßig verpflichtend eine Begutachtung aller Anlagen, der Gewässer und der Pumpplätze auf den Aktivflächen durch.
  8. Aus den Begehungen sich ergebende Korrekturmaßnahmen, soweit sie vom Verband angeordnet werden, sind von den Mitgliedern pflichtgemäß durchzuführen.

III. Abschnitt: Verfassung

§ 4 Satzung

Die Satzung des Wasserverbandes Salemertal wurde von den Mitgliedern in der Gründungsversammlung am 25.06.2024 beschlossen, von der Aufsichtsbehörde am 03.07.2024 genehmigt und ist beim Vorsitzenden des Verbandes zur Einsicht hinterlegt. Jedes Verbandsmitglied hat eine von der Aufsichtsbehörde genehmigte Satzungsausfertigung. Die Pläne über die im Verbandsgebiet installierten Wasserentnahmestellen, Brunnen bzw. die gemeinschaftlich genutzten Wassersammelbecken einschließlich notwendiger Installationsanlagen und die daran angeschlossenen Beregnungsanlagen im Verbandsgebiet sind nicht Bestandteil der Satzung, sondern werden je nach Notwendigkeit von der Verbandsversammlung genehmigt. (Anlage 4 zur Satzung)

§ 5 Pflichten der Mitglieder, Benutzung öffentlicher Grundstücke

  1. Die Mitglieder des Wasserverbandes Salemertal erlauben dem Vorstand und den Vertretern der Aufsichtsbehörden den Zugang zu den zum Verband gehörenden Flächen bzw. zu den auf den jeweiligen Flächen installierten Einrichtungen.
  2. Der Verband ist berechtigt zur Erfüllung seiner Aufgaben im Verbandsgebiet liegende Grundstücke heranzuziehen (z. B. wegen Verlegung von Leitungen) und erforderliche Maßnahmen dinglich durch Grunddienstbarkeit zu sichern.
  3. Die Benutzung von öffentlichen Grundstücksflächen bedarf der Zustimmung der Verwaltungs- bzw. Aufsichtsbehörden, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. (§ 33 bzw. § 35)

§ 6 Wasserentnahmestellen

  1. Wasser ist Allgemeingut. Deshalb ist die Nutzung der gemeinschaftlich erstellten Sammelbecken oder auch von Brunnen, soweit diese im Verantwortungsbereich des Wasserverbandes Salemertal liegen und wenn es zumutbar ist, anderen Verbandsmitgliedern zur Wasserentnahme zu gewähren. Die Entscheidungen zur Verteilung der Wasservorräte der in den vom Wasserverband Salemertal erstellten Wassersammelbecken bzw. Brunnen liegen allein beim Vorstand des Verbandes.
  2. Bei privaten Pumpstationen, die genutzt werden, um Wasser aus Sammelbecken zu den Beregnungsanlagen von Mitgliedsbetrieben zu pumpen, werden Energiekosten vom Betreiber in Abstimmung mit dem Verband den Nutzern in Rechnung gestellt.

§ 7 Verbandsorgane

Verbandsorgane des Wasserverbandes Salemertal sind:

  1. Die Verbandsversammlung
  2. Der Verbandsvorstand nach § 46 WVG

§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung

  1. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern bzw. eines vorläufigen Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters
  2. Beschlussfassungen zur Verbandssatzung auch deren Änderung
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Festsetzung von Vergütungssätzen für Dienstverrichtungen im Auftrag des Wasserverbandes Salemertal
  5. Beschlussfassung zu gemeinsamen Verträgen mit Pächtern und Grundstückseigentümern betreffend Beregnung, Leitungsbau, Installation von Förderanlagen und Kostener-stattung
  6. Festsetzung der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses.

§ 9 Einberufung der Verbandsversammlung

  1. Alljährlich, innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (01.01. bis 31.12.) ist die Versammlung vom Vorsitzenden einzuberufen.
  2. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig, 8 Tage, in dringenden Fällen 3 Tage, vor dem Termin.
  3. Zu den Verbandsversammlungen wird ein Vertreter der Aufsichtsbehörde (Landratsamt Bodenseekreis) eingeladen. Die Verbandsversammlung ist nicht öffentlich.

§ 10 Stimmrecht

  1. Jedes Mitglied hat einen am Vorteil seiner Nutzung der Verbandseinrichtungen gemessenen Stimmenanteil. Konkret bedeutet das: Flächenanteil bewässerter Flächen eines Mitgliedes an der Gesamtfläche aller Mitglieder ergibt die Anzahl seiner Stimmen. Haben mehrere Personen Anteil an einem Grundstück, so können diese Eigentümer nur einheitlich stimmen und gelten als ein Mitglied.
  2. Jedes Mitglied kann sich durch einen Bevollmächtigten mit Vollmacht vertreten lassen.
  3. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
  4. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  5. Wahlen sind geheim.
  6. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat.
  7. Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens 2 Verbandsmitgliedern unterzeichnet wird.
  8. Beschlussfähigkeit: Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der eingetragenen Verbandsmitglieder anwesend ist. In der Einladung wird auf diese Regelung zur Beschlussfähigkeit hingewiesen.

§ 11 Verbandsvorstand

  1. In der Verbandsversammlung wird ein Verbandsvorstand auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand kann eigenständig Aufgabenbereiche delegieren.
  2. Zum Vorstand gehören:
    a. Verbandsvorsitzender, der gleichzeitig auch Vorstandsvorsitzender ist,
    b. sein Stellvertreter,
    c. ein Kassenverwalter
    d. 2 Beisitzer
  3. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
    a.  Erstellen des jährlichen Haushaltsplanes
    b.  Erfassen der gegebenenfalls notwendigen Beiträge bzw. Gebühren
    c. Rechnungserstellung
    d. Einladungen und Information der Verbandsmitglieder zu wichtigen Vorgängen bzw. Bekanntmachungen
    e. Der Vorstand ist Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden. Er stellt verpflichtende Regeln zur Verteilung und bezüglich Nutzung des für Frostschutz- bzw. zur Trockenberegnung in Sammelbecken gespeicherten Wassers auf.
  4. Das Ergebnis der Wahl wird der Aufsichtsbehörde mitgeteilt.

§ 12 Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden

  1. Zu seinen vordringlichsten Aufgaben gehört die Erledigung der Geschäfte, die durch das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vorgegeben sind.
  2. Die nachfolgend genannten Aufgaben können, wenn Einvernehmen im Vorstand besteht, auch extern vergeben werden. Die endgültige Verantwortung für die korrekte Erledigung der extern vergebenen Aufträge bleibt beim Verbandsvorsitzenden.
    a. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes
    b. Einberufung der Verbandsversammlung
    c. Kassenverwaltung, Überwachung der Verbandskasse.
    d. Rechtsverbindliche Maßnahmen im Auftrag des Verbandes, deren Durchführung durch die Verbandsversammlung genehmigt wurde.
  3. Der Vorstandsvorsitzende handelt einvernehmlich mit allen Mitgliedern des Verbandes.
  4. Der Vorstandsvorsitzende ist Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden und er ist Koordinator zu den Aufsichts- und Fachbehörden. Dazu gehört auch die Meldung der jährlich entnommenen Wassermengen an das Landratsamt Bodenseekreis.
  5. Der Vorstandsvorsitzende bereitet Satzungsänderungen bzw. Änderungen am Plan des Verbandsgebietes vor.
  6. Der Vorstandsvorsitzende stellt den Haushaltsentwurf und den Jahresabschluss auf.

§ 13 Stellung und Vergütung des Vorstandes

  1. Das Amt des Verbandsvorsitzenden sowie des Vorstands ist ein Ehrenamt und es werden lediglich nachgewiesene Sachausgaben bzw. Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg erstattet.
  2. Die Vertretung des Verbandsvorsitzenden übernimmt im Krankheits- bzw. Verhinderungsfall der gewählte Stellvertreter. Der Vertreter übernimmt gleichberechtigt die Geschäfte.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet den Wasserverband Salemertal nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes und nach den Vorgaben der Verbandssatzung und den von der Verbandsversammlung beschlossenen Grundsätzen über die Erledigung anstehender Geschäfte.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes wenden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfaltspflicht an. Sie sind dem Verband dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die der Verbandsversammlung ausgeführt werden.
  3. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung der Verbandsversammlung über Aufnahme von Neumitgliedern bzw. über die Aufhebung einer Mitgliedschaft.
  4. Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen unter Beachtung gültiger Rechtsverordnungen.
  5. Der Vorstand regelt die Wasserverteilung unter Berücksichtigung des Wasserangebotes aus den unterschiedlichen Bezugsquellen und des Vegetationszustandes der Kulturen. Das schließt ein, dass der Vorstand bei Nichterreichbarkeit des Mitgliedes bei festgestellten Verstößen gegen die wasserrechtliche Genehmigung geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung ergreifen, auch z. B. eine Pumpe abstellen kann.
  6. Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte im Namen des Verbandes, die 100 € übersteigen.

§ 15 Sitzungen des Vorstandes

  1. Die Sitzungen werden vom Verbandssprecher mindestens einmal jährlich einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  2. Die Einladung erfolgt unter Angabe der anstehenden Entscheidungen bzw. der Verhandlungsgegenstände.
  3. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
  4. Die Beschlüsse sind schriftlich zu erfassen. Die Niederschrift der Beschlüsse ist von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  5. Bei Sitzungen des Vorstandes haben alle Anwesenden gleiches Mitsprache- und Stimmrecht.

§ 16 Aufhebung der Mitgliedschaft

Über die Aufhebung der Mitgliedschaft im Wasserverband Salemertal nach Antrag des Mitgliedes im Verband entscheidet die Verbandsversammlung. Grundlage für die Entscheidung ist § 24 WVG.

§ 17 Beiträge

  1. Der Wasserverband Salemertal hat keine Gewinnabsichten. Es können aber Rücklagen für die von der Verbandsversammlung beschlossenen Gemeinschaftsprojekte gebildet werden.
  2. Erforderlichenfalls haben die Mitglieder des Verbandes Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben, zum Ablösen von Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung notwendig sind.
  3. Die Beiträge bestehen aus einmaligen Geldbeiträgen und einem laufenden Betrag, der sich aus den laufenden Kosten zur Verbandsführung und denen aus der Aufgabenerledi-gung ermittelt.
  4. Beitragspflicht besteht nur, wenn Mitglieder einen Nutzen bzw. Vorteil aus der Tätigkeit des Verbandes ziehen. Das kann auch das Abwenden eines Nachteils sein.
  5. Mitglieder im Verband, deren Grundstücke nur zur Benutzung dem Verband angeschlossen sind, also keinen unmittelbaren Nutzen aus dem Verband ziehen, sind frei von Bei-tragszahlungen.
  6. Die Kosten zur Verbandsführung und die für durchgeführte Investitionsmaßnahmen sind den Mitgliedern in der jährlichen Verbandsversammlung offen zu legen.

IV. Abschnitt: Haushalt, Beiträge, Rechnungslegung und Prüfung

§ 18 Haushaltsplan

  1. Die Verbandsversammlung erlässt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung und einen Haushaltsplan und, soweit erforderlich, Nachtragshaushaltspläne. Der Haushaltsplan kann für 2 Jahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden. Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO).
  2. Der Plan enthält folgende Festsetzungen:
    a. Den Gesamtbetrag
    i.     der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres
    ii.    der Verpflichtungsermächtigungen
    iii.   der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen.
    b. Den Höchstbetrag der Kassenkredite.
  3. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar.
  4. Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnis- und einen Finanzhaushalt gegliedert. Er listet alle im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden Erträge und die zu leistenden Aufwendungen auf.
  5. In der Phase vor dem Bestehen des Wasserverbandes Salemertal haben die Mitglieder des Wasserverbandes Salemertal ihre Bewässerungs- bzw. Frostschutzberegnungsanla-gen auf eigene Kosten erstellt. Soweit es sich um Zuleitungen handelt, bringen sie diese, bis zum Punkt der Übergabe in das Verteilsystem innerhalb der Anlage erstellten Beregnungsanlagen in den Wasserverband Salemertal ein. Zukünftig wird der Verband Bearbeitungsstelle für Anträge an das Regierungspräsidium und Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden sein, soweit es die Baumaßnahmen und Installationen für Wassersammelbecken, Brunnen und die erforderlichen Zuleitungen einschließlich der erforderlichen Pumpen angeht.
  6. Der von der Verbandsversammlung beauftragte Vorstandsvorsitzende darf noch nicht bewilligte Ausgaben nur dann tätigen, wenn ein Zahlungsaufschub erhebliche Nachteile für den Verband bedingte.

§ 19 Einmalige Beiträge

  1. In der Vorbereitungsphase der Verbandsgründung sind Kosten entstanden; diese werden einmalig und anteilig auf alle Mitglieder des Verbandes Salemertal - unabhängig von der Aktivfläche - umgelegt. Diese Kosten werden detailliert in der Verbandsversammlung offengelegt.
  2. Voruntersuchungen zur wasserrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 2023, soweit sie nicht dem einzelnen Mitglied unmittelbar zugeordnet werden können, erforderten neben Genehmigungs- auch Planungs- und Untersuchungskosten. Diese Kosten werden nach der erfolgten Verbandsgründung anteilig auf die Mitglieder verteilt.
  3. Die Festsetzung zur Umverteilung der Kosten erfolgt einmalig in der Verbandsversammlung.

§ 20 Sonstige Beiträge

Mit allen anderen Ausgaben des Verbandes (nach der Verbandsgründung anfallende Investitions- und Planungskosten) werden bei Bedarf die Verbandsmitglieder anteilig belastet. Die Verbandsversammlung legt die Höhe des Anteils fest. Die Grundstückseigentümer von Passivflächen werden von einer Kostenbeteiligung ausgenommen.

§ 21 Widerspruch

Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gelten bei Widersprüchen von Verbandsmitgliedern entsprechend.

§ 22 Konsequenzen bei Zahlungsrückstand

  1. Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Beiträgen gilt die Regelung für Verzinsung und Zuschlägen für verspätete Zahlung nach der Abgabenordnung des Bundes (AO).
  2. Bleibt trotz Mahnung ein Rückstand der eingeforderten Zahlung aus, kann der Vorstand ein Ruhen der Wasser- und Beregnungsrechte bzw. eine Entnahme von Oberflächenge-wässern zum Befüllen von Sammelbecken aussprechen, bis der geschuldete Beitrag entrichtet wurde.

§ 23 Zwangsvollstreckung

Bei der Durchsetzung ausstehender Forderungen gegenüber Verbandsmitgliedern gilt das Landesvollstreckungsgesetz.

§ 24 Ordnungsmaßnahmen

Die Mitglieder des Wasserverbandes Salemertal haben die auf dem Wasserverbandsgesetz fußenden Anordnungen der Versammlung und des Vorstandes, insbesondere die Anordnungen zum Schutz und zum Erfolg des Verbandsunternehmens, zu beachten und zu befolgen. Das beinhaltet auch die vom Verband zeitnah weitergeleiteten Anordnungen und Empfehlungen der Aufsichtsbehörden durch den Vorstandsvorsitzenden an die betreffenden Mitglieder.

§ 25 Bekanntmachungen

Notwendige öffentliche Bekanntmachungen erfolgen in den Gemeindeblättern von Frickingen, Heiligenberg, Salem, Uhldingen-Mühlhofen und Überlingen, vor allem aber durch die dokumentierte Weiterleitung durch Messenger-Dienste und E-Mail. Entsprechende digitale Informations- bzw. Kommunikationsmöglichkeiten werden installiert und von allen Mitgliedern genutzt.

§ 26 Änderung der Satzung

  1. Beschlüsse zu Satzungsänderungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder gefasst.
  2. Beschlüsse über die Änderung des Verbandszweckes oder die Auflösung des Verbandes bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen in der Verbandsversammlung.
  3. Jegliche Änderung der Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis. Änderungen sind öffentlich bekannt zu machen. Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, es sei denn, es wird ein späterer Zeitpunkt festgelegt.

