Ausschreibung für Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF), Förderjahr 2025

Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus) in Baden-Württemberg
Förderperiode (FP) 2021 - 2027
„Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“
Aufruf vom 5. April 2024 des Bodenseekreises

zur Einreichung von regionalen Projektanträgen im spezifischen Ziel h):
Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen

Antragsfrist: 31. Mai 2024
Frühester Start der Maßnahmen: 1. Januar 2025

 

1. Ausgangslage und Handlungsbedarf

In der Förderperiode 2021 - 2027 soll in der regionalen Förderung ein Schwerpunkt auf die Steigerung der sozialen Inklusion und der gesellschaftlichen Teilhabe sowie zur Bekämpfung der Armut gesetzt werden.  

Auf der Basis der Datenanalyse und des gegenseitigen Austausches fasste der ESF-Arbeitskreis im Bodenseekreis in seiner Strategiesitzung am 26. März 2024 folgende Beschlüsse:
 

2. Zielgruppen der Förderung

Die Mindestteilnehmendenzahl pro Projekt beträgt grundsätzlich 10 Teilnehmende.

Im Bodenseekreis beseht ein Handlungsbedarf bei jungen ausbildungsfernen Menschen. Im Förderjahr 2025 liegt der Schwerpunkt auf die Zielgruppe der benachteiligten Schülerinnen und Schüler, die von Schulversagen und Schulabbruch bedroht sind und bei denen mangelnde Ausbildungsreife erkennbar ist, insbesondere sollen junge Menschen mit Migrationshintergrund berücksichtigt werden.
 

3. Ziele der Förderung

Um den Bedürfnissen der besonderen Zielgruppe und deren Lebenswirklichkeit gerecht zu werden, sollen die regionalen "ESF Plus"-Maßnahmen eine engmaschige und individuelle Begleitung vorsehen. Das soziale Umfeld (z. B. Eltern) soll miteinbezogen werden.

Niedrigschwellige und praxisbezogene Angebote, die dazu beitragen, junge Menschen im Hinblick auf eine realistische Perspektive für Ausbildung und Beruf individuell und sozial zu stabilisieren.
 

4. Qualitätssicherung

Informationen zu Schulungen für ESF-Projektträger und solche, die es werden wollen, finden Sie unter:
www.esf-epm.de/schulungen
 

5. Antragstellung und Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie (teil)rechtsfähige Personengesellschaften. Ausgeschlossen von einer Antragstellung sind natürliche Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen.
 

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt unter Verwendung des elektronischen Antragsformulars ELAN. Bei erstmaliger Nutzung von ELAN ist eine Registrierung erforderlich. Dem Antrag sind ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan - insbesonders zum eingesetzten Personal - sowie eine ausführliche Projektbeschreibung (max. 10 Seiten) beizufügen.

Für die Antragssteller sind auf der ESF-Webseite relevanten "ESF Plus"-Vorlagen/Vorgaben abrufbar:
www.esf-bw.de/esf/esfplus/sm

Für die Antragstellung drucken Sie das Formular bitte vollständig aus und senden es unterschrieben in zweifacher Ausfertigung (nicht gebunden und nicht geheftet) an

L-Bank Baden-Württemberg, Bereich Finanzhilfen
Schlossplatz 10
76113 Karlsruhe

 

Antragsfristen

Die Anträge müssen bis zum 31. Mai 2024 vollständig und unterschrieben in Papierform bei der L-Bank eingegangen sein.

Wir bitten darum, die Anträge auch in elektronischer Form an die ESF-Geschäftsstelle beim Landratsamt Bodenseekreis einzureichen (wiltrud.bolien@bodenseekreis.de).
 

Auswahlverfahren

Die Bewertung und Auswahl der eingegangenen Förderanträge erfolgt in einem Rankingverfahren in der Vergabesitzung des regionalen Arbeitskreises Bodenseekreis am 9. Juli 2024 im Landratsamt Bodenseekreis.

Die Anträge werden bewertet auf der Grundlage der Methodik und Kriterien für die Auswahl von Vorhaben im Rahmen der "ESF Plus"-Förderperiode in Baden-Württemberg 2021 - 2027, beschlossen vom ESF-Begleitausschuss am 19. Mai 2021. Sie sind zu finden auf der ESF-Webseite unter:
www.esf-bw.de/esf/esfplus/sm/allgemein/?L=
 

6. Art, Umfang und Laufzeit der Förderung

Art und Umfang

Die Projektförderung erfolgt im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung über das Programm für den ESF Plus des Landes Baden-Württemberg in der Förderperiode 2021 - 2027.

