Die Meldung von Wachpersonal kann seit Juni 2019 ausschließlich über das  Onlineportal des Bewacherregisters (BWR) erfolgen.

Nach der Änderung der Bewachungsverordnung zum 1. Juni 2019 werden Wachpersonen nicht mehr von der für den Betriebssitz des Bewachungsgewerbetreibenden zuständigen Behörde überprüft, sondern von der für den Wohnsitz der Wachperson zuständigen Aufsichtsbehörde (s. a. § 1 Abs. 2 BewachV).

Der Zugang zum Bewacherregister ist nur den dort registrierten Bewachungsbetrieben möglich.

Die zuständige Behörde überprüft nach der Meldung der Wachperson durch das Bewachungsunternehmen im Online‐Portal des Bewacherregisters die Zuverlässigkeit und Qualifikation der gemeldeten Wachperson.

Nach Abschluss der Überprüfung wird die Wachperson über das Online‐Portal von der zuständigen Behörde freigegeben oder abgelehnt.

Bei einer Freigabe teilt die zuständige Behörde dem Bewachungsgewerbetreibenden folgende Daten mit:

  • Registeridentifikationsnummer
  • Zeitpunkt der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung
  • zulässige Einsatzbereiche der Wachperson

Verfahren

Die wesentlichen Angaben zur Wachperson sind vom Bewachungsgewerbetreibenden online einzugeben.

Um die Richtigkeit der Angaben und die Echtheit der Dokumente prüfen zu können, müssen folgende Unterlagen im Online‐Portal des Bewacherregisters hochgeladen werden:

  • eine Kopie des Qualifikationsnachweises (z. B. Sachkundeprüfung, Unterrichtungsnachweis, Prüfungszeugnis zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit usw.) oder Bescheinigungen des Gewerbetreibenden (Arbeitgeberbescheinigung).
  • Kopie Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Vorder- und Rückseite)
  • bei einer Wachperson die Angabe der beabsichtigten Tätigkeit der Wachperson

Das Landratsamt beantragt die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, holt eine Stellungnahme bei der Polizeidirektion und soweit erforderlich von weiteren Behörden ein.

Für die Mitteilung wird eine Gebühr von 47,00 Euro erhoben.

Zuständigkeiten

Das Landratsamt Bodenseekreis ist zuständig für folgende Gemeinden: Bermatingen, Daisendorf, Deggenhausertal, Eriskirch, Frickingen, Hagnau a. B., Heiligenberg, Kressbronn a. B., Langenargen, Markdrof, Meckenbeuren, Meersburg, Neukirch, Oberteuringen, Salem, Stetten, Tettnang, Uhldingen-Mühlhofen.

Für Friedrichshafen und Immenstaad a. B. ist die Stadt Friedrichshafen, für Überlingen, Owingen und Sipplingen ist die Stadt Überlingen zuständig.

Rechts- und Ordnungsamt

Name
Binder, Horst
Telefon
+49 7541 204 5334
Fax
+49 7541 204 7334
E-Mail
horst.binder@bodenseekreis.de
Zimmer
G 227, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen