Leistungsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie selbst folgende Leistungen beziehen:

  • Bürgergeld
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die Leistungen zur Bildung und Teilhabe richten sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten haben sowie an Schülerinnen und Schüler, die

  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Eine Ausnahme ist die Leistung für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, die von Geburt an bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden kann.