§ 27 Haftung

Der Wasserverband Salemertal übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Nutzung von Pumpplätzen oder durch Wassersammelbecken im  Verbandsgebiet ergeben. Es haftet das Mitglied in dessen Verbandsteilgebiet der betreffende Schaden entstanden ist.

§ 28 Staatliche Aufsicht

  1. Der Wasserverband Salemertal steht unter der Fachaufsicht des Landratsamtes Bodenseekreis. Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.
  2. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der Verbandsaufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz und die Aufgabenerfüllung nach der Verbandssatzung.

§ 29 Übergangsbestimmungen, Amtsdauer des Verbandssprechers

Die Amtsdauer des vom Verband gewählten Vorstands verlängert sich bis zur endgültigen Verbandsgründung. Darunter zu verstehen ist die Genehmigung der Verbandssatzung und die Durchführung einer ordentlichen Verbandsversammlung nach dieser Verbandssatzung.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beschlossen im Verhandlungstermin
Frickingen, 25.06.2024

Friedrichshafen, 08.07.2024                    Landratsamt Bodenseekreis

Veröffentlicht in den Amtsblättern bzw. den Homepages der Gemeinden Frickingen, Heili-genberg, Salem, Uhldingen-Mühlhofen und Überlingen sowie der Homepage des Landrats-amtes Bodenseekreis.

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Karte Verbandsgebiet Süd
Karte Verbandsgebiet Nord

Bekanntmachung vom 1. Juli 2024

Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO) und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG), hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis am 19.03.2024 folgende Neufassung der Satzung als Allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen:

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeine Vorschrift gilt für das Gebiet des Landkreises, soweit der in § 4 festgelegte Höchsttarif für den Ausbildungsverkehr Anwendung findet (künftig als Verbundgebiet bezeichnet). Sie umfasst auch Haustarife i. S. v. § 2 Absatz 2 Satz 2.
     
  2. Diese Allgemeine Vorschrift findet Anwendung auf den öffentlichen Personennahverkehr, der auf Grundlage einer Liniengenehmigung nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) gemäß §§ 42 oder 43 PBefG im Verbundgebiet durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll.
     
  3. Vom Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift ist der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Absatz 5 Allgemeines Eisenbahngesetz, einschließlich Schienenersatzverkehren - mit Ausnahme des landesweiten Jugend-Tickets BW - ausgenommen.
     
  4. Auszubildende im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift sind Personen gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr.

 
§ 2 Anwendung des Verbundtarifs

  1. Innerhalb des Verbundgebietes dürfen Personenverkehrsleistungen im ÖPNV nach § 1 Absatz 2 nur zum Tarif des Verkehrsverbundes bodo (Verbundtarif) angeboten werden.
     
  2. Soweit mit Nachbarverbünden bzw. benachbarten zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 tarifliche Regelungen für den grenzüberschreitenden Verkehr getroffen werden, sind diese als Übergangstarif Bestandteil des Verkehrsverbundes bodo. Gleiches gilt, sofern zu Nachbarverbünden noch keine Übergangstarife bestehen und daher Haustarife zur Anwendung kommen.


§ 3 Grundlagen des Verbundtarifs

  1. Alle Betreiber von ÖPNV-Leistungen im Verbundgebiet sind verpflichtet, sämtliche Verbundfahrausweise gegenseitig anzuerkennen.
     
  2. Innerhalb der Übergangstarifbereiche sind die Verbundfahrscheine des jeweiligen Nachbarverbundes gemäß den jeweiligen Übergangstarifbestimmungen anzuerkennen.
     

§ 4 Tarifbildung und Tarifvorgaben

  1. Die Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und die Preise der einzelnen Fahrscheinarten werden durch den Verkehrsverbund bodo festgesetzt. Dabei sind die tariflichen Vorgaben dieser Allgemeinen Vorschrift zu beachten. Satz 2 erstreckt sich entsprechend auch auf Haustarife.
     
  2. Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass eine diskriminierungsfreie Teilnahme aller Verkehrsunternehmen, die Leistungen des ÖPNV im Verbundgebiet erbringen wollen, am Verbundtarif gewährleistet ist.
     
  3. Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass der Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs je Zone ab 01. Januar 2021 um mindestens 25 % unter dem Tarif für vergleichbare Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs liegt.
     
  4. Preisstufenabhängige oder relationsbezogene Zeitkarten für Auszubildende müssen ab 13:30 Uhr und an schulfreien Tagen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Ferientage der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern und in der Zeit von Freitag vor Rosenmontag bis Freitag nach Rosenmontag) ganztägig bis Betriebsschluss zu Fahrten im gesamten bodo-Verbundraum berechtigen (Freizeitregelung).
     

§ 5 Ausgleichsregelungen

  1. Der Landkreis gewährt den Verbundunternehmen zu deren Förderung auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen Ausgleich für die ungedeckten Kosten, die durch die Tarifvorgaben gemäß § 4 Absätze 3 und 4 entstehen. Ausgenommen hiervon sind Verkehrsleistungen, für die nach § 15 Absatz 4 ÖPNVG den Gemeinden ein Ausgleich gewährt wird.
     
  2. Die vorläufige Verteilung des Gesamtausgleichs je Linien / Linienbündel / Netz ergibt sich aus der Anlage. Der maximal über die Satzung ausgekehrte Ausgleichsbetrag beträgt 3.059.000 € pro Jahr.
     
  3. Wechselt innerhalb eines Kalenderjahres der Betreiber einer Linie bzw. eines Linienbündels, so sind die Ausgleichsansprüche jeweils anteilig nach der Anzahl der Kalendertage bezogen auf das Kalenderjahr dem Alt- und Neubetreiber zuzuscheiden.
     
  4. Im bodo-Tarifgebiet ist zum 1. März 2023 das landesweite Jugendticket entsprechend der Vorgaben des Förderprogramms „Landesweites Jugendticket Baden-Württemberg“ anzubieten. Die Dauer des Angebots richtet sich dabei nach der Frist des hierfür durch das Land Baden-Württemberg erteilten Förderbescheides.
     

  5. Nr. 1

    Den Verkehrsunternehmen im Verbund steht ein Ausgleich der mit der Einführung des Landesweiten Jugendtickets gemäß § 5 Absatz 4 verbundenen Mindereinnahmen zu. Die Ermittlung der Ausgleichshöhe für die verbundbezogenen Effekte erfolgt auf Verbundebene nach den Vorgaben der Durchführungsbestimmungen zur Berechnung des wirtschaftlichen Nachteils aus der Anwendung des landesweiten Jugendtickets gemäß der aktuell gültigen Förderrichtlinie des Landes. Der Preisanteil für verbundinterne Fahrten wird vom Verbund mitgeteilt und vom Land direkt an die Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgekehrt.


    Nr. 2

    Die Mindereinnahmen und damit die Ausgleichshöhen für die einzelnen Verkehrsunternehmen ergeben sich aus der Logik des im Verbund gültigen Einnahmeaufteilungsverfahren. Die Höhe des Ausgleichsbetrags ist dabei auf die nach dem Förderbescheid des Landes Baden-Württemberg jeweils zur Verfügung gestellte Ausgleichssumme begrenzt.


    Nr. 3

    Die Verkehrsunternehmen stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten für die Beantragung und Auskehrung der Ausgleichsmittel dem Aufgabenträger und dem bodo-Verkehrsverbund zur Verfügung gestellt werden.
     

§ 6 Neuangebote und Angebotskürzungen

  1. Werden nach dem 1. Januar 2024 aufgrund einer zusätzlichen Liniengenehmigung nach § 42 PBefG Angebotsverbesserungen erbracht, welche im Einklang mit dem Nahverkehrsplan stehen und aus denen nachweislich zusätzliche Stückzahlverkäufe bei Zeitkarten für Auszubildende bzw. Semestertickets resultieren, werden gemäß dieser Allgemeinen Vorschrift Ausgleichsansprüche gewährt. Der Ausgleich bemisst sich nach den zusätzlichen Stückzahlen und dem durchschnittlichen Ausgleichsanspruch für eine bodo-Schülermonatskarte bzw. ein bodo-Semesterticket. Ergibt sich hieraus ein höherer Ausgleich, so ist der Gesamtausgleich auf den maximalen Ausgleich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 begrenzt. Die Neuverteilung erfolgt nach Abschluss des Ausgleichsjahres. Der vorläufige Ausgleich nach der Anlage wird anteilig für alle Verkehrsunternehmen gekürzt. Ein solcher Neuverkehr muss sich ebenfalls eine Kürzung anrechnen lassen.
     
  2. Wird das Verkehrsangebot im Ausbildungsverkehr gegenüber dem Angebot Stand 01. Januar 2024 eingeschränkt, dann werden die Ausgleichsansprüche gemäß Anlage entsprechend dem gekürzten Vomhundertsatz der Fahrplan-Angebots-km reduziert. In Bagatellfällen (Einschränkung um weniger als 2 % der Fahrplan-Angebots-km) kann der Landkreis auf eine Reduzierung verzichten. Satz 1 gilt nicht für vorübergehende Teilentbindungen von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.

 

§ 7 Überkompensationskontrolle

  1. Um sicherzustellen, dass die in dieser Allgemeinen Vorschrift enthaltenen Abrechnungsparameter zu keiner Überkompensation im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen, haben die Verkehrsunternehmen ein Testat für den gesamten Linienbestand des Unternehmens, getrennt nach ausgleichsberechtigten Linien bzw. ausgleichsberechtigten Linienbündel, vorzulegen.
     
  2. Im Testat ist nachzuweisen, dass die auf Grundlage dieser Allgemeinen Vorschrift vereinnahmten Ausgleichsleistungen in Verbindung mit allen sonstigen mit dem Verkehr erwirtschafteten Erlösen im jeweiligen Kalenderjahr maximal die mit dem Betrieb der Linie bzw. des Linienbündels verbundenen Kosten und Aufwendungen, zuzüglich eines angemessenen Gewinns abdecken. Näheres ergibt sich aus den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
     
  3. Sofern die Linie oder das Linienbündel neben den Tarifvorgaben aus dieser Allgemeinen Vorschrift weiteren gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages unterliegt, reicht als Testat die Bestätigung über die korrekte Zuschussabrechnung im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch die zuständige Behörde, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, aus. Anderenfalls ist eine Bestätigung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer vorzulegen.
     
  4. Das Testat ist spätestens 6 Monate nach der Jahresendabrechnung der Ausgleichsleistungen im Rahmen der Allgemeinen Vorschrift vorzulegen.
     
  5. Sofern das Testat eine Überkompensation feststellt, ist der Ausgleichsanspruch entsprechend zu kürzen. Zu viel ausgezahlte Mittel sind vom Verkehrsunternehmen unverzüglich zurückzuerstatten.
     
  6. Wenn das Verkehrsunternehmen Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht oder verspätet (siehe Absatz 4) vorlegt, kann der Landkreis die geleisteten Zahlungen zurückfordern. Eine Rückforderung erfolgt auch bei Nichteinhaltung der gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtung und bei vorsätzlich oder fahrlässig fehlerhaften wirtschaftlichen Angaben des Verkehrsunternehmens.
     

§ 8 Zahlungsmodalitäten

  1. Die Verkehrsunternehmen erhalten auf Antrag Abschlagszahlungen auf die im jeweiligen Kalenderjahr zu erwartenden Ausgleichsleistungen. Der Antrag für die Abschlagszahlungen muss bis spätestens 31. März für das jeweilige Kalenderjahr gestellt werden. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich an der im Vorjahr gewährten Ausgleichssumme. Die Abschlagszahlung beträgt zum 15. April eines Jahres 50% und zum 15. Oktober eines Jahres 50 % der Ausgleichssumme. Bei Neuverkehren tritt an die Stelle der Vorjahressumme eine sorgfältig geschätzte Summe des zu erwartenden Ausgleichsbetrags.
     
  2. Die endgültige Festsetzung des Ausgleichsbetrages (Jahresendabrechnung), unter Berücksichtigung eventueller Änderungen aus § 6 Abs. 1, erfolgt in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahr. Die hierzu erforderlichen Unterlagen und Angaben sind durch das Verkehrsunternehmen vollständig und spätestens bis zum 15. Mai des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres dem Landratsamt vorzulegen. Der Differenzbetrag wird dem Verkehrsunternehmen ausbezahlt, beziehungsweise, wenn der errechnete Ausgleichsbetrag geringer ist, von diesem unverzüglich an den Landkreis zurückgezahlt.
     

§ 9 Verfahren

  1. Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift richtet sich, soweit diese Vorschrift nichts Anderes bestimmt, nach den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der für Zuwendungen geltenden gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen. Das Landratsamt kann zur Ausführung dieser Allgemeinen Vorschrift ergänzende Richtlinien erlassen und insbesondere die Verwendung von bestimmten Vordrucken vorschreiben. Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift beantragen, sind dazu verpflichtet, alle vom Landratsamt benötigten Daten zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages und zum Nachweis der Verwendung kostenfrei und innerhalb der vom Landratsamt gesetzten Fristen vorzulegen.
     

§ 10 Veröffentlichung, Datenlieferung, Geltungsdauer

  1. Die Daten von Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift erhalten, können in den Grenzen der Berichtspflicht des Aufgabenträgers gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht werden. Die Verkehrsunternehmen können sich insoweit nicht auf die Vertraulichkeit beziehungsweise Geheimhaltung der von ihnen übermittelten Daten berufen.
     
  2. Sofern das Land Baden-Württemberg im Rahmen der Neuordnung der Ausgleichsleistungen die Zuteilung der Ausgleichsmittel an die Aufgabenträger von Nachfrage- und Leistungsdaten, wie beispielsweise Fahrplankilometern oder Fahrgastzahlen, abhängig macht, sind die Verkehrsunternehmen verpflichtet, dem Landkreis entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen. Die termingerechte und vollständige Datenlieferung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift. Geminderte oder ausfallende Zuschussmittel gehen zu Lasten des Verkehrsunternehmens, welches die Daten nicht zeitgerecht beziehungsweise nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat.
     
  3. Diese Allgemeine Vorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
     

Friedrichshafen, 19. März 2024

Luca Wilhelm Prayon
Landrat

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 Landkreisordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich (Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1-3, 88045 Friedrichshafen) oder elektronisch gegenüber dem Bodenseekreis geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung des Bodenseekreises verletzt worden sind.

 

Anlage zur Satzung gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Bodenseekreis

 

Linien-Nr. Streckenverlauf Summe Ausgleich für
Tarifvorgabe nach
§ 4 Abs. 3
Gesamtbetrag
       
  Stadtverkehr Friedrichshafen   354.859,00 €
       
41 Wilhelmsdorf - Überlingen 14.471,18 €  
221 Tettnang - Mariabrunn - Friedrichshafen 101.533,97 €  
222 Tettnang - Bodnegg 22.359,77 €  
224 Tettnang - Langenargen 74.092,20 €  
225 Tettnang - Kressbronn a. B. 86.538,43 €  
226 Tettnang - Liebenau - Meckenbeuren 25.694,71 €  
227 Tettnang - Kau - Meckenbeuren - Tettnang 54.925,84 €  
235 Kressbronn a. B. - Hiltensweiler 25.226,75 €  
238 Tettnang - Meckenbeuren - Brochenzell 121.762,40 €  
239 Meckenbeuren - Brochenzell - Weiler 309,93 €  
1985 Leimbach - Markdorf - Reute 8.174,98 €  
2240 Mariabrunn - Langenargen -Kressbronn a. B. 3.891,30 €  
3933 Rengoldshausen - Rast 2.119,45 €  
7373 Ravensburg - Meersburg - Konstanz 5.147,22 €  
7376 Herdwangen/Üb-Rengoldshausen - Großschönach - Pfullendorf 26.038,83 €  
7377 Bonndorf - Überlingen - Sipplingen 47.233,24 €  
7378 Überlingen - Pfullendorf - Sigmaringen 72.666,52 €  
7379 Überlingen - Owingen - Frickingen - Heiligenberg 158.958,02 €  
7380 Heiligenberg - Hattenweiler/Illmensee - Pfullendorf 22.405,51 €  
7381 Überlingen - Salem - Deggenhausertal - (Wilhelmsdorf) 93.558,15 €  
7382 Uhldingen-Mühlhofen/Markdorf-Bermatingen - Daisendorf - Meersburg 197.713,49 €  
7384 Markdorf - Deggenhausertal 45.719,36 €   
7385 Deggenhausertal - Wilhelmsdorf 4.844,44 €  
7389 Überlingen - Sipplingen - Stockach 26.947,16 €  
7392 Stockach - Mahlspüren i. T. - Owingen - Überlingen 38.149,93 €  
7394 Friedrichshafen - Konstanz  3.633,32 €  
7395 Friedrichshafen - Meersburg - Überlingen 521.987,84 €  
7396 Immenstaad - Markdorf - Salem - Heiligenberg/Überlingen 44.811,03 €  
7397 Überlingen/Meersburg - Salem - Frickingen/Heiligenberg 241.918,96 €  
7537 Ravensburg - Oberteuringen - Markdorf - Meersburg 71.758,19 €  
7545 Ravensburg - Tettnang - Wangen (Allgäu)  49.655,45 €  
7546 Tettnang - Hiltensweiler - Wiesertsweiler  52.986,01 €  
7586 Friedrichshafen - Tettnang  68.427,64 €  
7587 Friedrichshafen - Langenargen - Kressbronn a. B. 194.080,16 €  
8301-8304 Bodenseeschule St. Martin 174.399,65 €  
  Verkehrsunternehmen Summe 2.704.141,00  
   

Gesamtsumme:

3.059.000,00 €

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Bekanntmachung vom 25. Juni 2024

I.

