Denkmalschutzrechtliche Genehmigung

Ziel des Denkmalschutzes ist die möglichst weitgehende Erhaltung der originalen Bausubstanz und des historischen Erscheinungsbildes. Maßnahmen an einem Kulturdenkmal, die in die Substanz eingreifen oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen können, bedürfen daher der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Denkmalschutzbehörden. Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gilt dies auch für bauliche Maßnahmen in der Umgebung eines Denkmals. 

Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich bei Vorhaben, die einer Baugenehmigung bedürfen. Hier tritt die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde an die Stelle der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung.
  • Bauvorlagen: dem Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind (z. B. Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung).

Verfahren

Der Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist zusammen mit den Bauvorlagen beim Amt für Bauen, Klima und Mobilität (untere Denkmalschutzbehörde) einzureichen. 

Das Amt für Bauen, Klima und Mobilität (untere Denkmalschutzbehörde) hört gegebenenfalls das Landesamt für Denkmalpflege und die Gemeinde an. 

Nach Eingang der Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege und der Gemeinde entscheidet das Amt für Bauen, Klima und Mobilität (untere Denkmalschutzbehörde) über den Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.