Zur Förderung stehen die EU-Mittel zur Verfügung.
 

Laufzeit der Projekte

Durchführungszeitraum: 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 oder 31. Dezember 2026.
 

Kofinanzierung durch den ESF Plus und Rechtsanspruch

Projekte können grundsätzlich bis zu 40 % aus dem ESF Plus gefördert werden. Der Anteil ESF Plus sollte nicht unter 30 % sein.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

Die Maßnahmen dürfen vor der Bewilligung nicht begonnen werden.
 

7. Förderfähige Ausgaben

Förderfähige Kostenpositionen

Direkte Personalausgaben (Position 1.1 im Kostenplan)

Förderfähig sind direkte Personalausgaben für internes Personal einschließlich Sozialabgaben und sonstige Arbeitgeberinnen-/Arbeitgeber-Anteile, die aufgrund eines Arbeitsvertrags vergütet werden bis maximal 99.000 Euro pro Jahr und Vollzeitstelle (VZÄ).

Externes Personal - Honorare für Referentinnen/Referenten und Dozentinnen/Dozenten: Honorare (ohne zusätzliche Kosten) für freiberufliche Beratende sind bis zu einem Tagessatz von 800 Euro bzw. bis zu 100 Euro pro Stunde ohne Mehrwertsteuer zuschussfähig.

Auf die Summe der förderfähigen direkten Personalausgaben wird ein Aufschlag von 23 % zur Deckung der Restkosten des Projekts gewährt (Restkostenpauschale). Dieser Pauschalsatz bezieht sich auf die Kostenposition 1.1 „Direkte Personalkosten“. Dort werden direkte Personalkosten abgerechnet und es findet auch nach Pauschalierung eine beleghafte Abrechnung statt. Die weiteren zu pauschalierenden Kostenpositionen werden „geschlossen“, d. h., es ist keine „Spitzabrechnung“ mehr möglich.

Zusätzlich förderfähig und nicht in der Pauschale mit berücksichtigt sind aber nach Artikel 56 (2) der Verordnung (EU) 2021/1060 „Gehälter/Löhne und Zulagen, die an Teilnehmende gezahlt werden“ und damit die folgenden Kostenpositionen:

  • 2.1 „Gehälter, Löhne auch Ausbildungsvergütungen“, die vom Träger ausbezahlt werden.
  • 4.1 „BÜRGERGELD“ als durchlaufende Kosten- und Finanzierungsmittel.
  • 4.5 „Gehälter, Löhne auch Ausbildungsvergütungen an Teilnehmende durchlaufend“ als durchlaufende Kosten- und Finanzierungsmittel.

Diese Kostenpositionen können weiterhin zusätzlich anerkannt bzw. abgerechnet werden.

Nähere Erläuterungen zu den zuschussfähigen direkten Personalausgaben finden Sie auf der ESF-Webseite unter förderfähige Ausgaben: www.esf-bw.de/esf/esfplus/sm/allgemein. Die Übersicht zu den förderfähigen Ausgaben für den ESF Plus ist unbedingt zu beachten.
 

8. Rechtsgrundlagen

Für die Zuwendungen gelten das Recht der Europäischen Union, insbesondere die aktuell geltenden Verordnungen (EU) Nr. 2021/1057 und Nr. 2021/1060 sowie das gemäß Art. 2 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 a) Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 anwendbare nationale Recht, insbesondere §§ 35 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) und die §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die nationalen Förderfähigkeitsregelungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 (förderfähige Ausgaben).

Weitere rechtliche Vorgaben ergeben sich aus dem Zuwendungsbescheid und seinen Nebenbestimmungen Weitere Vorschriften, Vorgaben und Regelungen sind abrufbar auf der Webseite:
www.esf-bw.de/esf/esfplus/sm/allgemein
 

9. Ansprechpersonen

Bei Fragen zum ELAN richten Sie bitte eine E-Mail an: ESF@sm.bwl.de

Ihre Ansprechperson für Rückfragen im Landratsamt Bodenseekreis, ESF-Geschäftsstelle:
Wiltrud Bolien
Albrechtstraße 75
Zimmer Nr. A 411
Tel.: 07541 204-5640
Fax: 07541 204-7640
E-Mail: wiltrud.bolien@bodenseekreis.de

Sozialdezernat

Telefon
+49 7541 204 5640
Fax
+49 7541 204 7640
E-Mail
wiltrud.bolien@bodenseekreis.de
Zimmer
A 411, Albrechtstraße 75, Friedrichshafen