Um das Risiko von Abdrift Captan-haltiger Pflanzenschutzmittel auf benachbarte Hopfenflächen zu minimieren, ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG Folgendes an:

Wird ein Captan-haltiges Pflanzenschutzmittel entgegen der Beratungsempfehlung im Zeitraum vom 5. Juli 2024 bis zum 30. September 2024 angewendet, so ist die folgende Maßnahme zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinsichtlich Abdriftminderung zu treffen:

Das Gerät zur Ausbringung eines Captan-haltigen Pflanzenschutzmittels muss eine Abdriftminderungsklasse von mindestens 99 % (Tunnelsprühgerät) gemäß des vom Julius Kühn-Institut (JKI) herausgegebenen Verzeichnisses verlustmindernder Geräte aufweisen (https://wissen.julius-kuehn.de/at-dokumente).
 

II.

Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn, Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang.
 

III.

Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet.
 

IV.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis vom 19. Juni 2024, Az.: 22-781.60, außer Kraft gesetzt, wodurch der Geltungszeitraum statt am 23. Juni erst am 5. Juli 2024 beginnt. Das Ende des Geltungszeitraums (30. September 2024) bleibt unverändert.
 

V.

Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis - Landwirtschaftsamt, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten.
 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.
 

Friedrichshafen, den 25.06.2024

gez.

Christoph Keckeisen
Bodenseekreis
Erster Landesbeamter

 

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Bekanntmachung vom 20. Juni 2024

I.

Um das Risiko von Abdrift Captan-haltiger Pflanzenschutzmittel auf benachbarte Hopfenflächen zu minimieren, ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG Folgendes an:

Wird ein Captan-haltiges Pflanzenschutzmittel entgegen der Beratungsempfehlung im Zeitraum vom 23. Juni 2024 bis zum 30. September 2024 angewendet, so ist die folgende Maßnahme zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinsichtlich Abdriftminderung zu treffen:

Das Gerät zur Ausbringung eines Captan-haltigen Pflanzenschutzmittels muss eine Abdriftminderungsklasse von mindestens 99 % (Tunnelsprühgerät) gemäß des vom Julius Kühn-Institut (JKI) herausgegebenen Verzeichnisses verlustmindernder Geräte aufweisen (https://wissen.julius-kuehn.de/at-dokumente/).

II.

Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn, Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang.

III.

Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird an-geordnet.

IV.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

V.

Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis – Landwirtschaftsamt, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen zu den üblichen Ge-schäftszeiten eingesehen werden. Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden. gez. Luca Wilhelm Prayon Friedrichshafen, den 19.06.2024

 

Friedrichshafen, den 19.06.2024

gez.

Luca Wilhelm Prayon
Bodenseekreis
Landrat

 

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Bekanntmachung vom 29. April 2024

Der Kreistag des Bodenseekreises hat am 04.10.2023 beschlossen, die Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) gemäß § 25 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und § 2 des Gesetzes über die Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg (VersVG) an den Landkreis Ravensburg zu übertragen. Das Regierungspräsidium Tübingen hat am 18.04.2024 die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den beiden Landkreisen genehmigt.

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

zwischen dem
Landkreis Ravensburg, vertreten durch Landrat Harald Sievers
und dem
Bodenseekreis, vertreten durch Landrat Luca Wilhelm Prayon

über die Übertragung der Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) gemäß § 25 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg (VersVG)

§ 1 Vertragszweck

  1. Der Bodenseekreis überträgt dem Landkreis Ravensburg die gesetzlichen Aufgaben und die Zuständigkeit nach dem SGB XIV für das Gebiet des Bodenseekreises. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Bodenseekreis.
  2. Der Landkreis Ravensburg als übernehmende Körperschaft und der Bodenseekreis als abgebende Körperschaft regeln in dieser Vereinbarung die Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ).
  3. Die Aufgaben des versorgungsärztlichen Dienstes bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Der Landkreis Ravensburg führt im Rahmen der Sachbearbeitung die medizinische Sachaufklärung durch. Diese beinhaltet die Anforderung sämtlicher für die Anspruchsprüfung relevanter ärztlicher Befunde und Berichte zu bereits erfolgten Untersuchungen, Behandlungen und Klinikaufenthalten. Die Zuständigkeit des versorgungsärztlichen Dienstes beim Bodenseekreis beginnt im Anschluss jeweils mit der Zuleitung des Vorganges durch den Landkreis Ravensburg zum Zwecke der versorgungsmedizinischen Stellungnahme. Sie endet mit der Übersendung dieser Stellungnahme an den Landkreis Ravensburg. Ist für die Fertigung der versorgungsmedizinischen Stellungnahme die Erstellung und Einholung medizinischer (Fach-)Gutachten erforderlich, so fällt auch dies in die Zuständigkeit und Verantwortung des versorgungsärztlichen Dienstes.
  4. Die mit dem Bodenseekreis durch Unterzeichnung am 15.10.2014 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Dienststelle „Versorgungsamt“ wird mit Wirkung ab dem 01.01.2024 durch die vorliegende Vereinbarung abgelöst.
  5. Die Zuständigkeit für Leistungen der Fürsorge gemäß §§ 25 ff. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und seiner Nebengesetze verbleibt bis zum Inkrafttreten des SGB XIV zum 01.01.2024 beim Bodenseekreis. Ab 01.01.2024 wird die Bearbeitung von Anträgen und laufenden Fällen im Zusammenhang mit dem SGB XIV durch den Landkreis Ravensburg wahrgenommen.

§ 2 Personal
Der Landkreis Ravensburg stellt das erforderliche Personal für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XIV für das Gebiet des Bodenseekreises und ist verantwortlich für die Erbringung der Aufgaben nach dem SGB XIV.

§ 3 Ermittlung und Aufteilung der Kosten

  1. Der Bodenseekreis leistet einen jährlichen Kostenersatz auf Basis des jeweils gültigen Berichts der KGSt für die Kosten eines Arbeitsplatzes an den Landkreis Ravensburg. Der Gemeinkostenzuschlag auf die Personalkosten beträgt 25 %.
  2. Der Kostenersatz bemisst sich nach dem Anteil der tatsächlich für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB XIV vorhandenen Vollzeitäquivalente (VZÄ) beim Landkreis Ravensburg im Durchschnitt des jeweiligen Kalenderjahres. Berechnet wird dieser Anteil des Bodenseekreises auf Grundlage der Anzahl laufender, nicht archivierter Vorgänge (= Fallzahl) des Kalenderjahres zum Stichtag 31.12. im Zuständigkeitsbereich des Bodenseekreises im Verhältnis zur Gesamtzahl der laufenden Fälle desselben Kalenderjahres zum Stichtag 31.12. nach dem SGB XIV, die durch den Landkreis Ravensburg bearbeitet werden.
  3. Die Festlegung und Veränderung des erforderlichen Personalbedarfs erfolgen einvernehmlich zwischen beiden Vertragsparteien.
  4. Kosten, die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dem SGB XIV zu erstatten sind, wie z. B. für ärztliche Befunde und Gutachten, sind nicht im Gemeinkostenzuschlag nach Ziffer 1 enthalten. Diese Kosten erstattet der Bodenseekreis in tatsächlich angefallener Höhe jährlich an den Landkreis Ravensburg.

§ 4 Abrechnungszeitpunkt und Abschlusszahlung

  1. Abrechnungszeitraum für die Kosten nach § 3 ist jeweils das Kalenderjahr.
  2. Der Landkreis Ravensburg stellt dem Bodenseekreis den nach § 3 ermittelten Kostenersatz jährlich bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres in Rechnung.
  3. Der Kostenersatz ist zum 01.07. eines jeden Jahres für das Vorjahr vom Bodenseekreis zu leisten.

§ 5 Abschlagszahlung

  1. Der Landkreis Ravensburg stellt dem Bodenseekreis jeweils bis spätestens zum 31.05. eines Jahres eine Abschlagszahlung auf den Kostenersatz für das laufende Jahr in Rechnung.
  2. Der Abschlag für das laufende Jahr entspricht dem nach § 3 berechneten Kostenersatz für das Vorjahr mit der Ausnahme, dass für seine Berechnung die tatsächlich für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB XIV vorhandenen Vollzeitäquivalente (VZÄ) beim Landkreis Ravensburg im Mai des laufenden Jahres herangezogen werden.
  3. Der Abschlag ist bis zum 01.07. des laufenden Jahres vom Bodenseekreis zu leisten.
  4. Ergab sich aus der Endabrechnung für das Vorjahr nach § 4 im Verhältnis zur Abschlagszahlung für eben dieses Vorjahr eine Überzahlung oder ein Fehlbetrag, so wird diese/r mit der Abschlagszahlung für das laufende Jahr verrechnet.

§ 6 Zusammenarbeit

1.

Beide Vertragsparteien benennen jeweils verantwortliche Ansprechpersonen für die Zusammenarbeit und verpflichten sich zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit.
2.

Die Vertragsparteien führen mindestens einmal jährlich ein Gespräch über die Übertragung der Aufgaben und die konkrete Zusammenarbeit, insbesondere zu folgenden Themen:

  • Festlegung und Änderung des erforderlichen Personalbedarfs
  • Zusammenarbeit und Umsetzung der Aufgaben im Bereich des versorgungsärztlichen Dienstes und der medizinischen Sachaufklärung
  • Absprachen zur Umsetzung der Kostenabrechnung
  • Amtshilfe durch das Teilhabemanagement des Bodenseekreises bei der Teilhabeplanung in Fällen mit Leistungen nach Kap. 6 des SGB XIV in Verbindung mit den Vorschriften des SGB IX (Teilhabeleistungen)
  • Schnittstellen zu anderen Bereichen des Landratsamtes Bodenseekreis.
3. Der Landkreis Ravensburg räumt dem Bodenseekreis im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung ein umfassendes Prüfrecht hinsichtlich der Kostenerstattung ein. Der Landkreis Ravensburg hat die hierfür maßgeblichen Unterlagen zur Einsicht bereit zu halten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 7 Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 35 SGB I und §§ 67 ff. SGB X sowie den Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende.

§ 8 Wirksamkeit und Laufzeit

  1. Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 5 GKZ der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
  2. Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2024 in Kraft und gilt unbefristet.
  3. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum Ende eines Kalenderjahres mit einjähriger Frist ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt davon unberührt.

§ 9 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder infolge Änderungen in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung nach Vertragsschluss unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende Regelung zu treffen.

 

Ravensburg, den 01.02.2024

gez.

Harald Sievers
Landkreis Ravensburg
Landrat

Friedrichshafen, den 21.02.2024

gez.

Luca Wilhelm Prayon
Bodenseekreis
Landrat

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Bekanntmachung vom 17. April 2024

Zur Wahl des Kreistags am 9. Juni 2024 hat der Kreiswahlausschuss die nachstehend aufgeführten Wahlvorschläge zugelassen.

Sie sind nach Wahlkreisen aufgeführt. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, die im Kreistag bereits vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge nach der Summe ihrer gleichwertigen Stimmenzahlen im Landkreis bei der letzten regelmäßigen Wahl des Kreistags; bei Stimmengleichheit hat das Los entschieden. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in der Reihenfolge ihres Eingangs; bei gleichzeitigem Eingang hat das Los entschieden (§ 18 Abs. 4 KomWO).


Wahlkreis I Friedrichshafen

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

101 Plösser, Manuel, Architekt, 1978, Friedrichshafen-Unterraderach
102 Hein, Andreas, Bürgermeister, 1986, Friedrichshafen-Innenstadt
103 Dr. Brotzer, Achim, Rechtsanwalt, 1962, Friedrichshafen-St. Georgen
104 Gmeinder, Andrea, Oberlandwirtschaftsrätin, 1979, Friedrichshafen-Appenweiler
105 Leber, Eveline, Verwaltungsangestellte, 1959, Friedrichshafen-Waggershausen
106 Bernhard, Franz, Vorsitzender Richter am Landgericht, 1972, Friedrichshafen-Waltenweiler
107 Salomon, Pascal, Elektrotechniker, 1994, Friedrichshafen-Ailingen
108 Schwaderer, Ralf, Schornsteinfegermeister, 1967, Friedrichshafen-Fischbach
109 Felix, Uwe, Hotelier, 1975, Friedrichshafen-Fischbach
110 Martinez Pérez, Sabrina, Bankbetriebswirtin, 1980, Friedrichshafen-Fischbach
111 Bauer, Hannes, Pfarrer, 1961, Friedrichshafen-Innenstadt
112 Hornung, Mirjam, Rechtsanwältin, 1981, Friedrichshafen-Unterraderach
113 Link, Yvonne, Geschäftsführerin, 1974, Friedrichshafen-Berg
114 Bercher, David, Geschäftsführer, 1985, Friedrichshafen-Seemoos
115 Hering, Markus, Architekt, 1978, Friedrichshafen-Waggershausen
116 Flachs, Peter, Leiter Kundenservice, 1965, Friedrichshafen-Efrizweiler
117 Alemdaroǧlu, Ömer, Brandschutz-Ingenieur Master, 1968, Friedrichshafen-Ailingen
118 Dr. Stadler, Reinhard, Arzt, 1959, Friedrichshafen-Fischbach
119 Amato, Francesco, Fachplaner Technische Gebäudeausrüstung, 1969, Friedrichshafen-Unterraderach
120 Baur, Martin, Obstbaumeister, 1968, Friedrichshafen-Meistershofen
121 Oberschelp, Daniel, Architekt, 1969, Friedrichshafen-Fischbach
122 Fröhlich, Norbert, Realschullehrer a. D., 1953, Friedrichshafen-Innenstadt
123 Vogt, Claudia, Betriebswirtin, 1969, Friedrichshafen-Ailingen
124 Dr. Eble, Martin, Anästhesist, 1971, Friedrichshafen-Ailingen

