Wer kann Aufstiegs-BAföG bekommen?

Mit dem Aufstiegs-BAföG wird die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung wie zum Beispiel Meister, Techniker, Fachwirt oder Erzieher, altersunabhängig finanziell unterstützt. Man erhält einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommens- und vermögensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt.

Wie sieht die Förderung beim Aufstiegs-BAföG aus?

Die Förderung besteht aus 50 % Zuschuss und 50 % Darlehensanspruch auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowohl bei Teilzeit- als auch Vollzeitmaßnahmen.


Bei Vollzeitmaßnahmen kommt je nach Einkommen und Vermögen ein monatlicher Zuschussanteil zum Lebensunterhalt hinzu. Auch die Materialkosten für ein Meisterstück können bezuschusst werden.

Wichtige Informationen zu Fehlzeiten im AFBG

Es besteht die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme. Diese liegt vor, wenn die Teilnahme an mind. 70 % der Präsenzstunden und bei Fernunterricht oder bei mediengestütztem Unterricht an mind. 70 % der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. Regelmäßige Teilnahme an einem Fernlehrgang bedeutet sowohl die regelmäßige Teilnahme an den Präsenzphasen, als auch die Abgabe der zu bearbeitenden Fernlehrbriefe bzw. Einsendeaufgaben, auch wenn dies vom Lehrgangsträger nicht verpflichtend verlangt wird. Sofern die Teilnahme nicht an mind. 70 % der Präsenzstunden und bei Fernunterricht oder bei mediengestütztem Unterricht nicht an mind. 70 % der Leistungskontrollen nachgewiesen wird (d. h. somit Fehlzeiten von mehr als 30 %), wird die komplette Förderung nach dem AFBG zurückgefordert, da dann nicht mehr von einer regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ausgegangen wird.

Abbruch oder Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund

Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung, die unverzüglich dem Amt vorzulegen ist. Eine Erklärung gegenüber dem Träger ist nicht ausreichend. Unterbleibt eine solche Erklärung oder wird diese erst verspätet vorgelegt, kann die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer sich später nicht mehr auf diesen wichtigen Grund berufen. Schichtarbeit oder betriebliche Gründe (z. B. Arbeitgeber stellt Arbeitnehmer auf Grund der aktuellen Arbeitssituation nicht für die Fortbildung frei) stellen keine Begründung für Fehlzeiten dar.


Längerfristige Erkrankungen sind unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen.  

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Bei Vollzeitmaßnahmen sollte der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, denn die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab dem Maßnahmenbeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Der Unterhaltsbeitrag kann nicht rückwirkend geleistet werden. Die Förderung des Maßnahmebeitrags muss spätestens bis zum letzten Unterrichtstag der jeweiligen Maßnahme - bei Maßnahmen mit mehreren Abschnitten bis zum letzten Unterrichtstag des jeweiigen Abschnitts - beantragt werden. Empfehlenswert ist eine frühzeitige Antragstellung (ca. 3 Monate vor Lehrgangsbeginn).

Aufgrund der aktuellen Situation bitten wir Sie darum Anträge postalisch einzureichen. Bitte beachten Sie, dass wir die Formulare im Original und unterschrieben benötigen. Gerne beraten wir Sie telefonisch. Ein persönliches Beratungsgespräch ist nur im Ausnahmefall und mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Gerne können wir Ihnen den Antrag per Post oder Mail zusenden. Ihre persönliche Ansprechperson finden Sie auf der rechten Seite.


Weitere Informationen bezüglich der Gesetzesänderung ab 01.08.2020 finden Sie unter
www.aufstiegs-bafoeg.de

Aufstiegs-BAföG beantragen

Die nötigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung, bitte nehmen Sie hierzu telefonisch Kontakt mit uns auf, Ihre Ansprechperson finden Sie weiter unten.

Weitere wichtige Informationen zum Aufstiegs-BAföG und die Antragsformulare online finden Sie auch unter:
www.aufstiegs-bafoeg.de

Sozialamt

Telefon
+49 7541 204 5300

Fax
+49 7541 204 7300

Zimmer
G E22, Glärnischstraße 1 - 3, Friedrichshafen

bafoeg@bodenseekreis.de

Telefon
+49 7541 204 5303

Fax
+49 7541 204 7303

Zimmer
G E22, Glärnischstraße 1 - 3, Friedrichshafen

bafoeg@bodenseekreis.de

Telefon
+49 7541 204 5301

Fax
+49 7541 204 7301

Zimmer
G E22, Glärnischstraße 1 - 3, Friedrichshafen

bafoeg@bodenseekreis.de