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Wer in eine stationäre Einrichtung umzieht, stellt sich unter den Schutz des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) und der dazu geltenden Rechtsverordnungen. Ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte Menschen sind besonders schutzwürdig, weil sie oftmals ihre Rechte und Interessen nicht oder nicht ausreichend selbst vertreten können.

Welche Ziele verfolgt das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz?

Das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz ist ein Gesetz zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner. Es dient dem Zweck, die Rechtsstellung der Bewohnerinnen und Bewohner und die Qualität der Betreuung und Pflege zu verbessern und einen sachgerechten Ausgleich der Interessen der Beteiligten herbeizuführen. Es will also dazu beitragen, dass ...

  • die Bewohnerinnen und Bewohner ein würdevolles Leben in einer stationären Einrichtung führen können,
  • ihre Interessen und Bedürfnisse berücksichtigt werden,
  • sie ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung führen können,
  • die Leistungen, die sie erhalten, müssen bestimmten Qualitäts- und Mindestanforderungen entsprechen und
  • ihnen muss ein Mitspracherecht in den Angelegenheiten einer stationären Einrichtung zustehen, die Auswirkungen auf ihre Lebensführung in der Einrichtung haben.

Um dies sicherzustellen, ist eine behördliche Stelle, nämlich die Heimaufsicht, geschaffen worden.
Sie hat die Aufgaben:

  • Beratung in Angelegenheiten einer stationären Einrichtung
  • Überwachung und Kontrolle der stationären Einrichtungen

Insbesondere werden zukünftig ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf und ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen in den Fokus genommen.

Der staatlich zu gewährleistende Schutz volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen in unterstützenden Wohnformen richtet sich nach dem Grad der strukturellen Abhängigkeit, der sich aus der individuellen Wohn-, Unterstützungs- und Pflegesituation der betroffenen Menschen ergibt.

Das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz und die Heimaufsicht sind also ein Garant dafür, dass es den Bewohnerinnen und Bewohnern möglich ist, auch in einer stationären Einrichtung ein Leben nach ihren Vorstellungen und Wünschen unter Berücksichtigung ihrer körperlichen und geistig-seelischen Fähigkeiten zu führen und dass die Leistung, die sie erhalten, fachlichen Standards entspricht.

Die staatliche Heimaufsicht

Im Zuge der Förderalismusreform wurde am 1. Juli 2008 das damalig geltende Heimgesetz von einem Bundesgesetz zu einem Landesgesetz. Das Landesheimgesetz wurde nun novelliert - das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) ist seit 31. Mai 2014 gültig. Für die Durchsetzung des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes ist die Heimaufsicht verantwortlich, die in Baden-Württemberg von den Landkreisen und Stadtkreisen als unterste Heimaufsichtsbehörden ausgeübt wird. Obere Heimaufsichtsbehörden sind die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen. Die Rechts- und Fachaufsicht über die Heimaufsichten der Stadt- und Landkreise sowie über die oberen Heimaufsichtsbehörden obliegt dem Sozialministerium Baden-Württemberg als oberster Heimaufsichtsbehörde.

Information und Beratung

Die primäre Aufgabe der Heimaufsicht ist die Information und Beratung

  • der Bewohnerinnen und Bewohner
  • der Bewohnerbeiräte, Fürsprechergremien und Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten
  • von Personen mit berechtigtem Interesse an stationären Einrichtungen sowie den Rechten und Pflichten der Träger
  • von Personen und Trägern, die stationäre Einrichtungen errichten wollen oder bereits betreiben

Überwachung

Die zweite wichtige Aufgabe der Heimaufsicht ist die Überprüfung der stationären Einrichtungen. Hierbei nimmt die Heimaufsicht ordnungsrechtliche Aufgaben wahr, indem sie darauf achtet, dass die stationären Einrichtungen ihre Aufgaben und Verpflichtungen gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern wahrnehmen. Hierzu kann sie jederzeit angemeldete, aber auch unangemeldete Prüfungen vornehmen. Ebenso sind nächtliche Prüfungen möglich. Prüfungen sollen mindestens einmal jährlich grundsätzlich unangemeldet stattfinden.

Im Rahmen der Prüfungen haben der Einrichtungsträger und das Personal Auskünfte zu erteilen. Auch die Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Bewohnerbeirat und der Bewohnerfürsprecher/die Bewohnerfürsprecherin können von der Heimaufsicht befragt werden.

Außerdem ist die Heimaufsicht berechtigt, die Aufzeichnung über die Pflegeplanung und die Pflegeverläufe einzusehen und mit Zustimmung der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner deren Pflegezustand in Augenschein zu nehmen. Mit der Überwachung der Betreuung und Pflege soll deren Qualität gewährleistet werden.

Anordnungen und Untersagungen

Hat die Heimaufsicht im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen Mängel festgestellt, soll sie den Träger zunächst über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel beraten. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn sofortige Maßnahmen erforderlich sind, um bereits eingetretene Beeinträchtigungen zu beseitigen oder drohende Gefahren für die Bewohnerinnen und Bewohner abzuwenden.

Reichen Anordnungen nicht aus, um Missstände zu beseitigen, kann die Heimaufsicht den Betrieb der stationären Einrichtung untersagen. Schließungen von stationären Einrichtungen sind das äußerste Mittel, um den Zweck des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes zu verwirklichen, nämlich die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen. 

Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Institutionen und Verbänden

Nicht nur die Heimaufsicht, sondern auch die Pflegekassen und deren Landesverbände, der medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und die Sozialhilfeträger wirken insbesondere durch den mit einer stationären Einrichtung abgeschlossenen Versorgungsvertrag (§§ 72 SGB XI) und Pflegesatzvereinbarungen (§ 85 SGB XI) sowie durch die ihnen übertragenen Beratungs- und Überwachungsmöglichkeiten auf dessen Betriebs- und Wirtschaftsführung ein. Diese Stellen sind verpflichtet, zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser engen Zusammenarbeit sollen sich die genannten Stellen gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie sich über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Mängelbeseitigung verständigen. Dies geschieht in Arbeitsgemeinschaften.

Sonstige Ansprechpartner außerhalb der stationären Einrichtung

Neben den oben genannten Behörden, Organisationen und Verbänden wirken noch andere Stellen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner auf den Betrieb ein, zum Beispiel das Gesundheitsamt, die Gewerbeaufsicht, die Bauaufsicht, die Brandschutzbehörde, das Veterinäramt.

Die Mitwirkung

Die Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung sind berechtigt, in den Angelegenheiten, die ihr Leben in der Einrichtung berühren, mitzuwirken. Diese Mitwirkung erfolgt nicht unmittelbar durch sie selbst, sondern über den Bewohnerbeirat, ein Fürsprechergremium oder einen Bewohnerfürsprecher.

Mitwirkung bedeutet Mitsprache, nicht Mitbestimmung. Die Entscheidungsbefugnis und damit die Verantwortung für die Entscheidung bleibt beim Einrichtungsträger. Allerdings sind der Träger und die Leitung verpflichtet, die Angelegenheiten „vor ihrer Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern“.

Damit wird der Zweck des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes, nämlich die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner zu schützen und deren Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern, erfüllt. Einzelheiten über die Bildung des Bewohnerbeirats, seiner Aufgaben und seine Arbeitsweise sind in der Landesheimmitwirkungsverordnung (LHeimMitVO) geregelt.

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Weitere Informationen

Landesrecht Baden-Württemberg:
www.landesrecht-bw.de