 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

201 Kessler, Sarah, Sozialarbeiterin, 1987, Friedrichshafen-Innenstadt
202 Heimpel-Labitzke, Frank, Konfliktmoderator, 1961, Friedrichshafen-Innenstadt
203 Kegelmann, Simone, Diplom-Verwaltungswirtin (FH), 1974, Friedrichshafen-Innenstadt
204 Karneth, Stefan, Elektroingenieur, 1966, Langenargen
205 Joos, Melanie, Geschäftsführerin, 1991, Oberteuringen
206 Maaß, Detlev, Amtsleiter, 1965, Friedrichshafen-Efrizweiler
207 Hensinger, Jana, Studentin, 2003, Friedrichshafen-Innenstadt
208 Tuzlu, Hüda, Diplom-Ingenieur, 1966, Friedrichshafen-Windhag
209 Klemm, Katrin, Instrumentallehrerin, 1979, Friedrichshafen-Efrizweiler
210 Köhler, Désirée, Abteilungsleiterin Qualitätsmanagement, 1981, Friedrichshafen-Meistershofen
211 Fricker-Tuzlu, Barbara, Krankenschwester, 1965, Friedrichshafen-Windhag
212 Schmid, Walter, Rentner, 1948, Friedrichshafen-Innenstadt
213 Heimpel, Christine, Erzieherin, 1968, Friedrichshafen-Innenstadt
214 Dr. Wagner, Barbara, Kunsthistorikerin, 1966, Friedrichshafen-Innenstadt
215 Höfer, Lara, Studentin, 2000, Friedrichshafen-Innenstadt
216 Bohnacker, Felix, Wirtschaftsinformatiker, 1996, Friedrichshafen-Innenstadt
217 Richarz, Katja, Projektleiterin, 1976, Friedrichshafen-Fischbach
218 Hochmuth, Anna, Kreiskommunalbeamtin, 1996, Friedrichshafen-Innenstadt
219 Dr. Bretzel, Stefan, Softwareentwickler, 1979, Friedrichshafen-Innenstadt
220 Köhler, Bernd, Einzelhändler, 1977, Friedrichshafen-Meistershofen
221 Pittalis, Thomas, Softwareingenieur, 1992, Friedrichshafen-Innenstadt
222 Zacke, Walter, Lehrer, 1961, Friedrichshafen-Kluftern
223 Dr. Klemm, Matthias, Lehrer, 1968, Friedrichshafen-Efrizweiler
224 Henne, Thomas, Diplom-Kaufmann, 1964, Friedrichshafen-Windhag

 

Freie Wähler Bodenseekreis (Freie Wähler Bodenseekreis)

301 Ortlieb, Eberhard, Personalreferent i. R., 1957, Friedrichshafen-Fischbach
302 Meschenmoser, Jochen, Ausbildungsleiter, 1958, Friedrichshafen-Ailingen
303 Dr. Hoehne, Dagmar, Kinder- und Jugendpsychiaterin, 1953, Friedrichshafen-Waltenweiler
304 Yilmaz, Emre, Student, 2005, Friedrichshafen-Oberhof
305 Lißner, Franz, Fachreferent Unternehmensfinanzierung, 1984, Friedrichshafen-Jettenhausen
306 Mayer, Maximilian, IT-Systemadministrator, 1990, Friedrichshafen-Ailingen
307 Hopt, Sabine, Lehrerin Grund- und Hauptschule, 1962, Friedrichshafen-Innenstadt
308 Hartmann, Markus, Betriebswirt, 1982, Friedrichshafen-Fischbach
309 Haller, Oliver, Elektronik-Ingenieur, 1963, Friedrichshafen-Fischbach
310 Wolf, Christian, Business-Analyst, 1983, Friedrichshafen-Kitzenwiese
311 Wolf, Heike, Ladeninhaberin, 1985, Friedrichshafen-Kitzenwiese
312 Drießen, Angelika, Fachwirtin Sozialwesen i. R., 1957, Friedrichshafen-Ailingen
313 Nützenadel, Dietmar, Büroplaner, 1968, Friedrichshafen-Fischbach
314 Günther, Tobias, Fachbereichsleiter Altenhilfe, 1982, Friedrichshafen-Fischbach
315 Koch, Holger, Fertigungssteurer, 1965, Friedrichshafen-Ailingen
316 Thies, Philipp, Diplom-Ingenieur, 1976, Friedrichshafen-Berg
317 Durski, Jürgen, Selbständiger Kaufmann, 1961, Friedrichshafen-Ailingen
318 Seliger, Joachim, Diplom-Ingenieur i. R., 1958, Friedrichshafen-Ailingen
319 Ebe, Alexander, Zollbeamter, 1962, Friedrichshafen-Efrizweiler
320 Dullenkopf, Hans, Zimmerermeister, 1956, Friedrichshafen-Batzenweiler
321 Kleiner, Rudolf, IT-Sachbearbeiter, 1964, Friedrichshafen-Fischbach
322 Heske, Robert, Diplom-Ingenieur (FH) Feinwerktechnik, 1967, Friedrichshafen-Efrizweiler
323 Strasser, Brigitte, Konditormeisterin, 1972, Friedrichshafen-Bettenweiler
324 Bühler, Marc, Steuerberater, 1977, Friedrichshafen-Seemoos

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

401 Stauber, Dieter, Bürgermeister, 1968, Friedrichshafen-Fischbach
402 Nopper, Kai, Rektor Gemeinschaftsschule, 1975, Friedrichshafen-Innenstadt
403 Dr. Stottele, Tillmann, Umweltbeauftragter a. D., 1956, Friedrichshafen-Lipbach
404 Nägele, Florian, Diplom-Sozialarbeiter (FH), 1973, Meckenbeuren
405 Eckmann, Matthias, Student, 1997, Friedrichshafen-Innenstadt
406 Caesar-Selimovic, Nina, Projektmanagerin, 1978, Friedrichshafen-Kluftern
407 Hinrichs, Jan, Geschäftsführer, 1986, Meckenbeuren-Kehlen
408 Kegelmann, Jürgen, Professor, 1965, Friedrichshafen-Innenstadt
409 Krafcsik, Rudi, Industriemeister i. R., 1954, Friedrichshafen-Ettenkirch
410 Nuber, Werner, Geschäftsführer, 1967, Friedrichshafen-Innenstadt
411 Tiwary, Tiark, Student, 2000, Friedrichshafen-Löwental
412 Pantzer, Alina, Studentin, 2003, Friedrichshafen-Innenstadt
413 Droste, Ingo, Konrektor Gemeinschaftsschule, 1974, Friedrichshafen-Fischbach
414 Caesar, Bernd, Systemingenieur i. R., 1947, Friedrichshafen-Lipbach
415 Mauch, Manuel, Selbständiger Kaufmann, 1968, Friedrichshafen-Ailingen
416 Zeller, Elke, Diplom-Sozialpädagogin (FH), 1957, Friedrichshafen-Meistershofen
417 Baumann, Daniel, Jugendreferent, 1990, Friedrichshafen-Schnetzenhausen
418 Saltik, Nuri, Selbständiger Elektroeinzelhändler, 1967, Friedrichshafen-Innenstadt
419 Riedl, David, Staatlich geprüfter Techniker Informationstechnologie, 1984, Friedrichshafen-Innenstadt
420 Gubalke, Daniela, Sonderschullehrerin, 1979, Friedrichshafen-Allmannsweiler
421 Weiß, Werner, Rentner, 1956, Friedrichshafen-Kitzenwiese
422 Straub, Laura, Diplom-Betriebswirtin (DHBW), 1984, Friedrichshafen-Meistershofen
423 Schade, Björn, Sozialarbeiter, 1982, Friedrichshafen-Innenstadt
424 Napolano-Matousek, Daria, Lehrerin, 1981, Meckenbeuren

 

Freie Demokratische Partei (FDP)

501 Steffen-Stiehl, Christian, Projektleiter, 1973, Friedrichshafen-Fischbach
502 Stojanoff, Peter, Physiotherapeut, 1953, Friedrichshafen-Innenstadt
503 Eger, Carmen Julia, Rechtsanwältin, 1990, Friedrichshafen-Löwental
504 Håkansson, Daniel, Ingenieur, 1978, Friedrichshafen-Fischbach
505 Dr. Jochum, Georg, Universitätsprofessor, 1968, Friedrichshafen-Oberhof
506 Müller, Markus, Kaufmännischer Angestellter, 1966, Friedrichshafen-Wiggenhausen
507 Dieckmann, Gudula, Diplom-Sportlehrerin, 1965, Friedrichshafen-Lipbach
508 Dr. Steybe, Markus, Zahnarzt, 1964, Friedrichshafen-Ailingen
509 Schmidt, Sascha, Kommunikationsmanager, 1990, Friedrichshafen-Ittenhausen
510 Stojanoff-Schuon, Alexandra, Bachelor of Science Physiotherapeutin, 1987, Friedrichshafen-Oberhof
511 Becsei, Robert, Softwareentwickler, 1988, Friedrichshafen-Waltenweiler
512 Steffen, Nadine, Kriminalbeamtin, 1980, Friedrichshafen-Fischbach
513 Kugler, Hermann, Maschinenbautechniker i. R., 1946, Friedrichshafen-Innenstadt
514 Andreck, Sebastian, Bauleiter, 1983, Friedrichshafen-Allmannsweiler
515 Schuon, Simon Friedrich, Maler und Lackierer, 1988, Friedrichshafen-Oberhof

 

Alternative für Deutschland (AfD)

601 Gallandt, Detlev, Medizintechniker i. R., 1956, Friedrichshafen-Lipbach
602 Dr. Döschl, Ralf, Hausarzt, 1968, Friedrichshafen-Schnetzenhausen
603 Czerwinski, Norbert, Lehrer i. R., 1953, Friedrichshafen-Innenstadt
604 Willmann, Hans-Jörg, Zimmermann, 1967, Meckenbeuren-Kehlen
605 Jäkel, Hagen, Diplom-Ingenieur Maschinenbau, 1967, Meckenbeuren
606 Staudenmaier, Gerd, Systemingenieur i. R., 1957, Immenstaad a. B.
607 Lessenich, Heide, Rentnerin, 1944, Überlingen
608 Dr. Hausberger, Johann, Unternehmensberater, 1956, Überlingen
609 Christ, Werner, Polizeibeamter i. R., 1943, Überlingen-Lippertsreute
610 Mackensen von Astfeld, Carola, Vertriebsassistentin, 1972, Friedrichshafen-Schnetzenhausen

 

DIE LINKE (DIE LINKE)

701 Cetin, Hatice, Gastronomiemitarbeiterin, 1959, Friedrichshafen-Spaltenstein
702 Frank, Sander, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1997, Friedrichshafen-Fallenbrunnen
703 Benz, Marina, Reintegrationsberaterin, 1992, Friedrichshafen-Waltenweiler
704 Thinnes, Julius, Student, 2001, Friedrichshafen-Fallenbrunnen
705 Brückner, Anja, Fachinformatikerin, 1976, Friedrichshafen-Innenstadt
706 Yüceyurt, Veli, Schuhmacher, 1966, Friedrichshafen-Innenstadt
707 Beck, Hermann, Rentner, 1960, Friedrichshafen-Schnetzenhausen
708 Kieninger, Marius, Student, 1997, Friedrichshafen-Ailingen
709 Matur, Mustafa, Produktionsmitarbeiter, 1972, Friedrichshafen-Innenstadt
710 Cetin, Mehmet, Student, 1996, Friedrichshafen-Spaltenstein
711 Yüceyurt, Okan, Schuhmacher, 1998, Friedrichshafen-Innenstadt
712 Basmeydan, Yilmaz, Logistiker, 1985, Friedrichshafen-Kitzenwiese
713 Inal, Abbas, Kraftfahrer, 1968, Friedrichshafen-Innenstadt
714 Yildirim, Murat, Schweißer, 1978, Friedrichshafen-St. Georgen
715 Stegmaier, Daniel, Kaufmännischer Angestellter, 1978, Friedrichshafen-Innenstadt
716 Uz, Özcan, Gastronomiemitarbeiter, 1992, Friedrichshafen-Meistershofen

 

Netzwerk für Friedrichshafen (Netzwerk für Friedrichshafen)

1101 Sohm, Maximilian, Energieanlagenelektroniker, 1959, Friedrichshafen-Innenstadt
1102 Siegemund, Oliver, Bankkaufmann, 1976, Friedrichshafen-Innenstadt
1103 Werner, Markus, Ingenieur, 1968, Friedrichshafen-Waggershausen
1104 Fuhrmann, Philipp, Musikpädagoge, 1968, Friedrichshafen-Innenstadt
1105 Lits, Michel, Freier Architekt, 1952, Friedrichshafen-Windhag
1106 Wagner, Ursula, Hotelinhaberin, 1963, Friedrichshafen-Ailingen
1107 Lauria, Claudio, Selbständig, 1973, Friedrichshafen-Waggershausen
1108 Bolender, Bernd, Betriebsrat, 1947, Friedrichshafen-Windhag
1109 Heilig, Erika, Angestellte, 1956, Friedrichshafen-Manzell
1110 Heim, Anett, Ordnungscoach, 1986, Friedrichshafen-Seemoos
1111 Joos, Annelen-Christine, Landwirtin, 1992, Friedrichshafen-Löwental
1112 Kliebenschedel, Thomas, Gießerei-Meister, 1965, Friedrichshafen-Waggershausen
1113 Oehler-Zippel, Anne-Kathrin, Diplom-Betriebswirtin, 1973, Friedrichshafen-Jettenhausen
1114 Klein, André, Unternehmensberater, 1977, Friedrichshafen-Jettenhausen
1115 Ivanković, Antun, Angestellter Pharmazie, 1992, Friedrichshafen-Kitzenwiese
1116 Gumpoltsberger, Nadine, Sonderpädagogin, 1975, Friedrichshafen-Seemoos
1117 Haupenthal, Edmund, Unternehmensberater, Hochschuldozent, 1955, Friedrichshafen-Waggershausen
1118 Thüncher, Gerhard, Diplom-Informatiker i. R., 1956, Friedrichshafen-Spaltenstein
1119 Holeksa, Sabine, Personalberaterin, 1970, Friedrichshafen-Innenstadt
1120 Alsenz, Bess, Projektmanagerin, 1980, Friedrichshafen-Jettenhausen
1121 Reichert, Norbert, Betriebswirt, 1960, Friedrichshafen-Innenstadt
1122 Dr. Obermayr, Martin, Ingenieur, 1975, Friedrichshafen-Waggershausen
1123 Sohm, Simona, Krankenschwester, 1962, Friedrichshafen-Innenstadt
1124 Renz, Gabriele, Freiberuflerin, 1960, Friedrichshafen-Innenstadt

Wahlkreis II Markdorf

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

101 Riedmann, Georg, Bürgermeister, 1966, Markdorf
102 Meschenmoser, Fabian, Bürgermeister, 1983, Deggenhausertal
103 Mock, Kerstin, Diplom-Agraringenieurin (FH), 1974, Markdorf
104 Kraus-Litzki, Natalie, Hotelfachfrau, 1977, Bermatingen
105 Haag, Manuel, Global Key Account Manager, 1990, Deggenhausertal
106 Pfluger, Simon, Technischer Diplom-Kaufmann, 1985, Markdorf
107 Koners-Kannegießer, Martina, Diplom-Betriebswirtin (FH), 1967, Markdorf
108 Brielmayer, Bernd, Produktionsleiter, 1968, Markdorf
109 Dr. Bernhardt-Welte, Angelika, Tierärztin, 1981, Bermatingen
110 Geßler, Dominik, Angestellter IT-Einkauf, 1991, Markdorf

 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

201 Beck, Silja, Diplom-Ingenieurin (FH), Designerin, 1967, Markdorf
202 Alber, Jonas, Software-Engineer, 2000, Markdorf
203 Gebhardt, Sabine, Achtsamkeitstrainerin, 1968, Markdorf
204 Staerke, Frieder, Diplom-Geoökologe, 1968, Markdorf
205 Estelmann, Jens, Software-Entwickler, 1975, Markdorf
206 Kroll, Matthias, Betriebswirt (FH), 1958, Meersburg
207 Funk, Maximilian, Rechtsanwalt, 1983, Markdorf
208 Mutschler, Joachim, Diplom-Informatiker (FH), 1965, Markdorf
209 Köhler, Thomas, Diplom-Sozialpädagoge (FH), 1979, Markdorf
210 Huster, Julian, Software-Entwickler, 1999, Markdorf

 

Freie Wähler Bodenseekreis (Freie Wähler Bodenseekreis)

