Aufgrund des § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) i. d. F. vom 19.06.1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2023 (GBl. S. 137, 139), in Verbindung mit den §§ 69 ff des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824, 2023 Nr. 19), und mit § 1 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg ((LKJHG)), in der Fassung vom 14.04.2005 (GBl. S. 376) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (GBl. S. 673, 674) hat der Kreistag am 19.03.2024 die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises erlassen:


§ 1 Gliederung und Bezeichnung

Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen (§ 70 Abs. 1 SGB VIII). Die Verwaltung des Jugendamts ist eine Dienststelle innerhalb des Landratsamtes. Es hat die Bezeichnung "Jugendamt“.


§ 2 Aufgaben

Das Jugendamt nimmt die Aufgaben nach §§ 8 und 27 des Sozialgesetzbuches, Buch I - Allgemei-ner Teil (SGB I), § 2 i.V. m. § 85 SGB VIII, sowie die ihm aufgrund anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben war.


§ 3 Jugendhilfeausschuss

(1)   Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Landkreisordnung (§ 2 Abs. 1 LKJHG,
       §§ 34, 35 LKrO).

(2)    Der Jugendhilfeausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden und aus 20 stimmberechtigten Mitgliedern,
        davon
a)     10 Kreisrätinnen oder Kreisräte, sowie 1 Kreisjugendrätin/Kreisjugendrat
b)     1 in der Jugendhilfe erfahrene Person der kommunalen, offenen, mobilen Jugendarbeit
c)     1 Person auf Vorschlag der Jugendverbände
d)     7 Personen auf Vorschlag der Verbände der Freien Wohlfahrt.

(3)    Beratende Mitglieder nach § 71 Abs. 2 und 6 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 LKJHG werden auf Vorschlag
        der entsendenden Organisationen vom Landrat bestellt. Es sind:
a)     2 Vertreter/innen der Kirchen
b)     1 Vertreter/in des Staatlichen Schulamtes
c)     1 Arzt/Ärztin des Gesundheitsamtes
d)     1 Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter/in
e)     1 Vertreter/in der Arbeitsverwaltung
f)      1 Vertreter/in der Polizei
g)     Ggfs. 1 Vertreter/in selbstorganisierter Zusammenschlüsse nach § 4 a SGB VIII

(4)    Die Benennung der beratenden Mitglieder erfolgt durch die jeweilige entsendende Institution.

(5)    Die Bestellung der beratenden Mitglieder erfolgt durch den Kreistag.


§ 4  Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses

(1)    Der Jugendhilfeausschuss ist im Rahmen des § 71 Abs. 3 SGB VIII insbesondere zuständig für
1.     die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen
        der Jugendhilfe,
2.     die Jugendhilfeplanung,
3.     die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes
4.     die Vorberatung des Haushaltsplans der öffentlichen Jugendhilfe,
5.     die Entscheidung über
-       die Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen des Jugendamtes und der Träger der freien
        Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien und der vom Kreistag bereitgestellten Mittel,
-       die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe.

(2)    Der Jugendhilfeausschuss ist ferner zuständig für den Vorschlag der Jugendschöffen nach
        § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG).


§ 5 Anhörung des Jugendhilfeausschusses

Die Anhörung des Jugendhilfeausschusses im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 LKJHG hat rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Kreistags in Fragen der Jugendhilfe zu erfolgen.


§ 6 Beteiligung der freien Träger an der Jugendhilfeplanung

Die Beteiligung der freien Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 LKJHG erfolgt im Rahmen des § 9 LKJHG und wird im Einzelfall durch das Jugendamt sichergestellt.


§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über das Jugendamt vom 23.06.1992 in der Fassung vom 24.09.2009 außer Kraft.


Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Bodenseekreis geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind


Friedrichshafen, den 19.03.2024

gez.


Luca Wilhelm Prayon
Landrat

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