Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang zu § 50 Abs. 1 Landesbauordnung aufgeführt sind, ist verfahrensfrei: 
Link zu Landesrecht Baden-Württemberg:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BauOBW2010V14Anhang1 
Zu beachten ist, dass verfahrensfreie Vorhaben ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.