301 Rupp, Martin, Bürgermeister, 1971, Bermatingen
302 Rößler, Wolfgang, Küchenplaner, 1963, Deggenhausertal
303 Bitzenhofer, Dietmar, Betriebswirt, 1953, Markdorf
304 Dilpert, Jürgen, Maler- und Lackierermeister, 1975, Bermatingen
305 Emrich, Rüdiger, Rechtsanwalt, 1976, Deggenhausertal
306 Etzold, Beate, Staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerin, 1969, Markdorf
307 Holstein, Arnold, Geschäftsführer, 1959, Markdorf
308 Holstein, Michael, Elektroingenieur, 1993, Markdorf
309 Kutter, Franz, Unternehmer Immobilienwirtschaft, 1966, Bermatingen
310 Neumann, Jens, Bankkaufmann, 1972, Markdorf

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

401 Funes, David, Lehrer, zur Zeit Personalratsvorsitzender, 1980, Oberteuringen
402 Gresch, Christoph, Heimleiter, 1988, Oberteuringen
403 Kutter, Anja, Ingenieurin, 1989, Bermatingen
404 Achilles, Cornelia, Altenpflegerin, 1962, Markdorf
405 Striegler, Frederic, Gewerkschaftssekretär, 1982, Bermatingen
406 Grau, Herbert, Rentner, 1955, Bermatingen
407 Kemmer, Andreas, Techniker, 1961, Bermatingen
408 Striegler, Julika, Sonderpädagogin, 1994, Bermatingen
409 Maasmeier, Ulrich, Systemadministrator, 1972, Markdorf
410 Bastian, Manfred, Rentner, 1954, Markdorf

 

Freie Demokratische Partei (FDP)

501 Haas, Rolf, Diplom-Informatiker (FH), 1970, Markdorf
502 Zink, Thomas, Diplom-Ingenieur, 1973, Markdorf
503 Winkler, Marco, Diplom-Ingenieur (BA), Master of Business Administration, 1974, Oberteuringen
504 Haas, Lena, Studentin, studentische Vizepräsidentin, 2003, Markdorf
505 Schneider, Eva, Speditionskauffrau, 1970, Markdorf
506 Hartel, Benedikt, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1994, Markdorf
507 Schiminski, Ralf, Bankfachwirt, 1973, Markdorf
508 Weber, Alexander, Geschäftsführer, 1972, Deggenhausertal
509 Mrosek, Roland, Selbständig, 1961, Oberteuringen
510 Zwick, Stefan, Diplom-Bauingenieur, 1960, Salem

 

Alternative für Deutschland (AfD)

601 Janzen, Justus, Mechatroniker, 2003, Oberteuringen
602 Piekniewski, Andreas, Lehrer, 1965, Markdorf
603 Betz, Ulrich, Rentner, 1958, Uhldingen-Mühlhofen
604 Dr. Meyringer, Volker, Rentner, 1938, Markdorf
605 Dörr, Mario, CNC-Programmierer, 1961, Überlingen

 

DIE LINKE (DIE LINKE)

701 Fischer, Hans, Beamter, 1987, Friedrichshafen
702 Krehan, Anja, Erzieherin, 1974, Deggenhausertal
703 Roller, Lilian, Systemadministrator, 1995, Friedrichshafen
704 Ayas, Agit, Monteur, 2000, Friedrichshafen
705 Altintaş, Yaşar, Feinwerkmechaniker, 1960, Friedrichshafen
706 Serin, Duran, Vertriebsleiter, 1984, Friedrichshafen

 

Oberteuringer Liste (Oberteuringer Liste)

801 Meßmer, Ralf, Bürgermeister, 1974, Oberteuringen
802 Müller, Sabine, Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft, 1970, Oberteuringen
803 Locher, Birgit, Landwirtin, 1993, Oberteuringen
804 Dr. Reuter, Alexander, Diplom-Biologe, 1967, Oberteuringen
805 Keller, Franz, Gas- und Wasserinstallationsmeister, 1954, Oberteuringen
806 Keller, Johannes, Entwicklungskonstrukteur, 1963, Oberteuringen
807 Metzler, Wolfgang, Koch, Tourismusfachwirt, 1973, Oberteuringen
808 Fritz, Udo, Heilpraktiker und Apotheker, 1965, Oberteuringen

Wahlkreis III Kressbronn

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

101 Günthör, Simone, Gastwirtin und kaufmännische Angestellte, 1971, Kressbronn a. B.
102 Enzensperger, Daniel, Bürgermeister, 1988, Kressbronn a. B.
103 Plümer, Tobias, Zimmerermeister, 1980, Eriskirch
104 Lauria, Valentin, Student, 2005, Langenargen
105 Seubert, Ralph, Rechtsanwalt, 1962, Langenargen
106 Bentele, Karl, Verwaltungswirt, 1960, Kressbronn a. B.
107 Florian, Michael, Freier Architekt, 1978, Langenargen

 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

201 Prof. Dr. Queri, Silvia, Psychologin, 1968, Kressbronn a. B.
202 Brandenburg, Jürgen, Vorruhestand, 1963, Langenargen
203 Brenner, Magdalena, Diplom-Betriebswirtin, 1980, Kressbronn a. B.
204 Heintz, Marc, Berufsschullehrer, 1977, Kressbronn a. B.
205 Witzigmann, Sabine, Kauffrau, 1964, Kressbronn a. B.
206 Schwägerl, Leonard, Bachelor of Arts, 1995, Kressbronn a. B.
207 Glasbrenner, Jutta, Realschullehrerin, 1966, Kressbronn a. B.

 

Freie Wähler Bodenseekreis (Freie Wähler Bodenseekreis)

301 Mainberger, Dieter, Obstbaumeister, 1963, Kressbronn a. B.
302 Lemp, Georg, Gärtnermeister, 1996, Langenargen
303 Baum, Markus, Entwicklungsingenieur, 1986, Kressbronn a. B.
304 Fehringer, Stefan, Vermessungsingenieur, 1962, Kressbronn a. B.
305 Maier, David, Pflegerische Stationsleitung, 1994, Kressbronn a. B.
306 Schneider, Adrian, Logistikplaner, 1991, Kressbronn a. B.
307 Steinhauser, Klaus, Projektmanager, 1967, Kressbronn a. B.

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

401 Wagner, Britta, Abteilungsleiterin, Versicherungsfachwirtin, 1973, Kressbronn a. B.
402 Meinel, Mirko, Integrationsbeauftragter, 1982, Eriskirch
403 Göppinger, Andrea, Sekretärin, 1965, Langenargen
404 Schmid, Karl, Maschinenbautechniker, 1961, Langenargen
405 Scholl, Lilly-Olivia, Lehrerin, 1989, Kressbronn a. B.
406 Wintruff, Stefanie, Lehrerin, Abteilungsleiterin Wirtschaftsgymnasium, 1971, Kressbronn a. B.
407 Brück, Gisela, Geschäftsführerin i. R., 1950, Kressbronn a. B.

 

Freie Demokratische Partei (FDP)

501 Eger, Doris, Selbständig, 1963, Langenargen
502 Zeller, Thomas, Bäckermeister, 1966, Eriskirch
503 Xhemaili, Avenda, Auszubildende Frisörin, 2005, Langenargen
504 Xhemaili, Bajram, Bauarbeiter, 1977, Langenargen
505 Çelik, Nihat, Rezeptionist, 1987, Meckenbeuren
506 Xhemaili, Adrian, Auszubildender Sanitär, 2003, Langenargen

 

Alternative für Deutschland (AfD)

601 Büttner, Toni, Versicherungsfachmann (IHK), 1988, Oberteuringen
602 Kalanovic, Aleksandar, Speditionskaufmann, 1974, Eriskirch
603 Späth, Michael, Lackierer, 1979, Kressbronn a. B.
604 Schreiber, Dieter, Rentner, 1945, Kressbronn a. B.

 

DIE LINKE (DIE LINKE)

701 Hensel, Dietmar, Postzusteller, 1964, Friedrichshafen
702 Matur, Fidan, Schneiderin, 1976, Friedrichshafen
703 Ruzic, Oliver, Angestellter, 1985, Friedrichshafen

 

Eriskircher Liste (Eriskircher Liste)

901 Aigner, Arman, Bürgermeister, 1971, Eriskirch
902 Lischewski, Reinhold, Leitender Angestellter, 1965, Eriskirch
903 Mies, Daniel, Fluglotse, 1975, Eriskirch
904 Rozanowske, Petra, Marktleiterin, 1965, Eriskirch
905 Vetter, Berthold, Sanitärmeister, 1964, Eriskirch
906 Walzer, Hannes, Ingenieur für Gebäudetechnik, 1988, Eriskirch
907 Wetzel, Egon, Diplom-Verwaltungswirt (FH), 1962, Eriskirch

Wahlkreis IV Meersburg

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

101 Henne, Johannes, Bürgermeister, 1987, Friedrichshafen
102 Heß, Daniel, Bürgermeister, 1963, Stetten
103 Schmidt, Peter, Kaufmann i. R., 1961, Meersburg
104 Bohn, Nadine, Krankenschwester, 1975, Uhldingen-Mühlhofen
105 Häberle, Regina, Wirtschaftspädagogin Master of Science, Hotel-Betriebsleiterin, 1992, Uhldingen-Mühlhofen
106 Rauber, Sandra, Leiterin einer Kindertagesbetreuung, 1983, Immenstaad a. B.
107 Thieke, Jean-Christophe, Diplom-Betriebswirt (FH), Geschäftsführer, 1978, Uhldingen-Mühlhofen
108 Mohr, Martina, Staatlich geprüfte Betriebswirtin, 1978, Immenstaad a. B.
109 Gotterbarm, Philipp, Selbständiger Unternehmer, 1980, Hagnau am Bodensee

 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

201 Murzin, Anna-Lena, Studentin, 1986, Meersburg
202 Böhlen, Markus, Lehrer, Referent für Schulentwicklung, 1966, Immenstaad a. B.
203 Ludwig, Christine, Referentin für Gründungsförderung, 1966, Meersburg
204 Metzler, Wolfgang, Diplom-Ingenieur Maschinenbau i. R., 1957, Uhldingen-Mühlhofen
205 Petersen, Uwe, Rentner, 1952, Meersburg
206 Becker, Thomas-Michael, Diplom-Ingenieur Maschinenbau i. R., 1950, Uhldingen-Mühlhofen
207 Lindemann, Klaus, Ingenieur i. R., 1940, Immenstaad a. B.
208 Stecher, Bernd, Kraftfahrer, 1962, Meersburg
209 Klein, Paul-Dieter, Rentner, 1954, Meersburg

 

Freie Wähler Bodenseekreis (Freie Wähler Bodenseekreis)

301 Scherer, Robert, Bürgermeister, 1967, Uhldingen-Mühlhofen
302 Männle, Dominik, Bürgermeister, 1982, Uhldingen-Mühlhofen
303 Frey, Heinrich, Diplom-Volkswirt, 1948, Meersburg
304 Grünvogel, Janick, Produktionskoordinator, 1981, Uhldingen-Mühlhofen
305 Kaspar, Kerstin, Stadtoberamtsrätin, 1975, Uhldingen-Mühlhofen
306 Möcking, Martin, Gastronom, 1977, Uhldingen-Mühlhofen
307 Trunz, Franziska, Bootsbaumeisterin, 1990, Meersburg
308 Wagner, Hubert, Maschinenbaumechanikermeister i. R., 1958, Uhldingen-Mühlhofen
309 Willibald, Siegfried, Rentner, 1954, Daisendorf

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

401 Ferraro, Domenico, Diplom-Ingenieur (DH), Studienrat, 1975, Uhldingen-Mühlhofen
402 Rath, Svenja, Beamtin, Lehrerin Sekundarstufe I, 1993, Meersburg
403 Pfingstgräff, Jörn, Diplom-Ingenieur, 1979, Immenstaad a. B.
404 Riedmüller, Kerstin, Projektmanagerin, 1968, Uhldingen-Mühlhofen
405 Pape, Detlev, Integrationscoach, 1962, Immenstaad a. B.
406 Slansky, Sylvan, Schüler, 2006, Daisendorf
407 Fritz, Frauke, Grund- und Hauptschullehrerin, 1981, Uhldingen-Mühlhofen
408 Meyer, Lars-Erik, Diplom-Ingenieur Maschinenbau, 1986, Meersburg
409 Becht, Matthias, Kulturmanager, 1975, Meersburg

 

Freie Demokratische Partei (FDP)

501 Alberti, Jacqueline, Bürgermeisterin, 1978, Daisendorf
502 Tausendfreund, Heinz, Rechtsanwalt, 1964, Meersburg
503 Kirchhoff, Dieter, Oberstudienrat i. R., 1950, Immenstaad a. B.
504 Heinemann, Andreas, Diplom-Ingenieur Maschinenbau, 1968, Meersburg
505 Heitz, Manuel, Student, 2004, Immenstaad a. B.
506 Ziegler, Joachim, Kaufmännischer Angestellter, 1963, Uhldingen-Mühlhofen
507 Dr. von Wichert, Dirk, Zahnarzt i. R., 1942, Uhldingen-Mühlhofen
508 Oliveira da Silva, Claudia, Verwaltungsfachwirtin, 1978, Uhldingen-Mühlhofen
509 Fischer, Harald, Diplom-Betriebswirt, Geschäftsführer, 1967, Meersburg

 

Alternative für Deutschland (AfD)

601 Berres, Alexander, Unternehmer, 1968, Uhldingen-Mühlhofen
602 Bohner, Berthold, Landwirt, 1962, Stetten
603 Bernhardt, Carmen, Ergotherapeutin, 1959, Uhldingen-Mühlhofen
604 Schmauder, Hans-Joachim, Rentner, 1938, Uhldingen-Mühlhofen
605 Schmauder, Johanna Susanna, Rentnerin, 1939, Uhldingen-Mühlhofen

 

DIE LINKE (DIE LINKE)

701 Wahlert, Ursula, Rentnerin, 1935, Uhldingen-Mühlhofen
702 Flach, Andreas, Student, 2002, Friedrichshafen
703 Mukerjee, Nina, Bürokauffrau, 1976, Friedrichshafen
704 Ayas, Ali-Eren, Monteur, 2002, Friedrichshafen
705 Yüceyurt, Deniz, Schuhmacher, 2000, Friedrichshafen

 

Freie Liste Bodensee (Freie Liste Bodensee)

1001 Frede, Volker, Bürgermeister, Jurist, 1970, Tettnang
1002 Megerle, Karl, Weinbautechniker, 1957, Hagnau am Bodensee
1003 Brändle, Thilo, Diplom-Ingenieur (FH) Bauingenieurwesen, 1973, Hagnau am Bodensee
1004 Bröcker, Urs, Hotel-Betriebswirt, 1978, Hagnau am Bodensee
1005 Gutemann, Harald, Kellermeister, 1963, Hagnau am Bodensee
1006 Hiestand, Klaus, Tischlermeister, 1966, Hagnau am Bodensee
1007 Preysing, Ingrid, Verwaltungsfachangestellte, Angestellte im Weinvertrieb, 1966, Hagnau am Bodensee
1008 Staneker, Renate, Winzerin, 1965, Hagnau am Bodensee
1009 Urnauer, Mathias, Maschinenbau-Ingenieur, 1966, Hagnau am Bodensee

Wahlkreis V Salem

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

101 Stukle, Jürgen, Bürgermeister, 1966, Frickingen
102 Herter, Petra, Unternehmerin, 1972, Salem
103 Moser, Michael, Verwaltungsfachwirt, 1971, Heiligenberg
104 Bertsche, Dietmar, Bauunternehmer, 1962, Salem
105 Müller, Siegfried, Diplom-Ingenieur (FH) i. R., 1960, Heiligenberg
106 Großhardt, Stefan, Diplom-Bauingenieur (FH), 1964, Salem
107 Lamanna, Antonino, Ortsbaumeister, 1989, Markdorf

 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

201 Lenski, Ulrike, Diplom-Agraringenieurin, 1970, Salem
202 Fischer, Günter, Rentner, 1955, Salem
203 Karg, Petra, Diplom-Ingenieurin (FH) Landespflege, 1961, Salem
204 Klier, Joachim, Hausmann, 1963, Heiligenberg
205 Möller, Antje, Physiotherapeutin, 1971, Salem
206 Bodenmüller, Jürgen, Diplom-Betriebswirt (BA), 1978, Salem
207 Hopstock, Caspar David, Ingenieur, 1986, Salem

