Mit dem Entsorgungsnachweis dokumentiert die Abfallbehörde dem Abfallerzeuger, dem Transporteur und der Entsorgungsanlage vor Beginn der Entsorgung gefährlicher Abfälle die Zulässigkeit des vorgesehenen Entsorgungsweges.

Dieses Verfahren gilt mit wenigen Ausnahmen für die Entsorgung aller gefährlichen Abfälle. Bei größeren Abfallmengen erhält der Abfallerzeuger direkt seinen Einzelentsorgungsnachweis, bei kleineren Abfallmengen kann ein Entsorger stellvertretend für mehrere Abfallerzeuger den sog. Sammelentsorgungsnachweis beantragen. In der Regel werden Entsorgungsnachweise für fünf Jahre ausgestellt. Die drei tragenden Elemente sind

  • die verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers über die Beschaffenheit des Abfalls
  • die Annahmeerklärung des Entsorgers
  • die Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde.

Seit dem 1.4.2010 hat der Entsorgungsnachweis in elektronischer Form zu erfolgen. Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger, sowie die zuständige Behörde sind zur Führung eines elektronischen Nachweises verpflichtet.

Abfallwirtschaftsamt

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