Das „normale“ Aufstellungsverfahren für den Flächennutzungsplan oder einen Bebauungsplan, welches auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung gilt, sieht prinzipiell eine zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange vor und beginnt regelmäßig mit einem entsprechenden Aufstellungsbeschluss. Daran schließt sich (in der Regel) die frühzeitige Beteiligung und (zwingend) die öffentliche Auslegung an. Im Rahmen dieser beiden Verfahrensschritte haben Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden die Möglichkeit, Stellungnahmen (Anregungen, Einwände) zum Planentwurf vorzubringen, mit denen sich die zuständigen Gremien im Wege der Abwägung auseinandersetzen müssen. Das Verfahren mündet schließlich in den Feststellungs- (Flächennutzungsplan) bzw. Satzungsbeschluss (Bebauungsplan).

Für unwesentliche, kleinere Änderungen eines Bauleitplanes, die seine Grundzüge nicht berühren, d. h. seinen Wesensgehalt nicht antasten, ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Das vereinfachte (beschleunigte) Verfahren kommt auch beim Erlass der städtebaulichen Satzungen sowie, gerade auch im Interesse einer Reduzierung des Flächenverbrauchs, bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung (beispielsweise zur Nachverdichtung oder Wiedernutzbarmachung von Flächen) zur Anwendung. Dabei kann u. a. von der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden.

Durch die Gemeinden wird das Landratsamt mit seinen Fachbehörden in den jeweiligen Bauleitplan- und sonstigen Satzungsverfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt und gibt aus seinen Zuständigkeitsbereichen fachliche, vom Amt für Bauen, Klima und Mobilität koordinierte Stellungnahmen ab. Diese sind, ebenso wie die Stellungnahmen weiterer Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, von den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden in die Abwägungsentscheidung einzustellen.

Die Flächennutzungspläne bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, für die vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften Friedrichshafen - Immenstaad und Überlingen - Owingen - Sipplingen durch das Regierungspräsidium Tübingen, für das übrige Kreisgebiet durch das Landratsamt Bodenseekreis. Bebauungspläne unterliegen dagegen nur noch in wenigen Fällen der Genehmigungspflicht. Soweit diese nicht genehmigungspflichtig sind, sind sie, ebenso wie die städtebaulichen Satzungen, der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.