 

Freie Wähler Bodenseekreis (Freie Wähler Bodenseekreis)

301 Lehmann, Denis, Bürgermeister, 1988, Heiligenberg
302 Baader, Josef, Bäckermeister, 1965, Frickingen
303 Fiedler, Henriette, Bürokraft, 1966, Salem
304 Hoffmann, Dieter, Immobilienfachwirt, 1966, Salem
305 Straßer, Bernhard, Bauunternehmer, 1957, Salem
306 Straßer, Stephanie, Freie Architektin, 1982, Salem
307 Amann, Aaron, Kommunalbeamter, 2000, Heiligenberg

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

401 Tavit, Mardiros, Freier Journalist, 1967, Salem
402 Eglauer, Arnim, Ingenieur i. R., 1958, Salem
403 Baur, Fritz, Maurer, 1953, Salem

 

Freie Demokratische Partei (FDP)

501 Hoher, Klaus, Landwirt, 1968, Salem
502 Spintig, Martina, Rechtsanwältin, 1974, Salem
503 Menzel, Friedrich-Karl Otto, Raumfahrtingenieur, 1962, Salem
504 Kanon, Wolfgang, Glasermeister, 1980, Salem
505 Christ, Anna-Christina, Fachwirtin für Gesundheits- und Sozialwesen, 1985, Salem
506 Stegmann, Ulrich, Diplom-Betriebswirt, 1968, Salem
507 Wünsch, Evelyne, Wahlkreismitarbeiterin, 1991, Salem

 

Alternative für Deutschland (AfD)

601 Digrisolo, Jennifer, Bürokauffrau, zur Zeit Hausfrau, 1980, Überlingen
602 Schellinger, Notker, Fernmeldetechniker, 1963, Sipplingen
603 Oberdörffer, Elmar, Diplom-Ingenieur Maschinenbau i. R., 1934, Heiligenberg

 

DIE LINKE (DIE LINKE)

701 Weber, Jan, Musiker, 1967, Salem
702 Raukopf, Gislind, Rentnerin, 1961, Friedrichshafen
703 Karakus, Mehmet Resul, Selbständiger Gastronom, 1973, Friedrichshafen

Wahlkreis VI Tettnang

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

101 Dietrich, Daniela, Lohn- und Finanzbuchhalterin, 1986, Meckenbeuren
102 Ehrle, Manfred, Geschäftsführer, 1965, Tettnang
103 Fischer, Vera, Studienrätin, 1982, Neukirch
104 Funke, Daniel, Doktorand Geschichts- und Politikwissenschaften, 1996, Tettnang
105 Dr. Häckl, Franz, Facharzt für Radiologie, 1966, Tettnang
106 Papadimitriou, Marina, Amtsleiterin Bildung, Betreuung und Sport, 1973, Tettnang
107 Ruetz, Winfried, Elektromeister, 1961, Tettnang
108 Ruther, Katharina, Bauingenieurin, Master of Engineering, 1990, Tettnang
109 Scheider, Katja, Krankenschwester, 1978, Tettnang
110 Schellinger, Georg, Bürgermeister, 1979, Friedrichshafen
111 von Dewitz, Hubertus, Ortsvorsteher, Rentner, 1949, Tettnang
112 Weishaupt, Jürgen Harald, Diplom-Wirtschaftsjurist, 1970, Tettnang
113 Zwisler, Tobias, Geschäftsführer, 1981, Tettnang

 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

201 Rehm, Andrea, Freie Architektin, 1958, Tettnang
202 Übelhör, Johannes, Technischer Leiter, 1962, Tettnang
203 Mayer, Annette, Betriebswirtin, 1969, Meckenbeuren
204 Betten, Maximilian, IT-Systemkaufmann, 2000, Tettnang
205 Nebel, Anja Birke, Lehrerin, 1970, Tettnang
206 Mangold, Hubert, Rechtsanwalt, 1960, Meckenbeuren
207 Richter, Thomas, Sonderschulrektor a.D., 1949, Neukirch
208 Freudling, Christian, Personal- und Organisationsentwickler, 1961, Tettnang
209 Alber-Hauch, Lea Sophie, Sozialpädagogin (BA), 1995, Tettnang
210 Kugel, Tilmann Leo, Diplom-Geologe, 1958, Tettnang
211 Knapp, Christian, Architekt, 1957, Tettnang
212 Antelmann, Gudrun, Psychologische Psychotherapeutin, 1957, Tettnang
213 Schweizer, Christina, Lehrerin i. R., 1953, Tettnang

 

Freie Wähler Bodenseekreis (Freie Wähler Bodenseekreis)

301 Rist, Regine, Bürgermeisterin, 1970, Tettnang
302 Kugel, Elisabeth, Bürgermeisterin a. D., 1971, Meckenbeuren
303 Amann, Stefan, Architekt, 1967, Meckenbeuren
304 Bär, Hansjörg, Bäckermeister, 1948, Tettnang
305 Bär, Tobias, Unternehmer und Einzelhändler, 1979, Tettnang
306 Bentele, Peter, Landwirtschaftsmeister, 1955, Tettnang
307 Hanser, Sebastian, Projektleiter, 1988, Meckenbeuren
308 Kienzle, Udo, Architekt, 1960, Tettnang
309 Stärk, Ralf, Industriemeister, 1983, Neukirch

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

401 Durski, Sara, Akademische Mitarbeiterin, 1994, Meckenbeuren
402 König, Hermann, IT-Angestellter, 1961, Tettnang
403 Westermann, Jutta, Leiterin Ganztagesbereich, 1961, Meckenbeuren
404 Fleschhut, Michael, Leiter IT-Applications, 1964, Meckenbeuren
405 Forderer, Steffen, Kaufmännischer Sachbearbeiter, 1992, Tettnang
406 Zimmer, Armin, Vertriebsmanager Firmenkunden, 1965, Meckenbeuren
407 Plassery, Boby Johny, Krankenpfleger, 1963, Tettnang
408 Schaeffer, Martin, Maschinenschlosser, 1961, Meckenbeuren
409 Schaeffer, Pascal, Fachlagerist, 1995, Oberteuringen
410 Bernhard, Wilhelm, Realschullehrer a. D., 1951, Meckenbeuren
411 Schober, Josef, Ingenieur i. R., 1949, Tettnang
412 Kirstein, Hans-Jürgen, Polizeibeamter, 1964, Tettnang
413 Roman, Siglinde, Einzelhandelskauffrau i. R., 1951, Tettnang

 

Freie Demokratische Partei (FDP)

501 Cimen, Dogan, Einzelhandelskaufmann, 1977, Meckenbeuren
502 Brugger, Gerhard, Kfz-Meister, 1967, Tettnang
503 Ronge, Christof, Fachwirt für Organisation im Sozialwesen, 1994, Tettnang
504 Deufel, Tamara, Referendarin, 1998, Meckenbeuren
505 Renz, Anton, Student, 2003, Tettnang
506 Karacali, Ata, Unternehmer, 1967, Meckenbeuren
507 Bobeck, Manfred, Rentner, 1947, Tettnang
508 Valenčič, Peter, Produktionsmitarbeiter, 1982, Meckenbeuren
509 Brugger, Yannick, Kfz-Mechatronikermeister, 1997, Tettnang

 

Alternative für Deutschland (AfD)

601 Högel, Christoph, Bachelor of Engineering Elektrotechnik, 1990, Friedrichshafen
602 Könninger, Andre, Unternehmer, 1974, Neukirch
603 Andersohn, Nico, Industriemechaniker, 1980, Neukirch
604 Hinger, Brigitte, Vertriebsassistentin, 1962, Meckenbeuren
605 Maidel, Waltraud, Zahnarzthelferin, 1956, Meckenbeuren
606 Staudenrauß, Armin, Rentner, 1955, Meckenbeuren
607 Keppler, Hans Georg, Diplom-Ingenieur (FH) i. R., 1943, Tettnang

 

DIE LINKE (DIE LINKE)

701 Wölfel, Peter, Rentner, 1958, Meckenbeuren
702 Ayas, Elif, Küchenhilfe, 1964, Friedrichshafen
703 Klingelhöfer, Jürgen, Rentner, 1946, Friedrichshafen
704 Cetin, Ibrahim, Koch, 1963, Friedrichshafen
705 Pfahlsberger, Adrian, Privatier, 1980, Friedrichshafen
706 Basmeydan, Özgür, Mechaniker, 1979, Friedrichshafen
707 Uz, Mehmet, Industriemechaniker, 1999, Friedrichshafen
708 Erdogan, Ali, Taxifahrer, 1962, Friedrichshafen

Wahlkreis VII Überlingen

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

101 Mayer-Lay, Volker, Bundestagsabgeordneter, Rechtsanwalt, 1981, Überlingen
102 Hornstein, Günter, Polizeibeamter i. R., 1958, Überlingen
103 Dr. Bruns, Alexander, Universitätsprofessor, 1966, Überlingen
104 Mayer, Karl-Heinz, Landwirtschaftsmeister, 1962, Owingen
105 Leirer, Eva-Maria, Rechtsanwältin, 1957, Überlingen
106 Straub, Sonja, Bäuerin, 1979, Überlingen
107 Gorber, Angela, Erzieherin, 1974, Überlingen
108 Mayer-Bruns, Monika, Regierungsdirektorin, 1967, Überlingen
109 Reischmann, Andrea, Kaufmännische Angestellte, 1971, Überlingen
110 Sadik, Jana, Volljuristin, 1992, Überlingen
111 Nagel, Michael, Entwicklungstechniker, 1981, Owingen
112 Dichgans, Franz, Rechtsanwalt, 1982, Überlingen

 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

201 Becker, Sabine, Rechtsanwältin, 1965, Überlingen
202 Hahn, Martin, Landtagsabgeordneter, 1963, Überlingen
203 Brandt, Thomas, Geschäftsführer, 1956, Überlingen
204 Dr. Alpes, Irene, Lehrerin i. R., 1957, Überlingen
205 Dr. Riede-Kainrath, Isolde, Diplom-Biologin, 1956, Überlingen
206 Richter, Werner, Diplom-Biologe i. R., 1954, Überlingen
207 Wiethaler, Cornelia, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, 1964, Überlingen
208 Schorpp, Daniel, Ingenieur, 1990, Überlingen
209 Hornberger, Marita, Kunsterzieherin, Studienrätin a. D., 1946, Owingen
210 Ecker, Peter, Produktmanager, 1964, Owingen
211 Schumann, Hildegard, Heilerziehungspflegerin, Gärtnerin, 1958, Überlingen
212 Dr. Gött, Peter, Biologie-Lehrer, 1958, Überlingen

 

Freie Wähler Bodenseekreis (Freie Wähler Bodenseekreis)

301 Wengert, Henrik, Bürgermeister, 1972, Owingen
302 Dreher, Robert, Betriebswirt, 1946, Überlingen
303 Gortat, Oliver, Bürgermeister, 1986, Sipplingen
304 Sellerbeck, Christian, Rechtsanwalt, 1972, Überlingen
305 Thum, Lothar, Bankkaufmann, 1953, Überlingen
306 Schechter, Alexander, Selbständiger Industriemeister Sägewerk, 1976, Owingen
307 Büchele, Hubert, Landwirt, 1964, Überlingen
308 Morath, Marc, Bus-Unternehmer, 1975, Überlingen
309 Biller, Thomas, Gärtnermeister, 1960, Sipplingen
310 Mayer, Daniela, Kauffrau, 1968, Owingen
311 Mittelmeier, Ralf, Lehrer a. D., 1957, Überlingen
312 Beurer, Ulrike, Verwaltungsangestellte, 1967, Überlingen

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

401 Zeitler, Jan, Oberbürgermeister, 1970, Überlingen
402 Stüble, Kirsten, Geschäftsführerin, 1975, Überlingen
403 Wilkendorf, Michael, Diplom-Ingenieur (FH), 1947, Überlingen
404 Rösner, Sabine, Schulamtsdirektorin a. D., 1956, Überlingen
405 Bauer-Winckelmans, David, Zimmerermeister, 1969, Owingen
406 Mergenthaler-Walter, Brigitte, Oberstudiendirektorin i. R., 1957, Überlingen
407 Demirdüken, Bedran, Anlagenmechaniker, 2000, Owingen
408 Sinha, Charlotte, Oberstudienrätin i. R., 1955, Überlingen
409 Stüble, Jan, Student, 2001, Überlingen
410 Haarbach, Angelika, Schulrektorin a. D., 1959, Überlingen
411 Fritz, Stefan, Chemie-Ingenieur, 1969, Owingen
412 Gospodarek, Christian, Geprüfter Wirtschaftsfachwirt, 1977, Überlingen

 

Freie Demokratische Partei (FDP)

501 Ott, Markus, Vorstand, 1975, Überlingen
502 Wörner, Ingo, Geschäftsführer, 1972, Überlingen
503 Winkler, Saskia, Betriebswirtin VWA, 1977, Uhldingen-Mühlhofen
504 Gleichauf, Norbert, Kaufmann, 1964, Sipplingen
505 Peuker, Katharina, Ärztin, 1985, Sipplingen
506 Graf, Gerhard, Geschäftsführer, 1946, Überlingen
507 Barth, Ulrike, Pharmareferentin, 1963, Überlingen
508 Zeche, Janis, Kfz-Technikermeister, 1985, Überlingen
509 Lock, Erika, Diplom-Ingenieurin Bekleidungstechnik, 1958, Überlingen
510 Bergmann, Volker, Angestellter, 1965, Überlingen
511 Sorg, Thomas, Diplom-Ingenieur Bauwesen, 1962, Überlingen
512 Weigelt, Reinhardt, Kaufmann, 1956, Überlingen

 

Alternative für Deutschland (AfD)

601 Digrisolo, Daniele, Kfz-Mechaniker, 1970, Überlingen
602 Seitz, Bernd, Wirtschaftsinformatiker i. R., 1959, Friedrichshafen
603 Kottig, Michael, Berufskraftfahrer, 1962, Uhldingen-Mühlhofen
604 Peters, Thorsten, Unternehmer, 1977, Überlingen
605 Krämer, Harald, Maler- und Lackierermeister i. R., 1961, Überlingen-Lippertsreute
606 Roth, Hans-Diether, Landwirt, 1956, Überlingen
607 Thomann-Schilpp, Jutta, Betriebswirtin i. R., 1952, Überlingen

 

DIE LINKE (DIE LINKE)

701 Pereira-Dias, Susana, Heilerziehungspflegerin, 1998, Friedrichshafen
702 Bast, Hannelore, Gewerkschaftssekretärin, 1949, Überlingen
703 Huisel, Rupert, Rentner, 1946, Überlingen
704 Staehle, Ute, Rentnerin, 1955, Überlingen
705 Bozcali, Ali, Montagemitarbeiter, 1983, Friedrichshafen
706 Čandžukovski, Nada, Rentnerin, 1950, Überlingen
707 Erdogan, Sabriye, Hausfrau, 1969, Friedrichshafen
708 Geworsky, Georg, Industriemechaniker, 1989, Friedrichshafen


Friedrichshafen, 15. April 2024

gez.

Luca Wilhelm Prayon
Landrat

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Bekanntmachung vom 17. April 2024

Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO) und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG), hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis am 19.03.2024 folgende Neufassung der Satzung als Allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen:

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeine Vorschrift gilt für das Gebiet des Landkreises, soweit der in § 4 festgelegte Höchsttarif für den Ausbildungsverkehr Anwendung findet (künftig als Verbundgebiet bezeichnet). Sie umfasst auch Haustarife i. S. v. § 2 Absatz 2 Satz 2.
     
  2. Diese Allgemeine Vorschrift findet Anwendung auf den öffentlichen Personennahverkehr, der auf Grundlage einer Liniengenehmigung nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) gemäß §§ 42 oder 43 PBefG im Verbundgebiet durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll.
     
  3. Vom Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift ist der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Absatz 5 Allgemeines Eisenbahngesetz, einschließlich Schienenersatzverkehren - mit Ausnahme des landesweiten Jugend-Tickets BW - ausgenommen.
     
