Der Bundesgesetzgeber hat am 1.Januar 2003 die Gewerbeabfallverordnung in Kraft gesetzt. Die Verordnung zielt darauf ab, durch Getrennthaltung der Abfälle am Entstehungsort die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung von gewerblichen Siedlungsabfällen sicherzustellen.

Paragraph 7 der Verordnung schreibt vor, dass jeder Gewerbebetrieb in angemessenem Umfang Behälter für Abfälle zur Beseitigung (Restmüll) vorzuhalten hat. In welchem Umfang die unterschiedlichen Gewerbezweige Restabfalltonnen vorzuhalten haben, regelt die kommunale Satzung.

Neben dem Anschluss gewerblicher Unternehmen an die kommunale Abfuhr hat die Gewerbeabfallverordnung eine möglichst hohe Verwertung von Abfällen aus dem gewerblichen/industriellen Bereich zum Ziel.

Verwertbare Abfälle wie z. B. Papier/Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, biologisch abbaubare Abfälle, mineralische Abfälle müssen getrennt erfasst und verwertet werden. Eine gemischte Erfassung mit anschließender Verwertung ist nur dann möglich wenn der Nachweis einer Verwertungsquote von 85 % durch den Abfallerzeuger/Entsorger erbracht wird.

Die Regelungsinhalte der Verordnung gelten nicht für Abfälle, die über Rücknahmesysteme gemäß §§ 25 und 26 KrWG zurückgenommen werden z. B. Verpackungen, Elektronikschrott, Batterien und für Abfälle die dem öffentl. rechtl. Entsorgungsträger überlassen werden.

Sortieranlagen die Abfallgemische verwerten, müssen mindestens 85 % Verwertungsquote bei Neuanlagen (Inbetriebnahme ab 01.01.2003) nachweisen. Bei Altanlagen, die schon vor dem 01.01.2003 in Betrieb waren, beträgt die Verwertungsquote 65 % im ersten Jahr und dann 75 %. 

Abfallwirtschaftsamt

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Satzung / Benutzungsordnung

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