Die Nachweisverordnung bestimmt Art und Umfang des Nachweises der Entsorgung von Abfällen. Hierbei wird nach der Gefährlichkeit der Abfälle unterschieden. Einer besonderen Überwachung bedürfen stark gesundheits-, luft- oder wassergefährdende, explosible oder brennbare Abfälle.
Das gilt im Falle ihrer Beseitigung wie auch der Verwertung.

Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt:

  • das Nachweisverfahren
  • die Führung von Nachweisen und Registern
  • die Einbehaltung und Aufbewahrung von Belegen bei der der Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgung).


Sie richtet sich an:

  • Erzeuger oder Besitzer von Abfällen
  • Einsammler oder Beförderer von Abfällen und
  • Verwerter oder Beseitiger von Abfällen (Abfallentsorger).


Von der Nachweispflicht ausgenommen sind:

  • Erzeuger von Abfällen aus privaten Haushalten.
  • Erzeuger, bei denen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr anfallen 

Weitere Informationen

finden Sie bei der zentralen Vorschriftenstelle des Landes Baden-Württemberg (ZVS)