  4. Auszubildende im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift sind Personen gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr.

 
§ 2 Anwendung des Verbundtarifs

  1. Innerhalb des Verbundgebietes dürfen Personenverkehrsleistungen im ÖPNV nach § 1 Absatz 2 nur zum Tarif des Verkehrsverbundes bodo (Verbundtarif) angeboten werden.
     
  2. Soweit mit Nachbarverbünden bzw. benachbarten zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 tarifliche Regelungen für den grenzüberschreitenden Verkehr getroffen werden, sind diese als Übergangstarif Bestandteil des Verkehrsverbundes bodo. Gleiches gilt, sofern zu Nachbarverbünden noch keine Übergangstarife bestehen und daher Haustarife zur Anwendung kommen.


§ 3 Grundlagen des Verbundtarifs

  1. Alle Betreiber von ÖPNV-Leistungen im Verbundgebiet sind verpflichtet, sämtliche Verbundfahrausweise gegenseitig anzuerkennen.
     
  2. Innerhalb der Übergangstarifbereiche sind die Verbundfahrscheine des jeweiligen Nachbarverbundes gemäß den jeweiligen Übergangstarifbestimmungen anzuerkennen.
     

§ 4 Tarifbildung und Tarifvorgaben

  1. Die Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und die Preise der einzelnen Fahrscheinarten werden durch den Verkehrsverbund bodo festgesetzt. Dabei sind die tariflichen Vorgaben dieser Allgemeinen Vorschrift zu beachten. Satz 2 erstreckt sich entsprechend auch auf Haustarife.
     
  2. Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass eine diskriminierungsfreie Teilnahme aller Verkehrsunternehmen, die Leistungen des ÖPNV im Verbundgebiet erbringen wollen, am Verbundtarif gewährleistet ist.
     
  3. Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass der Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs je Zone ab 1. Januar 2021 um mindestens 25 % unter dem Tarif für vergleichbare Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs liegt.
     
  4. Preisstufenabhängige oder relationsbezogene Zeitkarten für Auszubildende müssen ab 13:30 Uhr und an schulfreien Tagen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Ferientage der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern und in der Zeit von Freitag vor Rosenmontag bis Freitag nach Rosenmontag) ganztägig bis Betriebsschluss zu Fahrten im gesamten bodo-Verbundraum berechtigen (Freizeitregelung).
     

§ 5 Ausgleichsregelungen

  1. Der Landkreis gewährt den Verbundunternehmen zu deren Förderung auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen Ausgleich für die ungedeckten Kosten, die durch die Tarifvorgaben gemäß § 4 Absätze 3 und 4 entstehen. Ausgenommen hiervon sind Verkehrsleistungen, für die nach § 15 Absatz 4 ÖPNVG den Gemeinden ein Ausgleich gewährt wird.
     
  2. Die vorläufige Verteilung des Gesamtausgleichs je Linien / Linienbündel / Netz ergibt sich aus der Anlage. Der maximal über die Satzung ausgekehrte Ausgleichsbetrag beträgt 3.059.000 € pro Jahr.
     
  3. Wechselt innerhalb eines Kalenderjahres der Betreiber einer Linie bzw. eines Linienbündels, so sind die Ausgleichsansprüche jeweils anteilig nach der Anzahl der Kalendertage bezogen auf das Kalenderjahr dem Alt- und Neubetreiber zuzuscheiden.
     
  4. Im bodo-Tarifgebiet ist zum 1. März 2023 das landesweite Jugendticket entsprechend der Vorgaben des Förderprogramms „Landesweites Jugendticket Baden-Württemberg“ anzubieten. Die Dauer des Angebots richtet sich dabei nach der Frist des hierfür durch das Land Baden-Württemberg erteilten Förderbescheides.
     

  5. Nr. 1

    Den Verkehrsunternehmen im Verbund steht ein Ausgleich der mit der Einführung des Landesweiten Jugendtickets gemäß § 5 Absatz 4 verbundenen Mindereinnahmen zu. Die Ermittlung der Ausgleichshöhe für die verbundbezogenen Effekte erfolgt auf Verbundebene nach den Vorgaben der Durchführungsbestimmungen zur Berechnung des wirtschaftlichen Nachteils aus der Anwendung des landesweiten Jugendtickets gemäß der aktuell gültigen Förderrichtlinie des Landes. Der Preisanteil für verbundinterne Fahrten wird vom Verbund mitgeteilt und vom Land direkt an die Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgekehrt.


    Nr. 2

    Die Mindereinnahmen und damit die Ausgleichshöhen für die einzelnen Verkehrsunternehmen ergeben sich aus der Logik des im Verbund gültigen Einnahmeaufteilungsverfahren. Die Höhe des Ausgleichsbetrags ist dabei auf die nach dem Förderbescheid des Landes Baden-Württemberg jeweils zur Verfügung gestellte Ausgleichssumme begrenzt.


    Nr. 3

    Die Verkehrsunternehmen stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten für die Beantragung und Auskehrung der Ausgleichsmittel dem Aufgabenträger und dem bodo-Verkehrsverbund zur Verfügung gestellt werden.
     

§ 6 Neuangebote und Angebotskürzungen

  1. Werden nach dem 1. Januar 2024 aufgrund einer zusätzlichen Liniengenehmigung nach § 42 PBefG Angebotsverbesserungen erbracht, welche im Einklang mit dem Nahverkehrsplan stehen und aus denen nachweislich zusätzliche Stückzahlverkäufe bei Zeitkarten für Auszubildende bzw. Semestertickets resultieren, werden gemäß dieser Allgemeinen Vorschrift Ausgleichsansprüche gewährt. Der Ausgleich bemisst sich nach den zusätzlichen Stückzahlen und dem durchschnittlichen Ausgleichsanspruch für eine bodo-Schülermonatskarte bzw. ein bodo-Semesterticket. Ergibt sich hieraus ein höherer Ausgleich, so ist der Gesamtausgleich auf den maximalen Ausgleich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 begrenzt. Die Neuverteilung erfolgt nach Abschluss des Ausgleichsjahres. Der vorläufige Ausgleich nach der Anlage wird anteilig für alle Verkehrsunternehmen gekürzt. Ein solcher Neuverkehr muss sich ebenfalls eine Kürzung anrechnen lassen.
     
  2. Wird das Verkehrsangebot im Ausbildungsverkehr gegenüber dem Angebot Stand 1. Januar 2024 eingeschränkt, dann werden die Ausgleichsansprüche gemäß Anlage entsprechend dem gekürzten Vomhundertsatz der Fahrplan-Angebots-km reduziert. In Bagatellfällen (Einschränkung um weniger als 2 % der Fahrplan-Angebots-km) kann der Landkreis auf eine Reduzierung verzichten. Satz 1 gilt nicht für vorübergehende Teilentbindungen von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.

 

§ 7 Überkompensationskontrolle

  1. Um sicherzustellen, dass die in dieser Allgemeinen Vorschrift enthaltenen Abrechnungsparameter zu keiner Überkompensation im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen, haben die Verkehrsunternehmen ein Testat für den gesamten Linienbestand des Unternehmens, getrennt nach ausgleichsberechtigten Linien bzw. ausgleichsberechtigten Linienbündel, vorzulegen.
     
  2. Im Testat ist nachzuweisen, dass die auf Grundlage dieser Allgemeinen Vorschrift vereinnahmten Ausgleichsleistungen in Verbindung mit allen sonstigen mit dem Verkehr erwirtschafteten Erlösen im jeweiligen Kalenderjahr maximal die mit dem Betrieb der Linie bzw. des Linienbündels verbundenen Kosten und Aufwendungen, zuzüglich eines angemessenen Gewinns abdecken. Näheres ergibt sich aus den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
     
  3. Sofern die Linie oder das Linienbündel neben den Tarifvorgaben aus dieser Allgemeinen Vorschrift weiteren gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages unterliegt, reicht als Testat die Bestätigung über die korrekte Zuschussabrechnung im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch die zuständige Behörde, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, aus. Anderenfalls ist eine Bestätigung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer vorzulegen.
     
  4. Das Testat ist spätestens 6 Monate nach der Jahresendabrechnung der Ausgleichsleistungen im Rahmen der Allgemeinen Vorschrift vorzulegen.
     
  5. Sofern das Testat eine Überkompensation feststellt, ist der Ausgleichsanspruch entsprechend zu kürzen. Zu viel ausgezahlte Mittel sind vom Verkehrsunternehmen unverzüglich zurückzuerstatten.
     
  6. Wenn das Verkehrsunternehmen Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht oder verspätet (siehe Absatz 4) vorlegt, kann der Landkreis die geleisteten Zahlungen zurückfordern. Eine Rückforderung erfolgt auch bei Nichteinhaltung der gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtung und bei vorsätzlich oder fahrlässig fehlerhaften wirtschaftlichen Angaben des Verkehrsunternehmens.
     

§ 8 Zahlungsmodalitäten

  1. Die Verkehrsunternehmen erhalten auf Antrag Abschlagszahlungen auf die im jeweiligen Kalenderjahr zu erwartenden Ausgleichsleistungen. Der Antrag für die Abschlagszahlungen muss bis spätestens 31. März für das jeweilige Kalenderjahr gestellt werden. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich an der im Vorjahr gewährten Ausgleichssumme. Die Abschlagszahlung beträgt zum 15. April eines Jahres 50 % und zum 15. Oktober eines Jahres 50 % der Ausgleichssumme. Bei Neuverkehren tritt an die Stelle der Vorjahressumme eine sorgfältig geschätzte Summe des zu erwartenden Ausgleichsbetrags.
     
  2. Die endgültige Festsetzung des Ausgleichsbetrages (Jahresendabrechnung), unter Berücksichtigung eventueller Änderungen aus § 6 Abs. 1, erfolgt in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahr. Die hierzu erforderlichen Unterlagen und Angaben sind durch das Verkehrsunternehmen vollständig und spätestens bis zum 15. Mai des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres dem Landratsamt vorzulegen. Der Differenzbetrag wird dem Verkehrsunternehmen ausbezahlt, beziehungsweise, wenn der errechnete Ausgleichsbetrag geringer ist, von diesem unverzüglich an den Landkreis zurückgezahlt.
     

§ 9 Verfahren

  1. Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift richtet sich, soweit diese Vorschrift nichts Anderes bestimmt, nach den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der für Zuwendungen geltenden gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen. Das Landratsamt kann zur Ausführung dieser Allgemeinen Vorschrift ergänzende Richtlinien erlassen und insbesondere die Verwendung von bestimmten Vordrucken vorschreiben. Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift beantragen, sind dazu verpflichtet, alle vom Landratsamt benötigten Daten zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages und zum Nachweis der Verwendung kostenfrei und innerhalb der vom Landratsamt gesetzten Fristen vorzulegen.
     

§ 10 Veröffentlichung, Datenlieferung, Geltungsdauer

  1. Die Daten von Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift erhalten, können in den Grenzen der Berichtspflicht des Aufgabenträgers gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht werden. Die Verkehrsunternehmen können sich insoweit nicht auf die Vertraulichkeit beziehungsweise Geheimhaltung der von ihnen übermittelten Daten berufen.
     
  2. Sofern das Land Baden-Württemberg im Rahmen der Neuordnung der Ausgleichsleistungen die Zuteilung der Ausgleichsmittel an die Aufgabenträger von Nachfrage- und Leistungsdaten, wie beispielsweise Fahrplankilometern oder Fahrgastzahlen, abhängig macht, sind die Verkehrsunternehmen verpflichtet, dem Landkreis entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen. Die termingerechte und vollständige Datenlieferung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift. Geminderte oder ausfallende Zuschussmittel gehen zu Lasten des Verkehrsunternehmens, welches die Daten nicht zeitgerecht beziehungsweise nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat.
     
  3. Diese Allgemeine Vorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
     

Friedrichshafen, 19. März 2024

Luca Wilhelm Prayon
Landrat

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 Landkreisordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich (Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1-3, 88045 Friedrichshafen) oder elektronisch gegenüber dem Bodenseekreis geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung des Bodenseekreises verletzt worden sind.

 

Anlage zur Satzung gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Bodenseekreis

 

Linien-Nr. Streckenverlauf Summe Ausgleich für
Tarifvorgabe nach
§ 4 Abs. 3
Gesamtbetrag
       
  Stadtverkehr Friedrichshafen   354.859,00 €
       
41 Wilhelmsdorf - Überlingen 14.471,18 €  
221 Tettnang - Mariabrunn - Friedrichshafen 101.533,97 €  
222 Tettnang - Bodnegg 22.359,77 €  
224 Tettnang - Langenargen 74.092,20 €  
225 Tettnang - Kressbronn a. B. 86.538,43 €  
226 Tettnang - Liebenau - Meckenbeuren 25.694,71 €  
227 Tettnang - Kau - Meckenbeuren - Tettnang 54.925,84 €  
235 Kressbronn a. B. - Hiltensweiler 25.226,75 €  
238 Tettnang - Meckenbeuren - Brochenzell 121.762,40 €  
239 Meckenbeuren - Brochenzell - Weiler 309,93 €  
1985 Leimbach - Markdorf - Reute 8.174,98 €  
2240 Mariabrunn - Langenargen -Kressbronn a. B. 3.891,30 €  
3933 Rengoldshausen - Rast 2.119,45 €  
7373 Ravensburg - Meersburg - Konstanz 5.147,22 €  
7376 Herdwangen/Üb-Rengoldshausen - Großschönach - Pfullendorf 26.038,83 €  
7377 Bonndorf - Überlingen - Sipplingen 47.233,24 €  
7378 Überlingen - Pfullendorf - Sigmaringen 72.666,52 €  
7379 Überlingen - Owingen - Frickingen - Heiligenberg 158.958,02 €  
7380 Heiligenberg - Hattenweiler/Illmensee - Pfullendorf 22.405,51 €  
7381 Überlingen - Salem - Deggenhausertal - (Wilhelmsdorf) 93.558,15 €  
7382 Uhldingen-Mühlhofen/Markdorf-Bermatingen - Daisendorf - Meersburg 197.713,49 €  
7384 Markdorf - Deggenhausertal 45.719,36 €   
7385 Deggenhausertal - Wilhelmsdorf 4.844,44 €  
7389 Überlingen - Sipplingen - Stockach 26.947,16 €  
7392 Stockach - Mahlspüren i. T. - Owingen - Überlingen 38.149,93 €  
7394 Friedrichshafen - Konstanz  3.633,32 €  
7395 Friedrichshafen - Meersburg - Überlingen 521.987,84 €  
7396 Immenstaad - Markdorf - Salem - Heiligenberg/Überlingen 44.811,03 €  
7397 Überlingen/Meersburg - Salem - Frickingen/Heiligenberg 241.918,96 €  
7537 Ravensburg - Oberteuringen - Markdorf - Meersburg 71.758,19 €  
7545 Ravensburg - Tettnang - Wangen (Allgäu)  49.655,45 €  
7546 Tettnang - Hiltensweiler - Wiesertsweiler  52.986,01 €  
7586 Friedrichshafen - Tettnang  68.427,64 €  
7587 Friedrichshafen - Langenargen - Kressbronn a. B. 194.080,16 €  
8301-8304 Bodenseeschule St. Martin 174.399,65 €  
  Verkehrsunternehmen Summe 2.704.141,00  
   

Gesamtsumme:

3.059.000,00 €

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Bekanntmachung vom 16. April 2024

Aufgrund des § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) i. d. F. vom 19.06.1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2023 (GBl. S. 137, 139), in Verbindung mit den §§ 69 ff des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824, 2023 Nr. 19), und mit § 1 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg ((LKJHG)), in der Fassung vom 14.04.2005 (GBl. S. 376) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (GBl. S. 673, 674) hat der Kreistag am 19.03.2024 die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises erlassen:

§ 1 Gliederung und Bezeichnung

Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen (§ 70 Abs. 1 SGB VIII). Die Verwaltung des Jugendamts ist eine Dienststelle innerhalb des Landratsamtes. Es hat die Bezeichnung "Jugendamt“.

§ 2 Aufgaben

Das Jugendamt nimmt die Aufgaben nach §§ 8 und 27 des Sozialgesetzbuches, Buch I - Allgemei-ner Teil (SGB I), § 2 i.V. m. § 85 SGB VIII, sowie die ihm aufgrund anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben war.

§ 3 Jugendhilfeausschuss

(1)   Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Landkreisordnung (§ 2 Abs. 1 LKJHG,
       §§ 34, 35 LKrO).

(2)    Der Jugendhilfeausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden und aus 20 stimmberechtigten Mitgliedern,
        davon
a)     10 Kreisrätinnen oder Kreisräte, sowie 1 Kreisjugendrätin/Kreisjugendrat
b)     1 in der Jugendhilfe erfahrene Person der kommunalen, offenen, mobilen Jugendarbeit
c)     1 Person auf Vorschlag der Jugendverbände
d)     7 Personen auf Vorschlag der Verbände der Freien Wohlfahrt.

(3)    Beratende Mitglieder nach § 71 Abs. 2 und 6 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 LKJHG werden auf Vorschlag
        der entsendenden Organisationen vom Landrat bestellt. Es sind:
a)     2 Vertreter/innen der Kirchen
b)     1 Vertreter/in des Staatlichen Schulamtes
c)     1 Arzt/Ärztin des Gesundheitsamtes
d)     1 Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter/in
e)     1 Vertreter/in der Arbeitsverwaltung
f)      1 Vertreter/in der Polizei
g)     Ggfs. 1 Vertreter/in selbstorganisierter Zusammenschlüsse nach § 4 a SGB VIII

(4)    Die Benennung der beratenden Mitglieder erfolgt durch die jeweilige entsendende Institution.

(5)    Die Bestellung der beratenden Mitglieder erfolgt durch den Kreistag.

§ 4  Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses

(1)    Der Jugendhilfeausschuss ist im Rahmen des § 71 Abs. 3 SGB VIII insbesondere zuständig für
1.     die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen
        der Jugendhilfe,
2.     die Jugendhilfeplanung,
3.     die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes
4.     die Vorberatung des Haushaltsplans der öffentlichen Jugendhilfe,
5.     die Entscheidung über
-       die Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen des Jugendamtes und der Träger der freien
        Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien und der vom Kreistag bereitgestellten Mittel,
-       die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe.

(2)    Der Jugendhilfeausschuss ist ferner zuständig für den Vorschlag der Jugendschöffen nach
        § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG).

§ 5 Anhörung des Jugendhilfeausschusses

Die Anhörung des Jugendhilfeausschusses im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 LKJHG hat rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Kreistags in Fragen der Jugendhilfe zu erfolgen.

§ 6 Beteiligung der freien Träger an der Jugendhilfeplanung

Die Beteiligung der freien Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 LKJHG erfolgt im Rahmen des § 9 LKJHG und wird im Einzelfall durch das Jugendamt sichergestellt.

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über das Jugendamt vom 23.06.1992 in der Fassung vom 24.09.2009 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Bodenseekreis geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind


Friedrichshafen, den 19.03.2024

gez.


Luca Wilhelm Prayon
Landrat

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Bekanntmachung vom 13. März 2024

I.

Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Kreistag am 15. Dezember 2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:
 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen Euro
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 461.767.642
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 469.611.485
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von -7.843.843
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) -7.843.843
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen Euro
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 458.783.142
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 455.904.085
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.879.057
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 4.190.800
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 21.838.898
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -17.648.098
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von -14.769.041
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 8.500.000
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 4.172.100
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 4.327.900
2.11 Veranschlagte Änderungen des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von -10.441.141

 

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 8.500.000 Euro

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 36.273.000 Euro

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 30.000.000 Euro

 

 

§ 5 Hebesatz der Kreisumlage

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird festgesetzt auf der Steuerkraftsumme der kreisangehörigen Gemeinden. 30,0 v. H.

 

II.

Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 4. März 2024 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2024 bestätigt.

III.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 des Bodenseekreises liegt in der Zeit vom 14. März 2024 bis einschließlich 22. März 2024, während der Öffnungszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis in Friedrichshafen, Glärnischstraße 1 - 3, Zimmer G 322, zur Einsichtnahme aus.

Bitte beachten Sie, dass die Einsichtnahme in die ausgelegte Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nur nach vorheriger terminlicher Absprache mit dem Leiter der Kreiskämmerei unter der Tel.: 07541 204-5325 oder per E-Mail: daniel.dillmann@bodenseekreis.de zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten möglich ist. Nutzen Sie daher bitte bevorzugt die Möglichkeit, die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan im Internet unter www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/kreisfinanzen/haushalt einzusehen.

IV.

Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 Landkreisordnung nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen oder info@bodenseekreis.de bzw. info@bodenseekreis.de-mail.de) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind.

Friedrichshafen, 13. März 2024

Luca Wilhelm Prayon
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 8. März 2024

Herrn Josef Bante, Jahnstraße 19 in 88069 Tettnang wurde mit Verfügung vom 07.03.2024 die Berechtigung erteilt, Schulungen in Erster Hilfe nach § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung durchzuführen. Er ist damit berechtigt Erste-Hilfe-Kurse durchzuführen und Teilnahmebescheinigungen nach § 21 Abs. 3 Ziffer 5 FeV auszustellen.

Landratsamt Bodenseekreis
- Fahrerlaubnisbehörde -

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Bekanntmachung vom 1. Februar 2024

1.

Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die regelmäßige Wahl des Kreistags statt.

Dabei sind im Landkreis insgesamt 56 Kreisräte auf fünf Jahre zu wählen.

Der Landkreis ist für die Wahl in 7 Wahlkreise eingeteilt, in denen die jeweils angegebene Zahl von Kreisräten zu wählen ist:

Wahlkreis
(Nr., Name)
zugehörige Städte/Gemeinden Zahl der zu wählen-
den Kreisräte
Zahl der zu-
lässigen Bewerber
Wahlkreis I
Friedrichshafen
Friedrichshafen 16 24
Wahlkreis II
Markdorf
Markdorf, Bermatingen, Deggen-
hausertal, Oberteuringen
7 10
Wahlkreis III
Kressbronn
Kressbronn a. B., Langenargen,
Eriskirch
5 7
Wahlkreis IV
Meersburg
Meersburg, Daisendorf,
Hagnau, Immenstaad, Stetten,
Uhldingen-Mühlhofen
6 9
Wahlkreis V
Salem
Salem, Frickingen, Heiligenberg 5 7
Wahlkreis VI
Tettnang
Tettnang, Meckenbeuren,
Neukirch
9 13
Wahlkreis VII
Überlingen
Überlingen, Owingen,
Sipplingen
8 12

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form. 
 

2.

Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses Herrn Landrat Luca Wilhelm Prayon,

Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604

schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).
 

2.1

Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Für die einzelnen Wahlkreise sind je gesonderte Wahlvorschläge einzureichen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
 

2.2

Ein Wahlvorschlag darf höchstens eineinhalbmal so viele Bewerber enthalten, wie jeweils Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind (vgl. 1). Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Ein Bewerber muss für den Kreistag wählbar sein (vgl. 2.4), nicht aber (zwingend) in dem Wahlkreis wohnen, in dem er in den Wahlvorschlag aufgenommen wird.
 

2.3

Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Landkreis oder im Wahlkreis oder der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Landkreis oder im Wahlkreis ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
 

2.3.1

Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.
 

2.4

Wählbar in den Kreistag sind wahlberechtigte Kreiseinwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Nicht wählbar sind Kreiseinwohner,

  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen;
  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
  • Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.
     

2.5

Ein Wahlvorschlag muss enthalten

  • den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
  • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber;
  • bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.

Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.

Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein.
 

2.6

Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
 

2.7

Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer - vgl. 2.11) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

 
2.8

Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).
 

2.9

Die Wahlvorschläge müssen außerdem von 50 im Zeitpunkt der Unterzeichnung im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge

  • von Parteien, die im Landtag oder bisher schon im Kreistag vertreten sind;
  • von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon im Kreistag vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.
     

2.9.1

Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses oder wenn der Kreiswahlausschuss noch nicht gebildet ist, von Herrn Landrat Luca Wilhelm Prayon,

Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604

kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben.
Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

 
2.9.2

Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.

Auf dem Formblatt ist für jeden Unterzeichner vom Bürgermeisters der Gemeinde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen bzw. einzutragen ist, zu bestätigen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigt ist.


2.9.3

Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).


2.9.4

Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).


2.9.5

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.


2.10

Wenn die von einer Wählervereinigung in den einzelnen Wahlkreisen eingereichten Wahlvorschläge als von einer gleichen Wählervereinigung im Wahlgebiet eingereicht behandelt werden sollen, so müssen sie denselben Namen oder dasselbe Kennwort tragen und ihre Unterzeichner die übereinstimmende Erklärung abgeben, dass diese Wahlvorschläge von einer einheitlichen Wählervereinigung im Landkreis ausgehen. Diese Erklärung ist nicht erforderlich für Wahlvorschläge derjenigen Wählervereinigungen, die nach Nummer 2.9 keiner Unterstützungsunterschriften bedürfen.


2.11

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

  • eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;
  • von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
  • Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis dort ihre Hauptwohnung hatten;
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3).
    Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind;
  •  die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss, mit den Bescheinigungen des Wahlrechts, ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten zusätzlichen Nachweisen;
  • für jeden vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde, dass er wählbar ist.

Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme der Versicherung an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.


2.12

Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.


2.13

Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche Erklärungen, Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigungen sind auf Wunsch erhältlich beim

Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604

 
3.

Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.

 
3.1

Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde (Hauptwohnung) eingetragen.

 
3.2

Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung in einen anderen Landkreis verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzuges oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er die Hauptwohnung verlegt hat.
 

3.3

Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Landkreis gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben wird.


3.4

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.


3.5

Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet bzw. wo sich ein Wahlberechtigter ohne Wohnung gewöhnlich aufhält, eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen halten die Bürgermeisterämter der Städte und Gemeinden des Landkreises bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

 

Friedrichshafen, 1. Februar 2024

gez.

Luca Wilhelm Prayon
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 18. Januar 2024

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Bodenseekreis beabsichtigt zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Quellfassungen „Waldquelle links, rechts + nördlich“, „Schwedenschanze“, „Obere Dobelquelle“, „Hangquelle“ und „Felsenquelle“ sowie der Quellfassungen „Mittelösch“ und „Hölzle“ ein Wasserschutzgebiet festzusetzen. Davon betroffen sind Teilflächen der Gemeinde Frickingen und der Gemeinde Heiligenberg. Die Abgrenzung des neu geplanten Schutzgebietes ist aus der beigefügten Karte ersichtlich.

Der Entwurf der Rechtsverordnung und die Karten mit der genauen Abgrenzung im Maßstab 1:2.500 und 1:10.000 liegen in der Zeit

vom 26. Januar bis einschließlich 26. Februar 2024

an folgenden Stellen zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der üblichen Sprechzeiten öffentlich aus:

  • Gemeindeverwaltung Frickingen
    Kirchstraße 7
    88699 Frickingen
  • Gemeindeverwaltung Heiligenberg
    Schulstraße 5
    88633 Heiligenberg
  • Landratsamt Bodenseekreis - Amt für Wasser- und Bodenschutz
    Albrechtstraße 77, Zimmer-Nr. Z 410
    88045 Friedrichshafen

Die ausliegenden Unterlagen werden in dieser Zeit zusätzlich auf folgenden Internetseiten bereitgestellt:

  • Gemeinde Heiligenberg:
    www.heiligenberg.de in der Rubrik „Bürger“ > „Rathaus & Service“ > „Amtliche Bekanntmachungen“
  • Landratsamt Bodenseekreis:
    www.bodenseekreis.de in der Rubrik „Umwelt & Landnutzung“ > „Wasser“

Bedenken und Anregungen können während der Auslegungsfrist ausschließlich beim

Landratsamt Bodenseekreis - Amt für Wasser- und Bodenschutz
Albrechtstraße 77
88045 Friedrichshafen

schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Bedenken und Anregungen bleiben unberücksichtigt.

Landratsamt Bodenseekreis
- Amt für Wasser- und Bodenschutz -
 

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Bekanntmachung vom 17. Januar 2024

Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderen Vorschriften vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) sowie von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21. Dezember 2022 (BGBl. IS. 2824 ber. 2023 Nr. 19) hat der Kreistag am 13. Dezember 2023 folgende

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege

beschlossen:
 

§ 1 Satzungszweck

(1) Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlichkeit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Kindertagespflegeperson und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Der Landkreis Bodenseekreis, Jugendamt erhebt in Fällen der von ihm vermittelten und finanzierten Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII monatlich gestaffelte öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung.

 

§ 2 Beitragspflicht

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern und das Kind. Lebt das Kind nachweislich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Tag, für den die laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson bewilligt wird. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid. Der Kostenbeitrag wird zum 10. eines Monats fällig.
(3) Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Tages, für den letztmalig eine laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson erbracht wird.
(4) Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- und Krankheitszeiten des Kindes oder Urlaubs- und Krankheitszeiten der Kindertagespflegeperson, die durch eine durch das Jugendamt vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen werden, nicht berührt.
(5) Bei Personensorgeberechtigten bzw. Kindern mit einkommensabhängigem Sozialleistungsbezug nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG sowie mit Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag gemäß Bundeskindergeldgesetz (BKG) wird auf eine Erhebung eines Kostenbeitrages verzichtet (§ 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII).

 

§ 3 Höhe des Kostenbeitrages

(1) Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der Anzahl der monatlichen Betreuungsstunden (Betreuungszeit) und der Anzahl der Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben.
(2) Betreuungszeit ist die Zeit, in der das Kind von der Kindertagespflegeperson betreut wird und die Voraussetzungen für die Förderung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII gegeben sind.
(3) Leben mehrere Kinder in einer Familie, so kann eine Geschwisterermäßigung gewährt werden. Berücksichtigungsfähig sind die Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in einer Familie ist 77 Prozent des maßgeblichen Kostenbeitrages je Kind zu entrichten, bei drei Kindern 51 Prozent, bei vier und mehr Kindern 17 Prozent (Sozialstaffelung).
(4) Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages stellen die Beträge der beigefügten Kostenbeitragstabelle dar, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Multiplikation der monatlichen Betreuungsstunden mit dem jeweiligen Faktor X je Betreuungsstunde aus der Kostenbeitragstabelle.
(5) Der Kostenbeitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
(6) Zuweisungen des Landes nach § 29 c Finanzausgleichsgesetz werden gemäß § 8 b Abs. 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) beim Kostenbeitrag berücksichtigt.

 

§ 4 Festsetzung

(1) Nach Antragstellung auf Förderung der Kindertagespflege und Bewilligung der Leistung nach §§ 23, 24 SGB VIII erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrages mittels Bescheid (Verwaltungsakt). Für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sind das Alter des betreuten Kindes und die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ausschlaggebend.
(2) Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die maßgeblich für die Bemessung des Kostenbeitrages sind, sind unverzüglich mitzuteilen.
(3) Sofern sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben, werden die Änderungen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ab dem Folgemonat der Veränderung berücksichtigt.

 

§ 5 Erlass

(1) Auf Antrag können die Kostenbeiträge vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Die zumutbare Belastung und damit das maßgebliche Einkommen richtet sich nach den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII (§ 90 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII), der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, ergänzt um die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Mit der Antragstellung auf Erlass der Kostenbeiträge haben die Eltern dem Jugendamt zur Prüfung des Antrages schriftlich die Einkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft nachzuweisen. Werden die Nachweise nicht oder nur unvollständig vorgelegt, erfolgt die Erhebung des Kostenbeitrages gemäß §§ 3, 4 dieser Satzung.
(3) Änderungen in den persönlichen und/oder Einkommensverhältnissen, die maßgeblich für die Prüfung des Antrages auf Erlass sind, sind unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher gültige Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege vom 16. November 2022 außer Kraft.
 

Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Bodenseekreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 

Friedrichshafen, 13. Dezember 2023

gez.

Luca Wilhelm Prayon
Landrat

 

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Satzungen & Verordnungen

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